Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. August 1994
Aktenzeichen: 25 WF 160/94

(OLG Köln: Beschluss v. 02.08.1994, Az.: 25 WF 160/94)

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streiwertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. Juli 1994 - 30 F 246/94 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist

unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung

richtig ist.

Grundlage der einstweiligen, gemäß dem

vorerwähnten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1

Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit

diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt

aufzunehmen, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder

körperlich anzugreifen, nicht nur auf die eheliche Wohnung der

Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber

hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben

im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einstweilige

Anordnungen, die auf dieser Grundlage ergehen, haben grundsätzlich

einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das

Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache, wofür freilich im

vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte

als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978,

860; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,

S. 436 zu Rdz. 5.41).

Demgemäß mußte der Beschwerde

sachlicher Erfolg versagt bleiben.

Das Beschwerdeverfahren ist

gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.08.1994
Az: 25 WF 160/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c27a0a3041c5/OLG-Koeln_Beschluss_vom_2-August-1994_Az_25-WF-160-94


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Köln: Beschluss v. 02.08.1994, Az.: 25 WF 160/94] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:45 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 5. März 2008, Az.: 26 W (pat) 49/06BPatG, Beschluss vom 24. Mai 2004, Az.: 11 W (pat) 58/03BPatG, Beschluss vom 14. Oktober 2009, Az.: 7 W (pat) 303/06BPatG, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: 25 W (pat) 120/06BPatG, Beschluss vom 21. August 2001, Az.: 27 W (pat) 128/00LG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, Az.: 312 O 722/08LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2007, Az.: 4a O 247/07OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2013, Az.: 13 B 905/13LG Köln, Urteil vom 15. Juni 2011, Az.: 84 O 59/11LG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2011, Az.: 4b O 87/10