Kammergericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2007
Aktenzeichen: 1 Ws 151/07

(KG: Beschluss v. 16.10.2007, Az.: 1 Ws 151/07)

Bei pauschalen (Vorschuss-)Zahlungen des Mandanten an den Rechtsanwalt scheidet deren Anrechnung auf bestimmte Abschnitte oder Teile des Verfahrens aus. Daher müssen Forderungen aus einzelnen Gebührentatbeständen bei der Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn es bei der Zahlung des Vorschusses an einer Tilgungsvereinbarung fehlt.

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 2007 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Rechtsanwalt F. für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug und in dem Revisionsverfahren zu gewährende Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 8.813,16 EUR festgesetzt. Die nach den Nrn 4101, 4113 VV RVG entstandenen Grund- und Verfahrensgebühren in Höhe von insgesamt 363,08 EUR (einschl. USt) hat sie nicht erstattet, da der Angeklagte dem Verteidiger einen Honorarvorschuß von 1.000,00 EUR gezahlt hatte. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat ihm das Landgericht (in der Besetzung mit drei Richtern) die abgesetzten Gebühren zugesprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht die von dem Angeklagten erbrachte Zahlung bei der Bestimmung der Pflichtverteidigervergütung unberücksichtigt gelassen. Dem Rechtsanwalt stehen die Grund- und Verfahrensgebühren nach den Nrn 4101, 4113 VV RVG zu.

Die Anrechnung von Honorarleistungen Dritter auf die Pflichtverteidigervergütung ist in § 58 Abs. 3 RVG geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen, die der bestellte oder beigeordnete Rechtanwalt für seine Tätigkeit in bestimmten Verfahrensabschnitten erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren nach Maßgabe des Satzes 3 anzurechnen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob mit €Verfahrensabschnitt€ weiterhin € wie von der herrschenden Meinung beim alten Gebührenrecht (§ 101 Abs. 1 und 2 BRAGO) angenommen wurde (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 537) € das gesamte Verfahren im ersten Rechtszug einschließlich des Ermittlungsverfahrens gemeint ist (vgl. OLG Oldenburg StraFO 2007, 347 unter Berufung auf BT-Drucksache 15/1971 S. 203; OLG Stuttgart, Beschluß vom 13. Juli 2007 € 2 Ws 161/07 € zitiert nach juris) oder ob darunter jede anwaltliche Tätigkeit zu verstehen ist, für die nach Teil 4 VV RVG besondere Gebühren vorgesehen sind (vgl. OLG Frankfurt AGS 2007, 193 m. zust. Anmerkung Volpert unter Berufung auf BT-Drucksache 15/1971 S. 248 zu § 42 RVG).

Der Senat kann die Streitfrage hier offen lassen. Sie stellt sich nur, wenn der Pflichtverteidiger, wie § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG ausdrücklich festlegt, die Zahlung zweckbestimmt €für€ einzelne Verfahrensabschnitte (Gebührentatbestände) erhalten hat, was hier nicht der Fall ist. Denn der Vorschuß diente nicht der Honorierung bestimmter (Einzel-)Tätigkeiten des Verteidigers, sondern war nach seinen Angaben für das gesamte Verfahren vereinbart und geleistet worden.

Bei pauschalen Zahlungen scheidet deren Anrechnung auf bestimmte Abschnitte oder Teile des Verfahrens auch nach neuem Recht aus (vgl. Burhoff/Schmidt/Volpert, RVG 2. Aufl., Rdn. 18 zu § 58).

Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf nicht tragende Erwägungen des 4. Senats des Kammergerichts in der Entscheidung vom 2. Juli 2004 (4 Ws 36/04) meint, in Fällen, in denen eine vertragliche Zweckbestimmung des Vorschusses unterblieben ist, müsse die Anrechnung nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge der Ansprüche aus den einzelnen Gebührentatbeständen nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB erfolgen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Richtig ist zwar, daß § 366 BGB auch bei mehreren Ansprüchen aus einem einheitlichen Schuldverhältnis anwendbar ist (vgl. BGH NJW 1997, 516; Grüneberg in Palandt, BGB 66. Aufl., Rdn. 2 zu § 366). Die Beschwerdeführerin verkennt aber, daß Vorauszahlungen nicht automatisch das Erlöschen einzelner Forderungen schon im Zeitpunkt ihres Entstehens bewirken (vgl. N. Schneider in AnwK, RVG 3. Aufl., Rdn. 74 zu § 9; aA Hartmann, KostG 37. Aufl., Rdn. 22 zu § 9 RVG; Schnapp/N. Schneider in AnwK aaO, Rdn. 26 zu § 58). Aus dem Wesen des Vorschusses folgt vielmehr, daß es sich im Zweifel nur um eine Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung handelt. Erfüllung tritt dann erst nach Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 RVG) mit der Rechnungslegung (§ 10 RVG) ein. Soll mit der Vorauszahlung hingegen bereits eine sukzessive Tilgung der Ansprüche aus den jeweils verwirklichten Gebührentatbeständen bewirkt werden, bedarf es dazu einer entsprechenden Abrede zwischen den Parteien (vgl. BGHZ 85, 315; Grüneberg aaO, Rdn. 10 zu § 362). Nur dann tritt aufgrund der Vorausleistung bereits mit der Entstehung des Anspruchs unmittelbar Erfüllung ein (vgl. Staudinger/Olzen, BGB (2006), Rdn. 22 zu § 362).

Daher müssen Forderungen aus einzelnen Gebührentatbeständen bei der Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn es bei der Zahlung des Vorschusses an einer Tilgungsvereinbarung fehlt. Sonst liefe die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG auch weitgehend ins Leere, wonach freiwillige Zahlungen Dritter bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühr(en) nicht angerechnet werden. Denn die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin hätte eine Absetzung zumindest der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) immer schon dann zur Folge, wenn die Honorarvorauszahlung einen Betrag von 132,00 EUR übersteigt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.






KG:
Beschluss v. 16.10.2007
Az: 1 Ws 151/07


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