Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/09

(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 27/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1979 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor.

a) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

b) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall.

aa) Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt mit 19 Haftbefehlen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren auch zerrüttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Beträgen von 34,64 € bis 20.924,25 € betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von Immobilien des Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen einer Forderung von 311.789,51 € und das Amtsgericht P. wegen einer Forderung von 374.372,90 € angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre Außenstände in der Kündigung des Mietvertrags über die Kanzleiräume mit 40.000 € beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 kündigten, zahlte der Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er führte auch die Sozialabgaben nicht ab. Das hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid festgestellt. Diese Feststellung wird durch den von dem Antragsteller vorgelegten Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft M. vom 27. Januar 2010 nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt. Aus diesem Bescheid ergibt sich nämlich, dass gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet und nicht etwa mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Wie es zu den Vorfällen kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen Fehlern zuzuschreiben hat, ist für den Widerruf der Zulassung unerheblich; entscheidend ist allein die objektive Lage (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; Beschl. v. 1. Februar 2006, AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356).

bb) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten Beweisanzeichen nur die nicht konkretisierte und zudem auch nicht belegte Behauptung entgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 €. Das genügte nicht. Bei geordneten Vermögensverhältnissen wären solche Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls] = juris). Das ist nicht ansatzweise geschehen.

c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die Sozialabgaben nicht mehr abgeführt.

2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.

a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers trifft nicht zu. Der Berücksichtigung eines Fortfalls des Widerrufsgrundes liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris, Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konsolidiert.

aa) Das Amtsgericht M. hat im Gegenteil am 5. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Vermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris Tz. 10). Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben.

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargelegt. Der Antragsteller hat sich auf den Vortrag beschränkt, ihm stünden titulierte Honorarforderungen in Höhe von 600.000 € zu. Er hat diesen Vortrag aber nicht näher konkretisiert und weder eine Schuldnerliste und Nachweise über den Bestand der Titel vorgelegt noch zu der Durchsetzbarkeit der Forderungen vorgetragen. Zum Verlauf des Insolvenzverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 mitgeteilt, die Prüfung der Forderungen sei abgeschlossen, mit einer Schlussverteilung sei Ende 2010 zu rechnen. Worauf sich diese Erwartung gründete sowie ob und in welcher Weise das Insolvenzverfahren bislang den erwarteten Verlauf tatsächlich auch genommen hat, hat er aber nicht dargelegt. Er hat nicht einmal vorgetragen, wie der Insolvenzverwalter die Durchsetzbarkeit der angeblichen Honorarforderungen einschätzt und ob und in welchem Umfang ihm eine Einziehung der Forderungen bisher gelungen ist. Das genügt zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht und geht zu Lasten des Antragstellers.

c) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort.

aa) Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. März 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts förmlich angekündigt worden ist (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 3; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt für den Abschluss des Verfahrens durch die Bestätigung eines Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplans. Auch in dieser Konstellation lässt nicht schon die - hier, wie ausgeführt, zudem nicht belegte - Behauptung von Einnahmen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen. Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begründete Aussicht auf seine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen. Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung.

bb) Auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat zwar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Anstellungsvertrag vorgelegt, der im Wesentlichen denjenigen Verträgen entspricht, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen. Das genügt aber nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Es bedarf einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Vertrag bisher nur bei Gericht vorgelegt oder aber im Zeitpunkt der Entscheidung schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden ist (Senat, Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08, juris; vgl. dazu Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO Rdn. 45). In den beiden Fällen, in denen der Senat zugunsten des Rechtsanwalts entschieden hat, waren die Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits seit mehr als eineinhalb (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) und sogar seit mehr als drei Jahren (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) in Vollzug gesetzt. Um die Prognose abzusichern, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat der Senat im Übrigen schon bisher - neben der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und dem Abschluss eines Anstellungsvertrages, der die üblichen Befugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremdgeld zum Schutze der Mandanten einschränkt - für relevant gehalten, ob der Anwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt hat und ob er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281).

Daran fehlt es hier. Der Anstellungsvertrag ist, da durch die Aufhebung des Widerrufs aufschiebend bedingt, noch nicht in Vollzug gesetzt. Der Antragsteller hat seinen Beruf zudem bisher nicht beanstandungsfrei geführt. Dabei kann das Strafverfahren vor dem Amtsgericht T. , in welchem dem Antragsteller Prozessbetrug vorgeworfen wird, außer Betracht bleiben. Dass der Antragsteller seinen Beruf bisher nicht beanstandungsfrei geführt hat, ergibt sich schon aus den Umständen der Auflösung seiner Einzelkanzlei. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer Kündigung, wie ausgeführt, nicht mehr bezahlt und die für sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. Er hat sich weiter, was er nicht bestreitet, am 8. Mai 2008 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, ohne einen Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam es erst auf Grund von Beschwerden bei der Antragsgegnerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Kanzlei auch in einem desolaten Zustand, den die Antragsgegnerin bei ihrer Kanzleischau am 30. Juni 2008 festgestellt hat. Ernsthafte und planvolle Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 30/08 -






BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 27/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c0c4843e00a6/BGH_Beschluss_vom_31-Mai-2010_Az_AnwZ-B-27-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share