Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 130/02

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2004, Az.: 33 W (pat) 130/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 3. August 2004 (Aktenzeichen 33 W (pat) 130/02) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung mit der Bezeichnung "EURO-B2B" für bestimmte Dienstleistungen behandelt. Die Markenstelle hatte die Anmeldung als freihaltebedürftige, beschreibende Angabe zurückgewiesen. Sie argumentierte, dass "EURO" eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für Europa und die gemeinsame europäische Währung sei und "B2B" eine gängige Abkürzung für "Business to Business" in Geschäftskreisen darstelle. Die Kombination der beiden Begriffe beschreibe daher die beanspruchten Dienstleistungen direkt. Außerdem fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft.

Der Anmelder legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Marke trotz möglicher Mehrdeutigkeiten eine Unterscheidungskraft habe. Er verwies auf andere Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "EURO".

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die angemeldete Marke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes erfülle. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie Zeichen oder Angaben enthalten, die im Verkehr zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen dienen können. Die Kombination der Begriffe "EURO" und "B2B" erfülle diese Voraussetzung, da "B2B" eine gängige Abkürzung für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sei und "EURO" auf den europäischen Bezug der Dienstleistungen hinweise. Die Anmeldung sei daher geeignet, im Verkehr die Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen sowie den geografischen Geltungsbereich zu beschreiben.

Der Verweis auf andere eingetragene Marken mit dem Bestandteil "EURO" sei nicht ausreichend, um die Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung zu rechtfertigen, da diese Marken andere Bestandteile oder Dienstleistungen betreffen.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.08.2004, Az: 33 W (pat) 130/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung EURO-B2B soll als Wortmarke für die Dienstleistungen

"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Telekommunikation, Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 1. März 2002 als freihaltebedürftige, beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

"B2B" sei eine in Geschäftskreisen völlig üblich gewordene Bezeichnung für "Business to Business", die die geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen betreffe. "EURO" stelle einen im allgemeinen Sprachgebrauch geläufigen Hinweis auf Europa sowie zugleich auf die gemeinsame europäische Währung dar. Die sprachüblich gebildete Kombination beschreibe die beanspruchten Dienstleistungen ihrer Art und geographischen Herkunft nach unmittelbar. Dass auch die Abkürzung "BtB" für Business to Business - Geschäfte verwendet werde, lasse das Freihaltungsbedürfnis nicht entfallen. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der angemeldeten Marke fehle schon nach den Ausführungen der Markenstelle nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil bereits der Bestandteil "EURO" mehrdeutig sei. Hinzu komme, dass die Verbindung möglicherweise schutzunfähiger Wörter wegen des Bindestrichs und der eigentümlichen Schreibweise des Bestandteils "B2B" eine nicht gewöhnliche Gesamtbezeichnung ergebe. Nach Rechtsprechung und Literatur sei ein anmeldefreundlicher Maßstab bei der Frage anzulegen, ob sprachunübliche Abwandlungen oder erkennbare orthographische Änderungen die Eintragbarkeit ursprünglich nicht unterscheidungskräftiger Bezeichnungen begründen könne. Die Verkürzung von Europa auf "EURO" sei als glatte Herkunftsangabe ungeeignet, zumal "EURO" weder ein Kontinent, noch ein Land, ein Ort oder eine Region sei. Es handele sich bei "EURO-B2B" um eine vom Anmelder geprägte Phantasiebezeichnung und nicht um eine anerkannte Währung, für die wegen der Mehrdeutigkeit der Marke kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Außerdem verweist der Anmelder auf eine Reihe von Eintragungen mit dem Bestandteil "EURO", wobei er sich insbesondere auf die Marke EURO-LEASING stützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt vielmehr, dass sich die angemeldete Marke zur beschreibenden Bezeichnung der betreffenden Dienstleistungen im Verkehr eignet und eine derartige beschreibende Verwendung in der Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 1996, 770, 771 - MEGA; EuGH GRULR 1999, 723, 726 (Nr. 37) - Chiemsee). Die Eignung einer Wortverbindung als Sachangabe zu dienen, wird nicht stets dadurch ausgeschlossen, dass die angemeldete Bezeichnung oder ihre Bestandteile mehrere Bedeutungen aufweisen, sofern sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450, 453 (Nr. 32) - DOUBLEMINT). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die angemeldete Marke besteht aus den Kurzbezeichnungen "EURO" und "B2B". Bei "B2B" handelt es sich um die im Wirtschaftsverkehr, in der Telekommunikation und in der Werbung verwendeten Abkürzung von "Business-To-Business", mit der die vorrangig elektronischen Kommunikationsbeziehungen zwischen Unternehmen bezeichnet werden, wovon auch der Anmelder ausgeht. Mit "EURO" wird im Bereich von Waren und Dienstleistungen als Kurzbezeichnung auf den jeweiligen europäischen Bezug hingewiesen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. März 2004 - I ZR 130/01). Der Hinweis kann den europäischen Markt, das Gebiet der europäischen Länder oder auch die neue gemeinsame Währung und ihren Geltungsbereich, den sog. Euro-Raum, betreffen. Die Aneinanderreihung der beiden Kurzbezeichnungen entspricht den Sprachregeln zur Bildung neuer Zusammensetzungen, die insbesondere bei ihrer Neueinführung häufig zum leichteren Erfassen der Einzelbegriffe mit einem Bindestrich verbunden werden. Die Wortverbindung "EURO-B2B" ergibt dabei einen neuen Gesamtbegriff, der in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen besagt, dass diese die "Business-To-Business" - Kommunikation im europäischen bzw im Euro-Raum betreffen oder für diese bestimmt sein können. Die angemeldete Marke ist damit geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit sowie der Bestimmung und des geografischen Geltungsbereichs der Dienstleistungen der Anmeldung zu dienen.

Eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit, die die angemeldete Bezeichnung als Sachangabe ungeeignet machen würde, besteht nicht. Der Umstand, dass das Kürzel "EURO" sich auf Europa im Ganzen, auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, auf den Währungsbereich des Euro oder auf den Euro als Verrechnungsbasis beziehen kann, nimmt der Gesamtaussage im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht ihre jeweils beschreibende Bedeutung. Vielmehr erweitert der in mehrfacher Hinsicht beschreibende Bedeutungsgehalt von "EURO" den Anwendungsbereich möglicher beschreibender Verwendungen und erhöht damit das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 zugrundeliegende Bedürfnis der Allgemeinheit, eine derart breit einsetzbare Gesamtbezeichnung als Sachangabe freizuhalten. Außerdem ist eine Markenanmeldung schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen - wie hier "Businessto-Business Kommunikation im europäischen Raum" - ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet (EuGH aaO - DOUBLEMINT).

Soweit sich der Anmelder auf die eingetragene Marke 398 12 137 "EURO LEASING" stützt, vermag das Vorbringen die Eintragung der vorliegenden Anmeldung nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) aus ähnlichen oder vergleichbaren Voraussetzungen kein Anspruch auf Eintragung einer Anmeldung hergeleitet werden kann (vgl. u.a. BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; EuGH GRUR 2004, 428 - Waschmittelflasche), ist die genannte Marke mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar. Bei der ohne Widerspruch eingetragenen Marke 398 12 137 handelt es sich nämlich um eine Wort-/Bildmarke, die auf Grund der grafischen Gestaltung des Wortbestandteils eingetragen ist. Über die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils "EURO LEASING" als solchen besagt die Eintragung der Kombinationsmarke nichts. Hierüber wäre erst im Fall eines Verletzungsverfahrens zu entscheiden, wobei auf beschreibende Markenbestandteile keine Rechte gestützt werden können (vgl. z.B. BGH aaO - EURO 2000 und BGH, Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 189/01 - URLAUB DIREKT).

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass den angegebenen Voreintragungen, die nicht die identischen Marken und Dienstleistungen betreffen, zahlreiche Zurückweisungen von Wortverbindungen mit dem Bestandteil "EURO" gegenüberstehen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Winkler Kätker Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.08.2004
Az: 33 W (pat) 130/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c13ddfe0db15/BPatG_Beschluss_vom_3-August-2004_Az_33-W-pat-130-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share