Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2004
Aktenzeichen: 11 W (pat) 10/04

Tenor

Der Antrag vom 28. November 2003 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren wird verweigert.

Gründe

I.

Der Anmelder hat für seine am 9. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Raumluft- & Pflanzenbiofilter mit Zubehör als Vorrichtung"

am 7. Oktober 2002 Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Die Patentabteilung 43 des Patentamts hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß vom 1. Oktober 2003 zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 28. Oktober 2003 zugestellten Beschluß am 28. November 2003 Beschwerde eingelegt und beantragt Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde.

Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, §§ 73 Abs 1, 135 Abs 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG.

Die Beschwerde ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 1, 2 Abs 1 PatKostG iVm Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig (so auch BPatG BlPMZ 2003, 213, 214; BlPMZ 2004, 73 f).

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG als zurückgenommen, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt wird. Diese Rechtsfolge träte gemäß § 130 Abs 2 Satz 1 PatG allerdings nicht ein, wenn für die Beschwerdegebühr Verfahrenkostenhilfe bewilligt würde.

Die vom Anmelder beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren muß jedoch schon deshalb versagt werden, weil das Patentgesetz die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe für ein Verfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für ein Verfahrenkostenhilfe - Rechtsmittelverfahren nicht zulässt. Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den §§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 129 Rdn 10, 11; Benkard, PatG, 8. Aufl, § 129 Rdn 3; Busse PatG, 6. Aufl, § 129 Rdn 1 - 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311).

§ 130 PatG sieht Verfahrenskostenhilfe lediglich im Erteilungsverfahren vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenkostenhilfeverfahren.

Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann hinreichend Rechnung getragen werden, indem gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet wird, insbesondere im Hinblick auf die ab dem 1. Juni 2004 geltende Gebührenfreiheit von Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen.

Der Senat hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 8. März 2004 auf die gegebene Rechtslage hingewiesen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 22. April 2004 enthält nach gegenwärtiger Rechtslage keine erheblichen neuen Gesichtspunkte.

Der Senat wird über die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß § 134 PatG gehemmten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entscheiden.

Infolge der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs 2 Satz 1 PatG iVm § 134 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen. Anderenfalls wird - wenn der Anmelder die Beschwerde nicht zurücknimmt - durch Beschluß festgestellt werden müssen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als zurückgenommen gilt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG ohne mündliche Verhandlung.

Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2004
Az: 11 W (pat) 10/04


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