Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2000
Aktenzeichen: 23 W (pat) 37/98

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2000, Az.: 23 W (pat) 37/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 30. März 2000, Aktenzeichen 23 W (pat) 37/98, entschieden, dass die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Winkelförmiger Steckerträger" zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird.

Ursprünglich wurde die Patentanmeldung vom Deutschen Patentamt - Prüfungsstelle 11.34 - am 28. April 1998 aufgrund fehlender Erfinderbenennung zurückgewiesen. Nach Zustellung des Beschlusses am 15. Mai 1998 hat die Anmelderin am 27. Mai 1998 durch ihren Vertreter Beschwerde eingelegt, jedoch ohne die Beschwerdegebühr zu bezahlen.

Auf telefonischen und schriftlichen Hinweis des Bundespatentgerichts hat der Vertreter der Anmelderin die Beschwerdegebühr am 23. Oktober 1998 bezahlt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Anmelderin wurde durch einen weiteren Beschluss des 23. Senats des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 1999 in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereingesetzt und die Gebühr nachentrichtet.

Da der ursprüngliche Mangel (fehlende Erfinderbenennung) inzwischen behoben wurde und das Patentamt die Patentanmeldung noch nicht auf Patentfähigkeit geprüft hat, entscheidet das Bundespatentgericht, die Patentanmeldung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Begründung für diese Entscheidung besteht darin, dass der relevant Mangel ausgeräumt wurde und das Patentamt noch keine eigene Entscheidung in Bezug auf die Patentfähigkeit der Anmeldung getroffen hat.

Die Rechtsanwälte Dr. Beyer, Dr. Gottschalk, Tronser, Lokys und Ko haben den Beschluss unterzeichnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 30.03.2000, Az: 23 W (pat) 37/98


Tenor

Die Patentanmeldung wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

Mit Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.34 - vom 28. April 1998 ist die Patentanmeldung 197 48 419.0 mit der Bezeichnung "Winkelförmiger Steckerträger" wegen fehlender Erfinderbenennung zurückgewiesen worden.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 15. Mai 1998 hat die Anmelderin durch ihren Vertreter am 27. Mai 1998 unter Beifügung der Erfinderbenennung Beschwerde eingelegt, ohne jedoch die Beschwerdegebühr zu bezahlen.

Der Vertreter der Anmelderin hat auf telefonischen und schriftlichen Hinweis des Bundespatentgerichts vom 25. August bzw. 23. Oktober 1998 die Beschwerdegebühr am 23. Oktober 1998 bezahlt und mit am 25. Oktober 1998 per Fax eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Nachdem die Anmelderin durch Beschluß des 23. Senats des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 1999 in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereingesetzt worden ist und die Beschwerdegebühr nachentrichtet worden ist, wird die Patentanmeldung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen, da der für die Zurückweisung der Anmeldung maßgebliche Mangel (fehlende Erfinderbenennung) inzwischen ausgeräumt worden ist und die Patentanmeldung noch nicht auf Patentfähigkeit geprüft worden ist, d.h. das Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat.

Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys Ko






BPatG:
Beschluss v. 30.03.2000
Az: 23 W (pat) 37/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c02f4801b6b3/BPatG_Beschluss_vom_30-Maerz-2000_Az_23-W-pat-37-98




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