Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 345/01

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 33 W (pat) 345/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 26. Mai 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die MarkeÄrzte jobsfür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Geschäftsführung, insbesondere Beratung von Einzelpersonen, Arztpraxen und Pharmafirmen betreffend Personalberatung und Personalvermittlung.

Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 13. Februar 2001 hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtbedeutung "Ärzte-Berufe" für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf hinweise, dass sich die Dienstleistungen mit Ärzte-Jobs befassten, sich darauf bezögen, für diese bestimmt seien oder auf Personen ausgerichtet seien, die Ärzteberufe ausübten.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass weder die Dienstleistungen noch die damit verbundenen Aktivitäten im weiteren Sinne mit der angemeldeten Kennzeichnung eindeutig beschreibbar seien. Das Wort "job" mache in Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "Ärzte" keinen Sinn, da im ärztlichen Bereich keine "Jobs" vergeben würden. Ärzte dürften die Bezeichnung "Job" für ihre Tätigkeit als unangemessen empfinden. Zudem stelle die Bezeichnung "Job" in Zusammenhang mit dem weiteren Wortbestandteil keine eindeutige beschreibende Angabe dar. Es könne mehrere Interpretationsmöglichkeiten geben, wie etwa "Job für Ärzte", "Jobvermittlung für Aushilfsärzte", "Stellenvermittlung für Ärzte im In- und Ausland", "Vermittlung von medizinischem Wissen", wobei die letztgenannte Interpretationsmöglichkeit offen ließe, ob es um Wissensvermittlung für die Weiterbildung oder um die Zurverfügungstellung von Wissen an Kranke gehe. Angesichts der mangelnden eindeutigen Interpretierbarkeit könnten die Anmeldemarken nicht als freihaltungsbedürftige bzw. nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe angesehen werden.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Worten "Ärzte" und "jobs" zusammen. Der Bestandteil "Ärzte" ist der Plural für die medizinische Berufsbezeichnung "Arzt", während "jobs" die Pluralform für die mit der Bedeutung "Arbeitsplatz, Stellung" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.) in die deutsche Sprache eingegangene Bezeichnung "job" darstellt. Die angemeldete Gesamtbezeichnung ist für praktisch jedermann, vor allem für die angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Personalvermittlung, ohne Weiteres im Sinne von "Stellen für Ärzte" oder "Arztstellen" verständlich. Hierfür spricht schon, dass sich die Singularform "Arztjob" vom Senat mehrfach als Kurzbezeichnung für die berufliche Stelle eines Arztes belegen ließ. Insoweit kann auf die der Anmelderin übersandten Internetausdrucke verwiesen werden, in denen es z.B. heißt: "... hat Uhle seinen Arztjob aufgegeben", "... In Neuenkirchen Oldenburg fand Posten seinen ersten Arztjob", "... als Frau sei es besonders schwierig, Familie und Arztjob unter einen Hut zu bringen" (vgl. www.zeit.de/2002/43/Hochschule/200243_haonkocom.html; http://rheinzeitung.de/on/99/01/20/topnews/postelhin.html; http://-www.unicom.unizh.ch/journal/archiv/ 2-97/medizinstudentinnen.html). In der Umgangssprache wird auch die der angemeldeten Marke noch näher kommende Form "Ärztejob" verwendet (vgl. http://www.fnmagazin.de/archiv/artikelansicht.php€Artikel_ID=323: "... Dr. Maik hat seinen Ärztejob an den Nagel gehängt, da er sich selbständig machen will und somit keine Zeit mehr für FC hat..."). Angesichts dieser Verwendungsbeispiele kann der Senat der Anmelderin weder darin folgen, dass der Begriff "job" in Zusammenhang mit Ärzten unangemessen oder jedenfalls ungebräuchlich sei, noch dass die angemeldete Wortkombination Anlaß zu verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten gebe. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass die Anmeldemarke, die sich, abgesehen von ihrer Pluralform, von diesen Verwendungsbeispielen nur durch die Schreibweise in zwei getrennten Wörtern bei Großschreibung des ersten Bestandteils unterscheidet, von praktisch allen Verkehrsteilnehmern als Bezeichnung von Stellungen für Ärzte verstanden wird. Damit stellt sie eine direkte Beschreibung des inhaltlichen Gegenstandes dar, auf den die Geschäftsführungsdienstleistungen spezialisiert sind.

Es besteht auch ein Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung ungehindert von Ausschließlichkeitsrechten Dritter frei verwenden zu können. So belegen z.B. zahlreiche sogenannte Jobbörsen oder sonstige Vermittlungseinrichtungen, dass Arztstellen offenbar umfangreich Gegenstand geschäftlicher Vermittlungstätigkeit und entsprechender Beratung sein können. Auch hierfür hat der Senat entsprechende Belege ermitteln können (vgl. z.B. www.ejk.de/jobs/aertzdi/angebot2.html; www.jadu.de/jobs/jobsind.html; www.kurkliniken.de).

Außerdem weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Ärzte jobs" nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben ausgeführt, stellt sie lediglich eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands dar, auf den die beanspruchten Dienstleistungen ausgerichtet sind und weist daher einen beschreibenden Charakter auf. Dieser steht auch im Vordergrund, ohne dass darüber hinausgehende Merkmale vorhanden sind, wie etwa eine Mehrdeutigkeit oder grafische Ausgestaltung, die eine Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung begründen könnten. Insbesondere kann die von den o.g. Verwendungsbeispielen abweichende Schreibweise in zwei Worten, von denen nur das erste mit einem Großbuchstaben beginnt, die Unterscheidungskraft nicht begründen. Einerseits betont die Trennung der beiden Wortbestandteile die Zusammensetzung der angemeldeten Marke aus zwei eigenständigen Begriffen, andererseits ist die Schreibweise gerade bei solchen Wortkombinationen nicht einheitlich. So finden sich in den der Anmelderin übersandten Unterlagen neben den o.g. Verwendungsbeispielen von zusammengeschriebenen Wortkombinationen mit dem Bestandteil "job" auch Begriffe wie "Klinik-Job-Profil", "Alternativ-Jobs für Ärzte", "Job-Sharing". Im Übrigen knüpft die Kleinschreibung des Wortes "job" nur an den englischsprachigen Charakter an, den dieses Wort ungeachtet der Übernahme in die deutsche Sprache nach wie vor hat. Allein in der Schreibweise vermag der Verkehr daher keinen Hinweis auf einen konkreten Erbringer der Dienstleistungen zu erkennen.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






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Beschluss v. 25.03.2003
Az: 33 W (pat) 345/01


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