Verwaltungsgericht Kassel:
Beschluss vom 6. Juli 2010
Aktenzeichen: 3 O 871/10.KS.A

(VG Kassel: Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 3 O 871/10.KS.A)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel betrifft ein Kostenfestsetzungsverfahren, genauer gesagt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin wird zurückgewiesen und die Antragstellerin muss die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen.

Die Urkundsbeamtin hat die Kosten, die die Antragstellerin als unterlegene Beklagte in einem anderen Verfahren zu erstatten hat, korrekt festgesetzt und dabei die volle Verfahrensgebühr berücksichtigt. Die Antragstellerin ist jedoch der Meinung, dass nach einer neuen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden sollte. Diese Auffassung wird jedoch vom Gericht nicht geteilt.

Laut Gesetz ist eine Anrechnung nur dann möglich, wenn der Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt ist, ein Vollstreckungstitel gegen den Anspruchsinhaber vorliegt oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Da keiner dieser Ausnahmefälle gegeben ist, hat die Urkundsbeamtin die Anrechnung zu Recht nicht vorgenommen und die Verfahrensgebühr vollständig berechnet.

Der Beschluss des Gerichts ist endgültig und nicht anfechtbar. Die Antragstellerin muss die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Kassel: Beschluss v. 06.07.2010, Az: 3 O 871/10.KS.A


Kostenfestsetzungsverfahren: Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerinzu tragen.

Gründe

Die Erinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO gegen denKostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin desVerwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juni 2010 ist zulässig, aberunbegründet.

Die Urkundsbeamtin hat die von der Erinnerungsführerin alsunterlegene Beklagte des Verfahrens 3 K 558/08.KS.A zu erstattendenKosten zutreffend auf 642,06 EUR fest-gesetzt und dabei zu Rechtdie geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 desVergütungsverzeichnisses - VV - RVG) in voller Höhe von 245,70 EURberücksichtigt.

Die Erinnerungsführerin vertritt die Auffassung, nach demBeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember2009 - 1 E 2812/09 - handele es sich bei § 15 a RVG nicht nur umeine Klarstellung der Rechtslage, sondern um eine Neuregelung imSinne des § 60 RVG. Da der Bevollmächtigte des Klägers bereits vorInkrafttreten der Neuregelung im Verwaltungsverfahren tätig gewesensei, sei mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die hälftigeAnrechnung, höchstens 0,75 des Gebührensatzes, der im behördlichenAusgangsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300, zuvor Nr.2400 VV RVG) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrenszwingend vorgegeben.

Der Gesetzgeber hat in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4.August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahrenim anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einerSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderungsonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)eingeführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich aufeine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann,soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitelbesteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihngeltend gemacht werden.§ 15 a RVG ist gemäß Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tagnach der Verkündung in Kraft getreten.

Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nichtangeordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob§ 15 a RVG auch auf sog. Altfälle - wie den vorliegenden-Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschlussvom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - in diesem Zusammenhangausgeführt:

"Der Gesetzgeber hat mit§ 15 a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert,sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehendeGesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriftengrundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.Gegenüber dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebührauch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eineGeschäftsgebühr entstanden war. Sichergestellt wird durch§ 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zuerstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandantenverlangen kann.

a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeinerMeinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt imInnenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohldie Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, dieAnrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach§ 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichenVerfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahrengrundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl.BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, 707;BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 -WM 1987, 247, 248;OLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125;OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; TomsonNJW 2007, 267, 268; RuessMDR 2007, 1401; PeterNJW 2007, 2298, 2299; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert BRAGO 15.Aufl. § 118 Rdn. 27 f.).

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (vgl.Beschluss vom 19. Oktober 2009 -2 W 280/09 - juris, Tz. 23) belegen auch die Beschlüsse des I.Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 (I ZB 21/05 -NJW-RR 2006, 501, 502), des VII. Zivilsenats vom 27. April 2006(VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114) und des X. Zivilsenatsvom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102), dass sich daranebenfalls nach Inkrafttreten des RVG nichts ändern sollte. Zwarging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnunggemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr befassen siesich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil derGeschäftsgebühr aus Gründen der Prozessökonomie imKostenfestsetzungsverfahren mit festgesetzt werden kann bzw. ob erim Falle separater Geltendmachung im Erkenntnisverfahrenstreitwerterhöhend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil derGeschäftsgebühr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmender Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner infolge der nachVorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgebührverringert, sondern die Geschäftsgebühr. Denn eine Reduzierung derVerfahrensgebühr würde dazu führen, dass die Geschäftsgebühr nichtnur zum Teil, sondern stets in voller Höhe bestehen bliebe.

b) Nach dem Wortlaut des§ 118 Abs. 2 BRAGO war die "Geschäftsgebühr € aufdie entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches€ Verfahren anzurechnen". Das RVG brachte gegenüber§ 118 Abs. 2 BRAGO insoweit eine Änderung, als nachVorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG nur noch eine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat.Beibehalten wurde jedoch die Systematik der Anrechnungsregelung,denn auch nach dem Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG ist die "Geschäftsgebühr € auf dieVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens"anzurechnen.

Den Gesetzesmaterialien zum RVG lässt sich ebenfalls nichtentnehmen, dass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatzder Prozessgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einführungdes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes etwas ändern wollte. DieGesetzesbegründung nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf§ 118 Abs. 2 BRAGO, ohne die damalige Praxis zu missbilligen.Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte geändert und - dasVermittlungsverfahren nach§ 52 a FGG a.F. ausgenommen - vereinheitlicht werden(BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Hätte der Gesetzgeber mit demRechtsanwaltsvergütungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nurhinsichtlich der Höhe, sondern auch der Richtung der Anrechnungändern wollen, so hätte er Entsprechendes in denGesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber dasRechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht durch den neu eingefügten§ 15 a RVG - etwa im Sinne einer Wiederherstellung der unterder BRAGO geltenden Rechtslage - geändert, sondern lediglich dieseiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt,derzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwaltund Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, alsoinsbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl.BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). Gleichzeitig hat derGesetzgeber die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch einDritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eineandere berufen kann.

c) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu §15 a RVG (zweifelnd BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB1/09 - Tz. 21 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

Der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zurModernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellenBerufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle derRechtsanwaltschaft sowie zur Änderung derVerwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung undkostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) vom 17.Dezember 2008 sah eine neue Regelung in dem hier fraglichen Punktdes RVG noch nicht vor.

Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts desRechtsausschusses (BT-Drucks. 16/12717, S. 2) sollte der bishernicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung in§ 15 a RVG legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungenzum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit derAnrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eineTätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In dernachfolgenden Einzelbegründung (BT-Drucks. 16/12717, S. 58) führtder Rechtsausschuss weiter aus, dass das Verständnis desBundesgerichtshofs von der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3Abs. 4VV RVG zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die den Absichtenzuwider liefen, die der Gesetzgeber mit demRechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt ha-be. Ziel der Neuregelungin§ 15 a RVG sei es daher, den mit den Anrechnungsvorschriftenverfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschteAuswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelungkeine Änderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in derRechtsprechung entstandene Auslegung desRechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner Intention nichtentsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willenunter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anlehnung an die Praxiszu § 118 Abs. 2 BRAGO geltende Recht klarstellen wollte."

Das beschließende Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigenmit der Folge, dass die Erinnerungsführerin sich auf die inVorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene An-rechnung derGeschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur berufen kann, soweitsie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegeneines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel bestehtoder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltendgemacht werden.

Da für das Vorliegen eines dieser Ausnahmefälle des § 15 a Abs.2 RVG indes nichts er-sichtlich ist, hat die Urkundsbeamtin mithinrichtigerweise eine Anrechnung der Geschäfts-gebühr nichtvorgenommen, sondern die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhevon 245,70 EUR in Ansatz gebracht.

Die zu erstattenden Kosten sind mit einem Betrag von insgesamt642,06 EUR auch rechnerisch zutreffend festgesetzt worden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gemäß § 154 Abs. 1VwGO der Erinnerungsführerin auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).






VG Kassel:
Beschluss v. 06.07.2010
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