Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/05

(BGH: Beschluss v. 06.06.2005, Az.: AnwZ (B) 15/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers wurde Rechtsanwältin E. durch Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 14. August 1995 als Abwicklerin für die Kanzlei des Antragstellers bestellt. Auf ihren Antrag wurde sie mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 24. Oktober 1995 von ihrem Amt wieder entbunden.

Der Antragsteller hatte am 30. Juli 2003 beantragt, die Anordnung vom 14. August 1995 aufzuheben. Diesen Antrag hat der bayerische Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller nunmehr die Feststellung begehrt, daß die Bestellung der Rechtsanwältin E. zur Abwicklerin seiner Rechtsanwaltskanzlei rechtswidrig gewesen sei, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Dezember 2004 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde wurde nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die er in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2005 als "Rechtswegbeschwerdei.S.v. § 17a GVG" bezeichnet hat und mit der er die Zuständigkeit der Zivilgerichte geltend macht.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 -AnwZ (B) 6/94 -, vom 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 42/96 -BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97 -BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 28. Mai 1999 -AnwZ (B) 22/99, vom 21. Juni 1999 -AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, vom 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 53/00; vom 4. März 2002 -AnwZ (B) 14/01).

2.

Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer "Rechtswegbeschwerde" (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Dies folgt schon daraus, daß der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung im Sinne des § 17 a Abs. 3 und 4 GVG überhaupt nicht getroffen hat. Hierzu bestand auch kein Anlaß, da der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zu keinem Zeitpunkt dessen Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat, sondern vielmehr dadurch, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof stellte, selbst zu erkennen gegeben hat, daß er den Rechtsweg zu diesem Gericht für gegeben hält.

3.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 06.06.2005
Az: AnwZ (B) 15/05


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