Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 103/02

(BPatG: Beschluss v. 29.04.2003, Az.: 27 W (pat) 103/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Schalt-, Steuer-, Regel-, Meß-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Infrarotdetektoren; Wechsel- und Gegensprechanlagen, Stecker, Steckdosen; elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)" angemeldet ist das Wortfuture Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Verkehr werde den Begriff "future" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, bei denen die technologische "Zukunft" von entscheidender Bedeutung sei, allein als werbenden Hinweis hierauf ansehen, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, bereits deshalb in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihr nach ihrer Stellungnahme auf den Beanstandungsbescheid vor der Zurückweisung nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die beanspruchten Waren seien zur Installation im Haushalt durch einen Handwerker, zB einen Elektroinstallateur vorgesehen; sie seien keinem schnellen technologischen Wandel unterworfen. Diese Handwerker des Elektroinstallationsfachs - und nicht die Endverbraucher - stellten auch die angesprochenen Verkehrskreise dar, denn nach der Handwerksordnung und einschlägigen technischen Regelwerken dürften die beanspruchten Waren nur durch ausgebildete und zugelassene Handwerker verarbeitet werden. Diese würden in "technologischer Zukunft" keinen kaufentscheidenden werblichen Hinweis sehen. Selbst wenn die Waren in Baumärkten angeboten würden, müsse der Fachmann entscheiden, was er installiere. Illegale Installation durch Laien sei unbeachtlich.

Dem Begriff "future" sei - wie dem Wort "YES" in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 1089) - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auch kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Der Beschluss war insbesondere nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Markenstelle der Anmelderin nicht vor der Zurückweisung der Anmeldung - nachdem die Anmelderin bereits Gelegenheit hatte, zum Beanstandungsbescheid Stellung zu nehmen - einen weiteren Bescheid mit Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme übersandte. Denn die Markenstelle hat - was die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung rügt - dem angefochtenen Beschluss gerade keine neuen Tatsachen zugrundegelegt, und zu dem Vorbringen im Beanstandungsbescheid konnte die Anmelderin Stellung nehmen.

Dem Wort "future" fehlt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, dh die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Die Kennzeichnung der beanspruchten Waren aus dem Bereich der Elektrotechnik und Elektronik mit der Bezeichnung "future" gibt den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich einen beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um - sei es aufgrund technischer Eigenschaften, sei es aufgrund des Designs - zukunftsweisende Produkte handelt, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem ganz bestimmten Unternehmen.

Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht nur Fachleute, sondern in erheblichem Umfang auch Endverbraucher. Denn Waren der beanspruchten Art sind ohne weiteres in Baumärkten, im Fachhandel und teils auch in Kaufhäusern und Supermärkten für jedermann erhältlich. Außerdem gilt, dass zunächst nicht einmal sämtliche beanspruchten Waren überhaupt irgendwo eingebaut werden müssen - so gibt es zB Wechsel- und Gegensprechanlagen zur Verwendung innerhalb eines Gebäudes, bei denen man (wie bei einem Toaster oder einem Bügeleisen) nur jeweils den Stecker in die Steckdose stecken muß, um sie benutzen zu können, oder zB Babyfone mit Gegensprechfunktion oder sogar mit Bewegungsmelder, die mit Batterien betrieben werden. Des weiteren ist es tatsächlich so, dass unabhängig von irgendwelchen technischen Normen oder Regelwerten häufig Produkte, die vom Warenverzeichnis erfasst sind, teils von technisch interessierten oder auch vorgebildeten Laien selbst gekauft und installiert werden und teils vom Endverbraucher nach dessen Geschmack (weil er zB in seiner Wohnung nicht nur den VDE-Regeln entsprechende, sondern auch besonders futuristisch aussehende Steckdosen wünscht) ausgesucht und dann von einer anderen Person installiert werden.

Der Begriff "future" wird in der Werbung vielfach verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung besonders zukunftsweisend ist (vgl hierzu zB die Nachweise in BPatGE 41, 178, 180), und auch in dieser Bedeutung verstanden. Denn dieses Wort gehört zu den Grundwörtern der englischen (wie auch der französischen) Sprache, wobei jedenfalls die englische Sprache einem derart großen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise so bekannt ist, dass sie das Wort "future" ohne weiteres mit dem deutschen Wort "Zukunft" gleichsetzen, zumal es ihnen häufig in der Werbung und in redaktionellen Beiträgen begegnet.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden eine Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit dem Wort "future" auch lediglich in diesem beschreibenden Sinn verstehen; sie haben dementsprechend keine Veranlassung, hierin einen Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen. Denn sämtliche beanspruchten Waren gehören zum Bereich der Technik in dem Fachleute wie Laien besonderen Wert auf den Erwerb von Produkten legen, die nach den neuesten zukunftweisenden technologischen Erkenntnissen und Errungenschaften hergestellt sind und sich damit nach der Vorstellung des Verkehrs in ihren Eigenschaften und ihrer Qualität vor herkömmlichen Produkten auszeichnen. Dies wird dem angesprochenen Verbraucherpublikum durch das Wort "future" in werbeüblicher Kurzbeschreibung eindeutig und klar verständlich nahegebracht.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es dabei nicht darauf an, ob die beanspruchten Waren im einzelnen einem in besonders schnellem Wandel befindlichen Teilbereich der Technik zuzuordnen sind, wobei sie im übrigen nicht hinreichend berücksichtigt, dass Waren, wie sie sie beansprucht, in Geräten modernster Computer- oder Kommunikationstechnik enthalten sind oder dazu benötigt werden, diese zu installieren. Darüber hinaus sind selbst handelsübliche Elektroartikel wie Haushaltssteckdosen sowohl offensichtlichen Veränderungen im Design wie auch einem technischen Wandel unterworfen - so gibt es zB inzwischen Steckdosen und Schalter mit integriertem Fehlerstromschutz. Nach alledem stellt entgegen der Ansicht der Anmelderin der Hinweis, dass es sich bei den beanspruchten Waren um zukunftsweisende Produkte handelt, einen zwar nicht glatt beschreibenden, aber doch ohne weiteres verständlichen und auch in der Sache relevanten Hinweis auf die Art der beanspruchten Erzeugnisse dar.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 29.04.2003
Az: 27 W (pat) 103/02


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