Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 29. Juni 2004
Aktenzeichen: 4 U 40/04

(OLG Hamm: Urteil v. 29.06.2004, Az.: 4 U 40/04)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Januar 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 15.000,- EURO abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in der Bundesrepublik Deutschland. Sie nimmt den Beklagten - den Inhaber der Firma C - auf Unterlassung im Hinblick auf die Wiedergabe von Musik aus ihrem Repertoire im Rahmen der vom Beklagten seit dem Jahre 1986 durchgeführten Veranstaltung "C Total" in Anspruch. Dabei handelt es sich um eine für Besucher kostenfreie Veranstaltung in der C Innenstadt, genauer im sog. "Bermuda-Dreieck", einem Fußgänger- und Einkaufsbereich mit hoher Gastronomiedichte. Die Veranstaltung erstreckt sich jeweils über vier Tage und findet seit 1986 jeweils am ersten nordrheinwestfälischen Ferienwochenende statt. Auf vier Bühnen jeweils gleichzeitig spielen Musikgruppen von etwa 17 bis 22 Uhr. Die Verkehrsfläche zwischen den vier Bühnenstandorten wird von feststehender, ganzjährig betriebener Gastronomie bestellt. Darüber hinaus finden sich eine Reihe von Ständen aus dem Bereich Kunsthandwerk, Gastronomie und Werbung. Im Jahr 2003 wurde das Festival zum 18. Mal durchgeführt. Diese Veranstaltung wurde, wie in der Vergangenheit, durchgeführt, ohne dass die Klägerin zuvor durch ausdrückliche Erklärung die Nutzung ihres Repertoires gestattet hatte. Die Beklagte hat in Werbemitteilungen auch für das Jahr 2004 eine entsprechende Veranstaltung angekündigt.

In früheren Jahren entrichtete der Beklagte für die Durchführung der musikalischen Veranstaltungen jeweils Zahlungen im Anschluss an die Durchführung. Dem gingen bis zum Jahr 1999 jeweils Rechnungen der Klägerin voraus, die je Bühne auf Basis von Quadratmeterflächen zwischen 2.000 und 10.000 qm bemessen wurden. In den Rechnungen der Klägerin war jeweils der Tarif U-VK (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) in Bezug genommen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Rechnungen der Klägerin wurden zwischen 1992 und 1997 Beträge zwischen 3.685,08 DM und 6.141,80 DM nachträglich in Rechnung gestellt.

Ab der Veranstaltung des Jahres 1999 stellte die Klägerin in ihrer nachträglichen Abrechnung der Veranstaltung erstmals nicht auf die Besucherzahl pro Bühne, sondern auf die Gesamtbesucherzahl ab und berechnete einen auf Basis von 54.000 Besuchern bemessenen Betrag in Höhe von 6.608,32 DM. In den Folgejahren wurde im Vorfeld der Veranstaltungen darüber gestritten, ob auf die Gesamtbesucherzahl oder die beschallbare Veranstaltungsfläche vor den Bühnen (so die Beklagte) abzustellen sei. Unabhängig davon, dass hierüber keine Einigung erzielt wurde, kam es gleichwohl auch ab 1999 zu einer Durchführung der Veranstaltung mit anschließender Berechnung der zu zahlenden Lizenzgebühren.

Die Klägerin räumte diesbezüglich in einem Schreiben vom 20.12.2000 ein, dass ein spezieller Tarif für "Stadtfeste" nicht existiere, allerdings diesbezüglich der im Tarif U-VK zugrunde gelegte Gesamtbesucheransatz Anwendung finde. Für das Jahr 2000 wurde insoweit auf Basis von 500.000 Besuchern ein Betrag von 86.201,01 DM errechnet, allerdings gleichzeitig darauf hingewiesen, "dass die dargestellte Berechnungsweise nicht in jedem Einzelfall voll umfänglich angewendet werden sollte" und weiterer Verhandlungsbedarf bestehe.

Im Vorfeld der Veranstaltung für das Jahr 2003 führten die Parteien erneut Gespräche über die Kosten der Lizenzierung des klägerischen Repertoires. Mit Schreiben vom 13.3.2003 wies die Klägerin den Beklagten unter anderem auf die gesetzliche Bestimmung des § 11 Abs. 2 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (WahrnG) hin. Im Nachgang zu einem Gespräch vom 20.3.2003 teilte die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom 2.4.2003 mit, welche Vergütung - gestaffelt nach Gesamtbesucherzahlen - unter Zugrundelegung ihres Tarifs U-VK I anfalle. Die Kosten der Lizenzierung wurden dabei bei einer Gesamtbesucherzahl von 300.000 auf 20.236,18 EURO, bei einer Besucherzahl von 250.000 auf 16.897,27 EURO sowie bei einer Gesamtbesucherzahl von 200.000 auf 13.507,77 EURO festgelegt. Im Anschluss daran erklärte sich die Klägerin bei diversen Besprechungen gegenüber dem Beklagten bereit, lediglich von einer Gesamtbesucherzahl von 250.000 Zuschauern auszugehen. Nachdem der Beklagte sich gegen die Berechnung der Vergütung nach der Gesamtbesucherzahl gewandt hatte, einigten die Parteien sich ausweislich eines Schreibens der Klägerin vom 30.4.2003 im Wege einer vergleichsweisen Regelung dahin, dass die Höhe der eingenommenen Sponsorengelder als Grundlage zur Feststellung der vom Beklagten zu zahlenden Vergütungen heranzuziehen sei. Unter dem Datum des 4.6.2003 übermittelte der Beklagte der Klägerin eine Aufstellung der Sponsoreneinnahmen für das Jahr 2002, die sich auf 92.900,- EUR belaufen hatten. Daraufhin unterbreitete die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom 18.6.2003 ein Vergleichsangebot, wonach zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 netto 30.000,- EUR abzüglich einer bereits unter Vorbehalt am 5.9.2002 geleisteten Zahlung von 7.085,98 EURO brutto gezahlt werden sollten. Für die Veranstaltung 2003 sollte der Beklagte unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Sponsorengelder und Standmieten eine "à-Konto-Zahlung über EUR 18.000,- netto zuzüglich 7 % USt. (= EUR 19.260,- brutto)" leisten. Eine Annahme dieses Vergleichsangebots unterblieb. Der Beklagte führte im Jahre 2003 die Veranstaltung wie in der Vergangenheit durch, ohne vorher Zahlungen zu leisten.

Unter dem 25.8.2003 erstellte die Klägerin eine an den Beklagten adressierte Rechnung, in der sie ihre Forderung für die durchgeführte Veranstaltung des Jahres 2003 einschließlich eines 100 %igen Kontrollzuschlages auf insgesamt 110.399,60 EUR bezifferte. Hierauf erbrachte der Beklagte keine Zahlungen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte seit Jahren ihre Rechte in unzumutbarer Weise ignoriere und auch im nächsten Jahr und in den Folgejahren die Rechte der Klägerin verletzen werde. Der Beklagte habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit das Entgegenkommen der Klägerin missbraucht. Aufgrund der wiederholten Rechtsverletzungen sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch künftig die Rechte der Klägerin verletzen werden. Der Beklagte habe, wenn er die Angemessenheit des Tarifs oder seiner Anwendbarkeit bezweifele, nur die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 2 WahrnG vorzugehen. Tue er dies nicht, so verletze er die Rechte der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Musik aus der Repertoire der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung "C Total" öffentlich wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe bei den in den Jahren 2000 bis 2002 geleisteten Zahlungen ein im Jahr 2001 mit der bei der Klägerin beschäftigten Frau X besprochenes Abrechnungsverfahren angewandt. Der Beklagte hat gemeint, die Klage sei unzulässig, weil zuvor die Schlichtungsstelle nach §§ 14, 16 WahrnG hätte angerufen werden müssen. Er habe die Rechte der Klägerin nicht verletzt, da diese über 15 Jahre hinweg ihre stillschweigende Einwilligung dazu erteilt habe, die geschuldeten Rechnungsbeiträge erst im Nachhinein festzusetzen. Das Begehren der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da die Forderungen die wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung unmöglich machten. Die Klägerin missbrauche eine marktbeherrschende Stellung und lege trotz ihrer Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 WahrnG keine auf die Besonderheiten der Veranstaltung zugeschnittene Bemessungsgrundlage für die Vergütungspflicht vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, weil es vorliegend nicht um einen tarifgestützten Anspruch gehe, so dass die Anrufung der Schiedsstelle nach §§ 14, 16 WahrnG nicht erforderlich sei. Der Anspruch sei aber unbegründet, weil es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Die Wiederholungsgefahr sei zwar bei einer bereits erfolgten Verletzung zu vermuten. Doch könnten besondere Umstände diese Gefahr entfallen lassen. Solche Umstände lägen hier vor, weil die Klägerin bereits in der Vergangenheit die an sich im Voraus fällige Vergütung stets erst im Nachhinein berechnet habe. Der von der Klägerin durch Rechnung vom 25.8.2003 erhobene Betrag sei in seiner Bezifferung nicht nachvollziehbar. Zwar sei der Beklagte grundsätzlich auf das Verfahren nach § 11 Abs. 2 WahrnG verwiesen, bevor er Nutzungshandlungen vornehme. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Beklagte von der Klägerin angemessene Wahrnehmungsbedingungen i.S. von § 11 Abs. 1 WahrnG verlange, die Klägerin aber in der Berechnung nachvollziehbare Nutzungsbedingungen nicht anbiete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Wiederholungsgefahr sei auch wegen besonderer Umstände nicht entfallen. Der Beklagte habe nur die Möglichkeit, entweder die geforderte Vergütung nach § 11 Abs. 2 WahrnG - ggf. unter Vorbehalt - zu zahlen oder aber die Nutzung zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch hänge nicht davon ab, dass eine angemessene Vergütung angeboten worden sei. Insbesondere sei es der Klägerin nicht zumutbar, zunächst die Angemessenheit des Tarifs durch ein langwieriges Schiedsverfahren klären zu lassen und erst nach Jahren ihre Ansprüche durchsetzen zu können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Beklagten entsprechend den Anträgen aus der Klageschrift zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie behauptet, dass die Gesamtfläche, auf welcher die dargebotenen Musikstücke von den Zuschauern wahrgenommen werden könnten, insgesamt nur 3.750 qm betrüge. Sie ist der Ansicht, es sei unrichtig, einen Tarif heranzuziehen, der auf die Größe des Veranstaltungsraumes abstellt, sodann aber aus der tatsächlichen Gesamtbesucherzahl auf eine nicht vorhandene Größe dieses Raumes zu schließen. Überdies seien keine Bedingungen vorgelegt worden, die sich an den geldwerten Vorteilen orientierten, welche der Verwerter aus den Nutzungsrechten ziehe. Auch das Vergleichsangebot vom 18.6.2003 enthalte keine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage.

Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung der Schiedsstelle in dieser Sache auszusetzen. Unter dem Aktenzeichen Sch-Urh 12/04 ist zwischen den Parteien ein Schiedsstellenverfahren anhängig, welches die Ansprüche hinsichtlich der Veranstaltung "C Total" in den Jahren 2000 bis 2003 betrifft.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Der Durchführung des Berufungsverfahrens steht nicht § 16 Abs. 2 WahrnG entgegen. Nach dieses Vorschrift setzt das Gericht einen Rechtsstreit nur aus, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs streitig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig davon, ob hier um die Fragen der Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs gestritten wird, geht es jedenfalls um Fragen, die bereits vor dem landgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien streitig waren und nicht erst während der Dauer des Rechtsstreits streitig wurden.

II. 1. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht für zulässig gehalten und kein Prozesshindernis darin gesehen, dass dem Verfahren kein Schlichtungsverfahren i.S. des § 16 Abs. 1 WahrnG vorgeschaltet war. Eine Streitigkeit i.S. des § 16 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 WahrnG liegt nämlich nicht vor. Zwar betrifft § 14 Abs. 1 WahrnG alle Streitfälle, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, so dass selbst Unterlassungsansprüche unter den weit gefassten Wortlaut der Norm fallen können (BGH GRUR 2000, 871, 873 - Schiedsstelle), doch müsste es für ein solches Prozesshindernis im ordentlichen Rechtsstreit auf die Frage ankommen, ob ein Tarif angemessen oder anwendbar ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Parteien streiten nicht über den Tarif, sondern über die Frage, ob ein in die Zukunft reichender Unterlassungsanspruch besteht. Für die Antwort hierauf kommt es nicht auf den Tarif, sondern darauf an, ob aufgrund vergangener Verletzungen eine Wiederholungsgefahr oder aufgrund der Besonderheit des Falles eine Erstbegehungsgefahr besteht. Für die Antwort auf diese Fragen kann und muss die Sachkunde der Schiedsstelle nicht fruchtbar gemacht werden.

2. Die Unterlassungsklage ist allerdings nicht begründet. Zwar ist die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch aus § 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 1. Alt. UrhG aufgrund einer in ständiger Rechtsprechung angenommenen tatsächlichen Vermutung klageberechtigt (BGHZ 17, 176 = GRUR 1955, 549, 550 - Betriebsfeiern; GRUR 1964, 91, 92 - Tonbandgeräte-Hersteller; GRUR 1986, 66, 67 - GEMA-Vermutung II). Doch liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr oder drohender Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall liegt weder eine Wiederholungsgefahr vor noch ist eine drohende Erstbegehungsgefahr ausreichend dargelegt worden.

a) Die Wiederholungsgefahr i.S. des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Urheberrecht indiziert, wenn es bereits in der Vergangenheit einen Verletzungsfall gegeben hat (vgl. Schricker/Wild Urheberrecht, 2. Aufl. 1997, § 97 Rn 42). Das Landgericht ging von einer solchen Verletzung aus, hat aber wegen der Besonderheiten des Sachverhalts die Indizwirkung der früheren Verletzung ausnahmsweise als fehlend angesehen. Ob hier solche besonderen Umstände vorliegen, kann aber dahinstehen, da bereits eine Verletzungshandlung nicht vorliegt. An einem rechtswidrigen Eingriff in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte fehlt es nämlich, weil in der Vergangenheit jeweils eine schuldrechtliche Gestattung oder Duldung der Repertoirenutzung erfolgte.

Von einer stillschweigenden Duldung durfte die Beklagte auch für das Jahr 2003 noch ausgehen. Zwar kam es im Vorfeld der Veranstaltung 2003 zu Unstimmigkeiten über die genaue Abrechnungsgrundlage, doch lag dies nicht daran, dass sich der Charakter der Veranstaltung oder das Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Veranstaltung strukturell geändert haben. Die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit den von ihr zur Berechnung herangezogenen Tarif UV-K nur als grobe Linie betrachtet, die dort angeführten Kriterien aber niemals angewendet. Sie hat selbst eingestanden, dass ein Tarif für den von der Beklagten angebotenen Veranstaltungstypus nicht existiert und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Berechnung nach individueller Vereinbarung erfolgen solle. Auch im Jahr 2003 hat sie nicht klargestellt, welcher genaue Berechnungsmaßstab in Zukunft angewandt werden sollte, insbesondere inwieweit durch diesen Maßstab die Typizität der Veranstaltung erfasst, gleichzeitig ihre wirtschaftliche Zukunft im bisherigen Rahmen gesichert werden sollte. Angesichts der langjährigen Durchführung der Veranstaltung nach einem stets gleich bleibendem Muster durfte der Beklagte daher erneut darauf vertrauen, dass ein auf die Veranstaltung individuell zugeschnittener Lizenzmaßstab gefunden und - wie in der Vergangenheit - nach Durchführung der Veranstaltung berechnet würde.

Dem steht die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WahrnG nicht entgegen. § 11 Abs. 2 WahrnG setzt tatbestandlich voraus, dass eine Einigung über die Vergütungshöhe zwischen Verwerter und Verwertungsgesellschaft nicht zustande gekommen ist, der Verwertungswillige aber gleichwohl die unstreitige Vergütung vorbehaltlos und den streitigen Vergütungsanteil mit Vorbehalt gezahlt oder hinterlegt hat. Rechtsfolge solcher Zahlungen ist eine Nutzungsrechtseinräumung kraft Gesetzes. Diese gesetzliche Nutzungsrechtseinräumung ist aber obsolet, wenn Verwertungsgesellschaft und Verwerter eine andere Art der Nutzungsrechtseinräumung vorsehen oder praktizieren. Insbesondere hindert § 11 Abs. 2 WahrnG nicht die stillschweigende Duldung einer Repertoirenutzung mit anschließender Abrechnung, wie es zwischen den Parteien in ständiger Übung praktiziert wurde.

Selbst wenn das in der Vergangenheit praktizierte Verfahren jedenfalls für 2003 nicht mehr unbestritten war, so folgt daraus noch nicht, dass der Beklagte ein Nutzungsrecht nur noch nach § 11 Abs. 2 WahrnG erwerben konnte. § 11 Abs. 2 WahrnG steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 WahrnG. Das Zusammenspiel der beiden Absätze soll die Möglichkeit der Nutzung von Werken durch zahlungswillige Verwerter sicherstellen und beschränkt die Vertragsfreiheit der Verwertungsgesellschaft. § 11 WahrnG schützt insgesamt die Interessen des zahlungswilligen Verwerters (vgl. BGH GRUR 2000, 871, 874 f.; Schricker/Reinbothe § 11 WahrnG Rn 9). § 11 Abs. 2 UrhG setzt daher voraus, dass es zu einem annahmefähigen und klar formulierten Angebot über eine Nutzungsrechtseinräumung überhaupt gekommen ist und der nutzungswillige Verwerter in die Lage versetzt wurde, die Anforderungen des § 11 Abs. 2 WahrnG zu erfüllen. Daran fehlte es im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2003. Die Klägerin hat zwar einen Berechnungsmaßstab anhand der Gesamtbesucherzahl vorgeschlagen, doch auf dieser Basis letztlich allenfalls nachgeschaltet abgerechnet. Der zwischen den Parteien als Kompromisslösung vereinbarte Anteil an den Sponsorengeldern wurde lediglich in einem Geldbetrag durch Schreiben vom 18.6.2003 ausgeworfen, dessen Grundlagen nicht offengelegt waren. Aus Sicht der Beklagten ergab sich somit das bereits aus der Vergangenheit bekannte Muster, das zunächst geduldet und anschließend abgerechnet wurde. Angesichts der langjährigen Praxis der Lizenzvereinbarungen und angesichts der noch völlig unklaren Höhe der voraussichtlichen Lizenzgebühr durfte die Beklagte daher darauf vertrauen, dass es zu einer Abrechnung nach der Veranstaltung kommen werde, die Durchführung der Veranstaltung allerdings auch ohne ausdrückliche Nutzungsgenehmigung geduldet werde. Damit entfällt der Verletzungstatbestand für das Jahr 2003. Die Indizfunktion, welche das Vorliegen einer Verletzung für das Merkmal der Wiederholungsgefahr hat, greift insoweit nicht.

b) Auch die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch sind nicht gegeben. Ein Unterlassungsanspruch kann nach gefestigter Rechtsprechung entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch vorbeugend gewährt werden, wenn eine Erstbegehungsgefahr konkret droht (BGHZ 14, 163, 170 - Constanze II). Allerdings ist im vorliegenden Fall die Erstbegehungsgefahr nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat jedenfalls auch für die Zukunft nicht erklärt, das klägerische Repertoire ohne jegliche Zahlung nutzen zu wollen und damit keine künftige Verletzung angekündigt. Die Beklagte ihrerseits hat bisher nicht hinreichend deutlich gemacht, dass von der bisherigen Praxis einer zunächst erfolgenden Duldung und anschließenden Abrechnung abgewichen werden soll. Auch im Jahr 2003 wurde zunächst eine "à-Konto-Zahlung" verlangt, damit eingeräumt, dass diese Art der Abrechnung jedenfalls noch keine endgültige Abrechnung sein sollte. Weder für das Jahr 2003 noch für das Jahr 2004 wurde von der Klägerin ein nachvollziehbarer und auf die Verhältnisse des Veranstalters zugeschnittener Vorschlag für die Nutzungsrechtseinräumung unterbreitet. Der Vorschlag vom August 2003 weicht erheblich von der früheren Praxis ab, der Vergleichsvorschlag vom 18.6.2003 lässt nicht erkennen, welcher Prozentsatz der Sponsorengelder als Maßstab gelten soll. Es fehlt also an einem klaren und für die Beklagte nachvollziehbaren Bruch mit der bisherigen Praxis.

Überdies ist zweifelhaft, ob ein solcher Bruch einer langjährigen Praxis einseitig und ohne schonende Übergangsregelung vollzogen werden dürfte. Die Klägerin hat sich durch ihr Verhalten in der Vergangenheit selbst gebunden. Da § 11 WahrnG auch dem Zweck dient, dem Verwerter eine angemessene und verlässliche Planungsgrundlage für die Durchführung von Veranstaltungen mit Nutzungen des klägerischen Repertoires zu gewähren, entsteht jedenfalls bei langjähriger Übung über das Verbot widerspruchsvollen Verhaltens (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 32, 273, 279) eine Bindung, die einem Dauerschuldverhältnis vergleichbar wird und nicht grundlos einseitig und ohne schonende Übergangsfrist für die Zukunft aufgekündigt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin als faktisches Monopol treuhänderisch tätig wird und nach § 11 WahrnG nicht die Aufgabe hat, die Nutzung von Werken zu verhindern, sondern sie zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen.

Wollte man die vorliegende Unterlassungsklage als einseitige und sofortige Aufkündigung der bisherigen Praxis mit Wirkung bereits für die unmittelbar bevorstehende Veranstaltung 2004 ansehen, so würde ein solches Verhalten der gesteigerten Pflichtenbindung im Rahmen der langjährigen Beziehung zwischen den Parteien nicht gerecht. Die Beklagte ihrerseits hat nicht zu verstehen gegeben, dass sie in der Zukunft keinerlei Zahlungen an die Klägerin leisten möchte. Damit liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG insgesamt nicht vor.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hier nicht vorliegen.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 29.06.2004
Az: 4 U 40/04


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