Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juli 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 125/03

(BPatG: Beschluss v. 08.07.2003, Az.: 33 W (pat) 125/03)

Tenor

1. Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos.

2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 10. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 01 906 angeordnet. Außerdem hat die Markenstelle u.a. den streitgegenständlichen Widerspruch der Beschwerdeführerin aus deren Gemeinschaftsmarke 147 181 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt.

Nachdem die im angefochtenen Beschluss wegen eines anderen Widerspruchs ausgesprochene Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist, beantragt die Beschwerdeführerin, anzuordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird.

Dazu hat sie ausgeführt, dass ihre Beschwerde durch die rechtskräftige Löschungsanordnung ins Leere gegangen sei. Die Markenstelle sei nach den Grundsätzen der Verfahrensökonomie unglücklich vorgegangen, da sie zwar die Löschung der angegriffenen Marke wegen eines Widerspruchs angeordnet, die beiden anderen Widersprüche aber nicht ausgesetzt habe. Die Einlegung der Beschwerde wäre vermeidbar gewesen, wenn die Markenstelle die nach ihrer Auffassung erfolglosen Widersprüche ausgesetzt hätte.

II Nachdem die Inhaberin der mit Widerspruch von dritter Seite erfolgreich angegriffenen Marke selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die vorsorglich eingelegte Beschwerde der unterlegenen Widersprechenden gegenstandslos geworden (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 66 Rdn. 29 m.w.N.). Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Gericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Absatz 3 ist nach Absatz 4 auch anzuwenden, wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch bei einer korrekten Sachbehandlung durch das Patent- und Markenamt aufgrund äußerer Umstände geboten sein (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 71 Rdn. 39), wenn es auf Grund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten.

So liegt der Fall hier. Beschließt die Markenstelle über mehrere Widersprüche gleichzeitig und löscht sie dabei die angegriffene Marke nur auf Grund eines Widerspruchs, während sie andere Widersprüche zurückweist, anstatt sie nach § 43 Abs. 3 MarkenG auszusetzen, so kann dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus einer korrekten Sachbehandlung entsprechen. Denn mit der Entscheidung über sämtliche Widersprüche vermeidet die Markenstelle, im Falle der Aufhebung der Löschungsanordnung durch das Bundespatentgericht erneut mit der Sache befasst zu werden, wobei die Beteiligten unter Umständen erst nach einem langdauernden, mehrfachen Instanzenweg Klarheit über den Bestand der jüngeren Marke erlangen würden (vgl. a. Richtlinie Widerspruchsverfahren BlPMZ 1998, 1, unter IV.).

Ebenso entspricht es einer ordnungsgemäßen Prozessführung wenn eine Widersprechende, deren Widerspruch zurückgewiesen wurde, vorsorglich Beschwerde einlegt. Sie kann nämlich nicht wissen, ob der Inhaber der angegriffenen Marke seinerseits gegen die Löschung seiner Marke mit einem Rechtsmittel vorgeht. Für diesen Fall kann es aber geboten sein, das Verfahren bezüglich des Widerspruchs offen zu halten. Wird die Beschwerde mangels einer Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke gegenstandlos, so ist es angezeigt, die Beschwerdegebühr für die vorsorglich eingelegte Beschwerde zurückzuzahlen (vgl. BPatGE 1, 217; 3, 75; 12, 249; 39, 160).

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.07.2003
Az: 33 W (pat) 125/03


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