Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 259/99

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 27 W (pat) 259/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung "ServerPass" soll für "elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbes für Funk- und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf die vorangegangene Beanstandung verwiesen, zu der die Anmelderin sich nicht geäußert hatte. Dort war gesagt worden, daß das Anmeldewort für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, weil es lediglich darauf hinweise, "daß sie Arbeitsgänge, Durchläufe in Servern kontrollieren und steuern".

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hält den angemeldeten Begriff für schutzfähig. Eine beschreibende Bedeutung des Anmeldewortes werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres erkannt, weil es sich dabei um eine Kombination aus zwei phantasievoll zusammengesetzten "Wortsilben" handele, bei denen ein beschreibender Gehalt nur anhand von Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen entstehen könne. Auch wenn man die Marke im Sinne der von der Markenstelle vorgenommenen Auslegung deute, so stelle dies keinen unmittelbar beschreibenden oder trennscharfen Begriff dar. Selbst wenn die Einzelteile der Anmeldemarke beschreibend sein sollten, treffe dies auf die Marke in ihrer Gesamtheit nicht zu. In diesem Zusammenhang hat sie auf angeblich gleichgelagerte Entscheidungen des Patentamts hingewiesen, die die Eintragbarkeit von Begriffen wie "Unity One", "Future One", "The One Group" betreffen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Markenstelle im Ergebnis zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, der die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.

Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, daß der Sinngehalt der Wörter "Server" und "Pass" vom Verkehr unschwer zu erkennen ist. Ob dieser deshalb den Gesamtbegriff so deutet, wie von der Markenstelle angenommen, mag fraglich sein. Auch wenn man das Wort "pass" englisch verstehen will und mit "Durchgang" übersetzt, in dem Gesamtbegriff also die Aussage "Serverdurchgang" sieht, kann man wohl kaum sagen, deshalb weise das Anmeldewort lediglich darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen "Durchläufe in Servern steuern ...", zumal es sicherlich noch weiterer Gedankengänge bedürfte, um zu einer solchen Aussage zu kommen. Viel näher liegt jedoch, daß man "Pass" hier wie den auch im Deutschen üblichen Begriff ("Paß", nach neuer Rechtschreibung "Pass") versteht, also im Sinne eines Ausweises oder einer Zugangsberechtigung (vgl zB Begriffe wie "Betriebspaß", "Liftpaß"; in diesem Zusammenhang - also gerade im EDV-Bereich - ist natürlich auch der Begriff "Paßwort" von Bedeutung). Das Anmeldewort insgesamt "deutsch" zu verstehen, liegt auch deshalb nahe, weil der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff "Server" zu einem im Deutschen üblichen Fremdwort und allgemein verständlichen Fachwort im EDV-Bereich geworden ist (vgl zB Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, S 741). Deshalb wird der Verkehr in der Anmeldemarke weniger einen englischen Spezialbegriff sehen, sondern das Wort "Pass" in seiner hier nächstliegenden Bedeutung verstehen (vgl auch BPatG 27 W (pat) 49/99 "epass"; 27 W (pat) 261/99 "OnlinePass", beide veröffentlicht bei PAVIS PROMA). Die Deutung der Anmeldemarke im Sinne von "Server-Zugangsberechtigung" oä ergibt auch einen sachbezogenen Sinn. Ein Server ist in der Regel eine Art "Hauptcomputer" mit administrativer Software, der in einem lokalen Netzwerk den Arbeitsplatzstationen Ressourcen zur Verfügung stellt (vgl zB Rosenbaum, Online Lexikon; Voets/Hamel, Das große ECON PC-Lexikon usw). Handelt es sich dabei um ein innerbetriebliches Netzwerk, so wird es regelmäßig (außer dem für das Arbeiten mit dem Schreibtisch-PC notwendigen Paßwort) keiner besonderen Zugangsberechtigung für das Inanspruchnehmen des Servers bedürfen. Server werden aber nicht nur innerbetrieblich verwendet, sondern können zB als Datenbanken (im Internet) allgemein zugänglich sein (vgl zB Microsoft Press Computer Lexikon; Jasper, Das aktuelle ECON Online-Lexikon usw). Ferner ist bekannt, daß immer wieder Überlegungen dahingehend angestellt werden, den voll ausgestatteten, hochkomplizierten Personal Computer im privaten Bereich durch verhältnismäßig einfache Terminals zu ersetzen, mit denen je nach Bedarf über das Telefonnetz (im Gespräch ist auch immer wieder das allgemeine Stromnetz) zentrale Server angewählt werden, die dann nicht nur zB Daten liefern, sondern das Terminal mit der gesamten für den jeweiligen Arbeitsvorgang erforderlichen Software ad hoc versorgen. Für solche Fälle liegt es nahe, dem Benutzer Hard- und Software anzubieten, die den Zugang zu solchen Servern ohne weiteres ermöglicht. Eine zutreffende und griffige Umschreibung eines solchen Angebotes ist zB der Begriff "Serverpass", dem dann natürlich für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen auf jeden Fall die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Diese Feststellungen gelten auch für alle der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ganz besonders nah liegt der sachbezogene und beschreibende Gehalt des Anmeldewortes bei den "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich ..." oder, auf seiten der Waren, bei den "Datenverarbeitungsgeräten, Computern". Aber auch für alle anderen Dienstleistungen und praktisch alle Waren ist die angemeldete Bezeichnung nicht phantasievoll, weil man sich diese Tätigkeiten oder Geräte jeweils im engen sachlichen Zusammenhang mit Zugangsberechtigungen zu Servern vorstellen kann (zB weil die Funktion eines Gerätes von der Online-Verbindung etwa zu Datenservern abhängen kann).

Die von der Anmelderin zu ihren Gunsten angeführten Entscheidungen des Patentamts betreffen offensichtlich ganz anders gelagerte Sachverhalte und können zum vorliegenden Fall nichts beitragen.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schade Friehe-Wich Albertbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 27 W (pat) 259/99


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