Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 24. September 2013
Aktenzeichen: 27 K 201.12

(VG Berlin: Urteil v. 24.09.2013, Az.: 27 K 201.12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass ein Bürger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat, wenn sein Einkommen unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegt. Die Kosten der Unterkunft sind bei der Prüfung der Befreiung von der Gebührenpflicht aus Härtegründen auch dann anzusetzen, wenn das Sozialamt nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Das Gericht hat den Beklagten dazu verpflichtet, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kläger hatte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt und geltend gemacht, dass er unter dem Existenzminimum lebe. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Befreiung aus Härtegründen hat, da sein Einkommen unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegt und er keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das Existenzminimum darf nicht durch die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verkürzt werden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungskonform auszulegen ist und eine Erhebung von Rundfunkgebühren aus dem Existenzminimum nicht vereinbar ist. Der Beklagte hat sich nicht darauf berufen können, dass er die Kosten der Unterkunft auf das Angemessene beschränkt hat, da dies für die Härtefallregelung nicht relevant ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind und nicht die angemessenen Kosten laut Sozialamt. Das Urteil ist rechtskräftig und der Kläger ist von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Berlin: Urteil v. 24.09.2013, Az: 27 K 201.12


1) Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht, wenn die sozialhilferechtlich anzusetenden Einkünfte des Abgabenschuldners unter dem Regelbedarf liegen (wie Urteil vom 3 Juli 2013 - VG 27 K 35/13)

2) Bei der Prüfung der Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht aus Härtegründen sind für die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs auch dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen, wenn das Sozialamt stattdessen nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zugrundelegt

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 verpflichtet, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Tatbestand

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung, er lebe unter dem Existenzminimum, denn sein Renteneinkommen betrage monatlich netto 882,44 €, dem stünde gegenüber eine monatliche Miete i.H.v. 531,- €. Auf Aufforderung des Beklagten um Vorlage eines sozialbehördlichen Bescheides legte der Kläger einen Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 26. August 2011 vor, mit dem ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Mietkaution i.H.v. 1080 € und der Umzugskosten abgelehnt wurde, weil die Höhe der tatsächlichen Warmmiete von 531,- € für den Einpersonenhaushalt des Klägers unangemessen sei. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13. März 2012 ab, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2012 zurück.

Mit seiner am 24. September 2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe Anspruch auf eine Gebührenbefreiung aus Härtegründen. Er legt auszugsweise den Mietvertrag für seine Wohnung € Bruttomiete 531,- € - sowie ein Schreiben der Rentenversicherung Bund vor, wonach seine Altersrente zum 1. Juli 2002 von 882,44 € auf netto 901,71 € angehoben wird sowie € auf gerichtliche Anforderung € eine Bescheinigung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Soziales vom 23. Juli 2013, wonach der Kläger von Januar 2012 bis Juli 2013 keine laufende Sozialhilfe erhalten hat, weil nach der beigefügten Berechnung das Einkommen den Regelsatz um 117,29 € übersteige. In der beigefügten Sozialhilfeberechnung ist das anzurechnende Einkommen mit 898,29 € benannt, demgegenüber die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 399 € angesetzt sind.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, eine Befreiung aus Härtegründen komme nicht in Betracht, weil nach der bindenden sozialbehördlichen Berechnung das anzurechnende Einkommen des Klägers das Einkommen von Sozialhilfeempfängern um 117,29 € überschreite, wobei die angemessenen Kosten für den Wohnraum berücksichtigt worden seien.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Januar 2013 auf dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Übertragungsbeschlusses kann über die Klage durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat nach § 6 Abs. 3, Abs. 5 RGebStV einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsbefreiung aus Härtegründen seit Januar 2012; sein Antrag vom 27. Dezember 2011 ist ausweislich des handschriftlichen Vermerks im Verwaltungsvorgang (Seite 155) noch im Dezember 2011 beim Beklagten eingegangen.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Urteil vom 3. Juli 2013, - 27 K 35.13) besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. So liegt der Fall hier:

Nach der vorgelegten sozialbehördlichen Bescheinigung vom 23. Juli 2013 sind auf der €Haben€-Seite für den Kläger nur seine monatlichen Renteneinkünfte, abzüglich der Haftpflichtversicherung (5,19 €) anzusetzen, damit für Januar bis Juni 2012 monatlich 877,25 €, danach bis jetzt 898,29 €. Dem steht auf der Bedarfsseite der Regelsatz (2012: 374 €, 2013: 382 €) und die nicht im Regelsatz enthaltenen (§ 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gegenüber. Diese betragen, wie vom Kläger durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen, monatlich 531,- €, so dass die Einkünfte des Klägers sowohl im Jahre 2012 den Bedarf (905 €) als auch 2013 (913 €) unterschritten. Der Kläger hat zugleich nachgewiesen, dass er dennoch keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, weil das Sozialamt statt der tatsächlich vom Kläger monatlich aufzuwendenden 531,- € seiner Bedarfsberechnung nur 399,- € zugrundelegt.

Ob das Sozialamt im Falle des Klägers nach § 29 Abs. 1 S. 2 - 5 SGB XII berechtigt ist, statt der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nur €angemessene Aufwendungen" als sozialrechtlichen Bedarf anzuerkennen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger tatsächlich monatlich 531,- € für seine Unterkunft aufzubringen hat und deshalb sein nach Abzug der tatsächlichen Kosten der Unterkunft verbleibendes Einkommen unter dem sozialrechtlichen Regelsatz liegt. Damit besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebühren- bzw, - Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. - ab Januar 2013 € § 4 Abs. 6 RBStV. Denn der sozialhilferechtliche Regelsatz stellt das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderliche Existenzminimum dar, das nicht durch die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren bzw.-Beiträgen verkürzt werden darf. Dies hat das Gericht bereits in der vorgenannten Entscheidung (Urteil vom 3. Juli 2013 - 27 K 35.13 -S. 7/8) wie folgt begründet:

€€Dies ergibt sich bereits aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 (1 BvR 3269.08). Hier führt das Bundesverfassungsgericht aus (juris Rn. 19): €€ Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich€. Diese besteht aus der Differenz zwischen den die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühren zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125,175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringe Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesem Grund steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens 2 Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>)€. In der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfGE 125,175) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nach SGB II hatte das Bundesverfassungsgericht zur Bemessung des Existenzminimums ein gesetzliches Verfahren gefordert, das alle existenznotwendigen Aufwendungen in transparenter und sachgerechter Weise realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt; nachfolgend hat der Bundesgesetzgeber das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz € RBEG € (vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) erlassen, aufgrund dessen der Regelbedarf nach § 28 SGB XII und damit auch der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I, 850) ermittelt wird. Mit der Nichtigerklärung der die Höhe der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestimmenden § 3 AsylblG (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 -1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11-) hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der zu treffenden vorläufigen Regelung die Normen des RBEG als €einzig verfügbare, durch den Gesetzgeber vorgenommene und angesichts seines Gestaltungsspielraums wertende Bestimmung der Höhe von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums€ angesehen (BVerfG aaO, juris Rn. 100). Nach alledem kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II tatsächlich nach gesetzgeberischer Wertung das Existenzminimum eines deutschen Staatsangehörigen der jeweils genannten Gruppe bemisst. Dabei erfassen die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (als Abteilung 9) immer auch Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur (vgl. § 5 und 6 RBEG) und damit u.a. die Ausgaben für den Empfang von Rundfunksendungen. Schon daraus folgt, dass Abgaben für den Rundfunk nicht aus dem für die Lebensführung allein zur Verfügung stehenden Einkünften bis zur Höhe des Regelsatzes erhoben werden können. Dies liegt der Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 € 5 RGebStV / § 4 Abs. 1 Nr. 1 € 5 RBStV zugrunde.

Der Umstand, dass der Kläger zur Lebensführung nur über Mittel verfügt, die ihrer Höhe nach unter dem Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II liegen, keinen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen oder Unterhaltsleistungen hat, demzufolge die Rundfunkgebühren bzw. €Beiträge monatlich aus Weniger als dem gesetzlich zu Grunde gelegten Existenzminimum zu leisten hätte und dennoch nicht zu demin § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV genannten befreiungsberechtigten Personenkreis gehört, führt demnach zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV. Denn eine Erhebung von Rundfunkgebühren bzw. €Beiträgen aus dem Existenzminimum ist mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. € im Vergleich mit den aufgrund der Gewährung von Sozialleistungen Befreiungsberechtigten € Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren€.€

Hieran ist festzuhalten. Insbesondere kann der Beklagte aus der Bescheinigung des Bezirksamts Steglitz Zehlendorf von Berlin, Abteilung Soziales vom 23. Juli 2013 nicht als für ihn bindend herleiten, dass der Kläger die Rundfunkgebühren bzw. €Beiträge nicht aus dem Regelsatz als Existenzminimum bestreiten muss. Denn die sozialbehördliche Bedarfsberechnung beruht auf der sozialrechtlichen € zu Recht oder zu Unrecht € Minderung der tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Kosten der Unterkunft auf das €Angemessene€. Hierauf kann sich der Beklagte, dem die tatsächliche Höhe der Miete ebenso nachgewiesen worden ist wie die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers, jedoch nicht berufen. Denn die sozialhilferechtliche Beschränkung der Kosten für die Unterkunft auf das Angemessene setzt voraus, dass dem Hilfeempfänger möglich und zumutbar ist, die tatsächlichen Mietkosten durch Umzug zu senken (§ 29 Abs. 1 Sätze 2, 3 SGB XII); tut das der Hilfeempfänger nicht, so bekommt er € wie der Kläger € dann keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sein Einkommen den aus Regelsatz zuzüglich der - fiktiven € angemessenen Kosten der Unterkunft überschreitet; der Sinn dieser Regelung liegt natürlich darin, den Hilfeempfänger umgehend zu einem die Kosten der Unterkunft senkenden Verhalten zu veranlassen. Demgegenüber ist bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RStV bzw. jetzt 4 Abs. 6 RBStV allein darauf abzustellen, ob die Rundfunkgebühren/-Beiträge aus dem Existenzminimum zu leisten sind, wobei sich das Existenzminimum aus dem maßgeblichen Regelsatz und den sozialhilferechtlich grundsätzlich als Bedarf anzurechnenden tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 29 Abs 1 S. 1 SGB XII) berechnet. Denn es geht nicht an, den €Erziehungseffekt€, der mit der sozialhilferechtlichen Minderung der als Bedarf zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft auf das €Angemessene€ erzielt werden soll, noch weiter zu verstärken, indem dem € jetzt nach § 2 Abs. 1 RBStV sogar unabhängig vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts abgabenpflichtigen € Wohnungsinhaber sogar dann Rundfunkgebühren/-Beiträge abverlangt werden, wenn das anzurechnende Einkommen unter dem Regelsatz und den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft liegt. Denn ein solcher €Erziehungseffekt€ ist mit der gebühren-/beitragsrechtlichen Härtefallregelung nicht gewollt, die zudem € anders als das Sozialhilferecht, wo dieser Effekt durch die Beratungspflicht der Sozialbehörde abgemildert wird, die den Nachweis einer kostenmäßig angemessenen Wohnung für den Hilfebedürftigen einschließt € keine der Vermeidung des Zugriffs auf das tatsächliche Existenzminimum des Abgabenschuldners dienenden behördlichen Pflichten normiert. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm eine derartige Bedarfsberechnung erlassen sei. Denn die Regelungen des § 6 Abs. 2 RStV / § 4 Abs. 7 RBStV bezwecken lediglich, die Ermittlung der für die Bedarfsberechnung maßgeblichen Umstände den hierfür kompetenten Sozialbehörden zuzuweisen. Hier sind die maßgeblichen Umstände € die Höhe des sozialhilferechtlich anzusetzenden Einkommens sowie auf der Bedarfsseite der Regelsatz € dem Beklagten durch die sozialbehördliche Bescheinigung belegt, die Höhe der tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft nicht nur durch den vorgelegten Mietvertrag, sondern sogar schon durch den Ablehnungsbescheid des Sozialamts vom 26. August 2011.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO.






VG Berlin:
Urteil v. 24.09.2013
Az: 27 K 201.12


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