Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 335/02

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2004, Az.: 6 W (pat) 335/02)

Tenor

Das Patent P 44 43 263 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen die am 27. Juni 2002 veröffentlichte Erteilung des Zusatzpatents P 44 43 263 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Bewehrung von Mauerwerk über Mauerwerksöffnungen" ist am 12. September 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

(D1) DE 94 00 252 U1 und

(D2) US 23 25 614 noch auf folgende Druckschriften:

(D3) DE 93 00 258 U1 und

(D4) DE 92 17 654 U1.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

hilfsweiseeine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt werden kann. Sie verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die folgende Druckschrift:

(D5) Prospekt "ELMCO-Ripp und -Fol Bewehrungssystem".

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Bewehrung von Mauerwerk über Fensteröffnungen oder dergl., insbesondere zur Bewehrung von Rollschichten mit einer draht- oder bandförmigen Bewehrungsschiene, an der Verbindungselemente angeordnet sind, die in den senkrechten Mörtelfugen befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungselemente (1) aus einem Drahtbügel gebildet sind, dass sie mindestens zwei Haltezungen (4) besitzen und außerdem im oberen Bereich mit einer Auflage-Abkantung (8) versehen sind".

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Ziff. 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, was auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen worden ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 5 sowie dem ursprünglichen Anspruch 3 der Stammanmeldung und die Unteransprüche 2 bis 8 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 6 bis 8, 10, 11 und 3 zurück.

b. Der Vorhalt der Einsprechenden, der Patentanspruch 1 erfülle nicht die geltende Aufgabe (vgl. S. 6, Abs. 1 des Einspruchschriftsatzes), vermag nicht zu greifen.

Das Streitpatent ist ein Zusatzpatent und bezweckt eine Verbesserung der durch das Stammpatent geschützten Lehre. Im Stammpatent ist eine Vorrichtung zur Bewehrung von Mauerwerk beschrieben, welche Verbindungselemente aufweist, die blechförmig ausgestaltet und die einstückig mit Haltezungen verbunden sind. Da diese Verbindungselemente bei der Herstellung hohe Kosten verursachen, hat sich die vorliegende Erfindung objektiv die Aufgabe gestellt, ein kostengünstigeres Verbindungselement zu schaffen. Die in dem vorliegenden Zusatzpatent geschützte Vorrichtung löst aber diese objektive Aufgabenstellung zutreffend dadurch, dass das Verbindungselement in Form eines Drahtbügels ausgestaltet ist und die Ausbildung von Haltezungen und Auflage-Abkantungen bei einem Drahtbügel besonders einfach und preiswert herzustellen sind.

Somit beinhaltet - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - der Patentanspruch 1 eine vollständige Lösung der objektiv vorliegenden Aufgabe.

c. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung zur Bewehrung von Mauerwerk über Mauerwerksöffnungen nach Patentanspruch 1 ist neu.

Dies wird auch seitens der Einsprechenden nicht ernsthaft bestritten, da sie auf S. 5 im Abschnitt III ihres Einspruchschriftsatzes zutreffend ausführt, dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch das Merkmal, dass die Verbindungselemente im oberen Bereich mit einer Auflage-Abkantung versehen sind, vom aufgedeckten Stand der Technik unterscheidet.

d. Die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Maurermeister mit mehrjähriger Erfahrung anzusehen.

Bei der Beurteilung des Patentgegenstandes muss ferner die Druckschrift (D5) Prospekt "ELMCO-Ripp und -Fol Bewehrungssystem" außer Betracht bleiben, da sie nachveröffentlicht ist. Denn auf der letzten Seite des Prospekts (vgl. Text unten, rechte Sp., zweite Z.) befindet sich ein Hinweis auf eine gutachterliche Stellungnahme vom 5.8.96. Die Erwähnung dieses Datums beweist, dass der Prospekt erst nach dem genannten Datum und damit auch nach dem Anmeldetag des vorliegenden Patents, dem 5.12.94, hergestellt und veröffentlicht sein kann. Abgesehen davon zeigt der Prospekt weder Merkmale des Patentanspruchs 1 noch legt er diese nahe. Sein Offenbarungsgehalt geht vielmehr nicht über das hinaus, was bereits aus der Entgegenhaltung (D1) DE 94 00 252 U1 bekannt ist.

Die übrigen Druckschriften D1 bis D4 zeigen zwar gattungsgleiche Vorrichtungen, sie zeigen aber kein Verbindungselement, das im oberen Bereich mit einer Auflage-Abkantung versehen ist.

Die (D1) DE 94 00 252 U1 erläutert eine gattungsgleiche Vorrichtung. Dort besteht die Bewehrungsschiene aus zwei Längsstäben 10, 11, an denen Verbindungselemente anbringbar sind, die als Bügel 13, Platten, stabförmige Elemente 13' oder streifenförmige Elemente 13'' ausgebildet sein können (vgl. Anspruch 1, letzten 3 Zeilen). Die Bügel selbst können aus Flach- oder Rundstahl (vgl. S. 4, Abs. 1) und damit aus Draht bestehen. Alle diese Verbindungselemente haben an ihren freien Enden Haken, mit denen sie entweder an beide oder an einen der Längsstäbe anklemmbar sind (vgl. Ansprüche 6 und 7 sowie Fig. 2).

In keinem Fall ist das Verbindungselement aber mit einer im oberen Bereich angeordneten Auflage-Abkantung ausgebildet, wie es erfindungsgemäß vorgesehen sein soll. Selbst wenn man in einer unzulässigen - da rückschauenden - Betrachtungsweise die Haken zum Kontaktieren mit den Längsstäben gemäß der (D2) DE 94 00 252 U1 mit den Haltezungen beim Streitgegenstand gleichsetzen würde, bliebe als Unterschiedsmerkmal immer noch die im oberen Bereich vorgesehene Auflage-Abkantung, zu welcher die (D2) DE 94 00 252 U1 keine Anregung zu geben vermag.

Die (D2) US 23 25 614 zeigt neben den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 noch das Merkmal, wonach das Verbindungselement aus einem Drahtbügel 13 (vgl. S. 1, rechte Sp., Z. 12) gebildet ist, dessen freie Enden 14, die ggf. als Haltezungen bezeichnet werden könnten, verrödelt werden, nachdem eine Bewehrungsschiene 15 eingelegt worden ist (vgl. insbes. Fig. 4). Diese als Drahtbügel ausgebildeten Verbindungselemente weisen im oberen Bereich aber ebenfalls keine Auflage-Abkantung auf. Dem Inhalt dieser Druckschrift und auch den dargestellten Ausführungsbeispielen ist jedoch nichts dahingehend zu entnehmen, was den Fachmann überhaupt auf den Gedanken bringen könnte, die bekannte Vorrichtung durch die Anbringung einer Auflage-Abkantung in Richtung auf den Anspruch 1 des Streitpatents weiterzubilden.

Somit kann von der (D2) US 23 25 614 ebenfalls keine Anregung zum Vorgehen in der patentierten Weise ausgehen.

Die (D3) DE 93 00 258 und die (D4) DE 92 17 654 gehen in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht über den Offenbarungsgehalt der (D1) DE 94 00 252 U1 hinaus und können daher auch bei zusätzlicher Kenntnis keine weiteren Hinweise in Richtung auf den Patentgegenstand geben, zumal auch dort die Verbindungselemente nicht mit einer Auflage-Abkantung versehen sind.

Nach alledem kann der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Patentgegenstand führen, da jeglicher Hinweis zu der Maßnahme, am oberen Ende der Verbindungselemente eine Auflage-Abkantung vorzusehen, fehlt.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

e. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen.

Lischke Riegler Fink Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.01.2004
Az: 6 W (pat) 335/02


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