Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 23. Juni 1994
Aktenzeichen: 2 S 820/94

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 23.06.1994, Az.: 2 S 820/94)

1. Für die Berechnung des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Höhe einer sog Fehlbelegungsabgabe ist maßgeblich auf den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Leistungszeitraum - und nicht auf den Jahreszeitraum - und auf die sich zu Beginn des Klageverfahrens aus dem Antrag des Klägers ergebende Höhe der Ausgleichszahlung - und nicht etwa auf eine Ermäßigung der Abgabe durch die Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens - abzustellen.

Gründe

Die im eigenen Namen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde ist zulässig (vgl. § 9 Abs. 2 BRAGO) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nämlich zu niedrig bemessen.

Nach § 13 Abs. 2 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich nach dem zu Beginn des Verfahrens gestellten Antrag darstellen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 29.3.1990 - 2 S 519/90 - und vom 13.12.1990 - 2 S 2804/90 -). Dementsprechend ist von der im angefochtenen Bescheid vom 24.7.1992 zugrundegelegten monatlichen Ausgleichszahlung in Höhe von 164,-- DM auszugehen und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, von dem im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten als richtig erkannten Zahlungsbetrag in Höhe von 88,-- DM, wie er dem Bescheid vom 25.5.1993 zugrundeliegt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht lediglich auf den Jahresbetrag der Abgabe abzustellen (a.A. - ohne weitere Begründung - wohl BVerwG, Beschluß vom 22.1.1993 - 8 C 57.91 -). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Beschluß vom 28.1.1993 - 2 S 3019/92 - und Beschluß vom 26.4.1994 - 2 S 659/93 -) entschieden hat, ist auf den Leistungszeitraum abzustellen, den die Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegt hat. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG. Für eine Bemessung des Streitwerts nach dem einfachen Jahresbetrag, wie er in § 16 GKG vorgesehen ist, findet sich in den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes keine rechtliche Grundlage, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu Recht hervorhebt. Weder handelt es sich bei der Anforderung einer Fehlbelegungsabgabe um ein in § 16 GKG angesprochenes Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis, noch steht eines der in § 17 Abs. 3 GKG geregelten Rechtsverhältnisse in Rede. Dementsprechend empfiehlt auch der von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitete Streitwertkatalog (u.a. DVBl. 1991, 1239) unter dem hier maßgeblichen Stichwort "Abgabenrecht" als Streitwert den fünffachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe bei wiederkehrenden Leistungen, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer - wie hier - geringer ist.

Ausgehend vom Leistungszeitraum 1.10.1991 bis 31.12.1993 und einer streitigen monatlichen Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 164,-- DM ist demnach der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4 428,-- DM festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 23.06.1994
Az: 2 S 820/94


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