Oberlandesgericht München:
Urteil vom 3. Dezember 2009
Aktenzeichen: 23 U 2863/09

(OLG München: Urteil v. 03.12.2009, Az.: 23 U 2863/09)

Tenor

I. Das Teil- und Grundurteil des Landgerichts München II vom 09.04.2009 wird in Ziffer I. aufgehoben. Insoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung seines Abfindungsguthabens aufgrund seines Ausscheidens aus der Beklagten.

Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Beratung in wirtschaftlichen und technischen Fragen, insbesondere auf den Gebieten der Logistik und des Projektmanagements.

Die Beklagte verfügt über ein Stammkapital von 50.000,-- DM. Der Kläger hat 1994, 1996 und 1997 Geschäftsanteile von 2.500,00 DM, 5.500,00 DM und 7.500,00 DM, insgesamt 31%, zum Nominalwert erworben. Nach Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an einen neu eintretenden Gesellschafter (Anlage B 41) besaß der Kläger zuletzt Geschäftsanteile in Höhe von 28 % (1000,00 DM, 5.500,00 DM und 7.500,00 DM).

Der Kläger wurde am 02.05.1997 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt (Anlage K 6). Daneben bestand seit 14.12.1994 ein Dienstleistungsvertrag (Anlage K 8), der von der Beklagten am 14.09.2007 aus wichtigem Grund gekündigt wurde (Anlage K 22).

Die Satzung der Beklagten vom 14.09.1982 wurde am 23.03.1998 neu gefasst (Anlage K 5). In § 11 des Gesellschaftsvertrages ist die Einziehung von Geschäftsanteilen ist eine Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters unter anderem dann vorgesehen, wenn dieser aus der Geschäftsführung und/oder aus seiner tätigen Mitarbeit in der Gesellschaft gemäß dem zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer gesondert abgeschlossenen Geschäftsführervertrag bzw. gemäß dem zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gesondert abgeschlossenen Dienstleistungs- oder Arbeitsvertrag ganz oder teilweise ausscheidet (§ 11 Abs. 1 c der Satzung) oder er die Gesellschaft kündigt (§ 11 Abs. 1 i der Satzung). Gemäß der Regelung in § 11 Abs. 5 der Satzung, die zuletzt am 25.06.2004 geändert wurde (Anlage K 2), ist beim Ausscheiden eines Gesellschafters den anderen Gesellschaftern ein Erwerbsrecht eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21.06.2007 kündigte der Mitgesellschafter Dr. A. die Gesellschaft zum 31.12.2008 (Anlage K 4). Auch der Kläger kündigte die Gesellschaft mit Schreiben vom 18.12.2007 zum 31.12.2008 (Anlage B 8).

§ 12 der Satzung enthält zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters folgende Regelung:

€(1) Ein nach § 11 der Satzung ausscheidender Gesellschafter wird für seine Ansprüche in Geld abgefunden. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters besteht in einem nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zu berechnenden Anteil am nominellen Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 lit. A HGB i.V.m. § 272 HGB, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Maßgebend ist das nominelle Eigenkapital am letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters.

(2) In den Fällen, in denen die Anwendbarkeit der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2 gesetzlich nicht zulässig ist, bemisst sich die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach dem gemeinen Wert seines Anteils, der sich unter Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens nach den Bestimmungen der Abschnitte 76 f Vermögenssteuerrichtlinien zum letzten vor dem Ausscheiden liegenden Bilanzstichtag errechnet.€

In der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2007 (Anlage K 23 = B 11) und erneut in der Gesellschafterversammlung vom 09.11.2007 (Anlage K 36) wurde mit den Stimmen der Gesellschafter S. und P. beschlossen, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit ihm zu kündigen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen.

Die Beklagte hat an den Kläger am 28.09.2007 den Nennbetrag seines Geschäftsanteils von 7.158,09 € gezahlt.

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe nach der Satzungsregelung in § 12 Abs. 2 ein weiterer, nach dem Stuttgarter Verfahren zu berechnender Abfindungsanspruch in Höhe von 298.602,-- € zu.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 298.602,-- € in vier gleichbleibenden Jahresraten von 74.650,-- € beginnend ab dem 30.01.2009, sodann jeweils zum 30.01. des Folgejahres, nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hatte, die Beschlüsse über die Kündigung seines Geschäftsführervertrages für nichtig zu erklären, ist dieser Streitgegenstand nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass den Klägern eine über den bezahlten Nennwert hinausgehende Abfindung nicht zustehe. Die Satzungsregelung über die Abfindung zum Nennwert sei im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Mitarbeiter- und Managermodell zulässig.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil vom 09.04.2009 festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Abfindungsbetrag aufgrund seines Ausscheidens aus der Beklagten als Gesellschafter zu bezahlen. Dem Kläger stehe ein weiterer Abfindungsanspruch unabhängig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils zu. Von einer Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils, jedenfalls zum 31.12.2008 sei auszugehen. Der Kläger habe Anspruch auf einen weiteren Abfindungsbetrag, da die Abfindung nicht auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils beschränkt sei. Es handle sich hier weder um ein sog. Mitarbeiter- noch um ein Managermodell. An die Stelle einer unangemessen niedrigen vereinbarten Abfindung trete eine Abfindung nach dem Verkehrswert. Im vorliegenden Fall verbleibe es bei der Anwendung der Abfindungsregelung in § 12 Abs. 2 der Satzung nach dem sog. Stuttgarter Modell.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hält das Grundurteil bereits für unzulässig. Die Beurteilung, ob die Buchwertklausel wirksam sei, hänge u.a. auch davon ab, ob der Kläger freiwillig aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Diese Frage sei daher zunächst zu klären. Im Übrigen fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung beziehe sich auf ein Ausscheiden zum 31.12.2008. Nach der Satzung nehme der Ausscheidende aber nicht am Gewinn des laufenden Jahres teil. Er könne daher allenfalls eine Abfindung bezogen auf den 31.12.2007 verlangen.

Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass sehr wohl die Voraussetzungen des Managermodells gegeben seien. Das Landgericht habe insoweit unstreitigen Vortrag übergangen. Die Abfindungsregelung in § 12 Abs. 1 der Satzung sei wirksam. Diese Regelung korrespondiere mit der Vorschrift über die Entziehung des Geschäftsanteils in § 11 Abs. 1 c, wonach eine Verquickung von Mitarbeit und Gesellschafterstellung bestehe. Der Kläger sei im Übrigen zu Recht auch wegen geschäftsschädigenden Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden.

Das Landgericht hat bereits am 05.06.2008 ein Teilurteil verkündet und u.a. die Klage abgewiesen, soweit der Kläger begehrt hatte festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 09.11.2007 gefasste Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer nichtig ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger nach einem Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen.

Die Beklagtebeantragt,

Ziffer I des Teil- und Grundurteils vom 09.04.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Klägerbeantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG nicht in Betracht komme, weil hier in § 12 Abs. 2 der Satzung geregelt sei, wie abzufinden sei, wenn die Abfindung unangemessen niedrig sei. Eine Abfindung zum Nennwert sei unzulässig, da nach dem Beitritt des Klägers ein grobes Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Nennwert entstanden sei. Die Grundlagen für die Bewertung des Abfindungsanspruchs seien von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Im Übrigen bestehe auch ein grobes Missverhältnis zwischen dem Abfindungswert nach dem Stuttgarter Verfahren und nach dem Ertragswertverfahren. Es fehle ein rechtfertigender Grund für eine Abfindung auf Nennwertbasis. Die Satzungsregelung sei daher sittenwidrig. Es bestehe auch kein wichtiger Grund im Sinne des Managermodells. Eine echte Unternehmerstellung des Klägers habe über 13 Jahre hinweg bestanden. Er sei nicht nur am Gewinn beteiligt gewesen, sondern auch am Verlust. Bei Erwerb der Geschäftsanteile 1994 und 1996 habe der Nennwert dem Verkehrswert entsprochen. Er habe seine Geschäftsanteile auch keineswegs verbilligt erhalten.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.10.2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht kein weiterer, über den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag hinausgehender Abfindungsanspruch zu. Die Klageforderung ist daher bereits dem Grunde nach unbegründet und die Klage insoweit vollständig abzuweisen.

1. Der Abfindungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Danach besteht die Abfindung in einem nach dem Verhältnis der Stammeinlage zu berechnenden Anteil am nominellen Eigenkapital der Gesellschaft. Unstreitig wurde dem Kläger der hiernach berechnete Anteil bereits ausgezahlt. Der Abfindungsanspruch des Klägers ist damit erfüllt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

34Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, dass sich hier die Abfindung von vornherein nach § 12 Abs. 2 der Satzung bestimmt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bestimmung in § 12 Abs. 1 wegen sittenwidriger Benachteiligung des Klägers nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. In § 12 Abs. 1 der Satzung kommt bei der gebotenen objektiven Auslegung zum Ausdruck, dass eine Abfindung grundsätzlich nach dem Nennwert erfolgen soll. Aus der Einschränkung €soweit dies gesetzlich zulässig ist€ folgt nichts anderes. Insoweit fehlt es an einem selbständigen Regelungsgehalt. Soweit nämlich die Klausel gesetzlich nicht zulässig ist, folgt hieraus bereits eo ipso, dass sie keine Anwendung finden kann. § 12 Abs. 2 der Satzung stellt daher entgegen der Auffassung des Klägers keine alternative Regelung zur Abfindung nach § 12 Abs. 1 dar, sondern soll vielmehr, wie sich auch aus dem Wortlaut selbst ergibt, lediglich die Vertragslücke schließen, falls sich die Klausel nach § 12 Abs. 1 als gesetzlich unzulässig darstellen sollte. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, da hierdurch festgelegt wird, dass ersatzweise nicht andere Wertermittlungsverfahren, wie z. B. das Ertragswertverfahren, zur Anwendung kommen sollen, sondern vielmehr der Wert des Geschäftsanteils im Falle einer Unwirksamkeit der Nennwertklausel nach dem Stuttgarter Verfahren berechnet werden soll. Soweit irgend möglich, sind Lücken von Gesellschaftsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden (BGHZ 123, 281, 286). Es ist daher zweckmäßig für den Fall der Nichtigkeit einer Satzungsregelung festzulegen, welche Regelung dann an deren Stelle treten soll, ohne dass davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten damit eine von der Wirksamkeit der Ausgangsvorschrift unabhängige alternative weitere Berechnungsmöglichkeit festlegen wollen.

352. Eine Berechnung des Abfindungsguthabens nach § 12 Abs. 2 der Satzung käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn die Regelung in § 12 Abs. 1 unwirksam wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit kann offen bleiben, ob hier ein Fall des sog. Managermodells (BGH NJW 2005, 3641 ff) vorliegt und nach diesem die Nennwertklausel zulässig ist. Auch wenn ein solches nicht vorliegt und aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vorliegt, weil der Verkehrswert ein Vielfaches des Nennwerts beträgt (vgl. BGHZ 116, 359, 376), wäre die Regelung in § 12 Abs. 1 wirksam, da jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 242 Abs. 2 AktG Heilung eingetreten ist. Nach § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Bei der Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung blieb unstreitig, dass sowohl der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 14.09.1982 als auch der am 23.03.1998 neu gefasste Gesellschaftsvertrag bereits länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 212, 216) ist der Rechtsgedanke des § 242 Abs. 2 AktG auf das GmbH-Recht entsprechend zu übertragen. Es kann daher auch eine Nichtigkeit eines im Handelsregister eingetragenen Beschlusses wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden (BGHZ 116, 359, 368, BGH NJW 1996, 257, 258). Da die Heilung generell für Beschlüsse vorgesehen ist, die wegen ihrer Bedeutung in das Handelsregister einzutragen sind, erstreckt sich eine Heilung sowohl auf nichtige Regelungen in der ursprünglichen Satzung als auch auf nichtige Beschlüsse über Satzungsänderungen (BGH NJW 2000, 2819, 2820; BGH NJW 1987, 902).

363. Eine ursprünglich wirksame Abfindungsklausel wird nicht dadurch nichtig, dass sich - insbesondere bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen - Abfindungsanspruch und tatsächlicher Anteilswert im Laufe der Jahre immer weiter voneinander entfernen. Die vertragliche Regelung bleibt vielmehr als solche wirksam. Die Frage ist dann nur, welchen Inhalt sie unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben hat und ob sie gegebenenfalls im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse zu ergänzen ist (BGHZ 123, 281, 284). Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 65, 22, 29; BGH WM 1993, 1412, 1413).

Im vorliegenden Fall kommt allerdings eine Vertragsanpassung durch ergänzende Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des ausscheidenden Gesellschafters nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 123, 281, 285 f; 126, 226, 242) nicht in Betracht. Der Kläger behauptet zwar nunmehr in der Berufungsinstanz, dass sich das grobe Missverhältnis zwischen Nennwert und Verkehrswert erst nach seinem Beitritt ergeben habe (Blatt 353 d.A.). Am Stichtag 31.12.1996 habe das Unternehmen der Beklagten nach dem Stuttgarter Verfahren einen Wert von 18.644,00 DM gehabt (Bl. 357 d.A.). Der Verkehrswert des Unternehmens belaufe sich zum 31.12.2007 auf mindestens € 3.560.000,--. Damit übersteige der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren den Nominalwert um 4000 %, der Verkehrswert den Nominalwert sogar um 13.800 %. Das Vorbringen des Klägers, dass sich nach seinem Beitritt ein grobes Missverhältnis entwickelt habe, ist jedoch neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat dieses neue Vorbringen bestritten.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neues Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger hat vielmehr in erster Instanz das Gegenteil behauptet. Dort hatte er noch vorgetragen, dass bereits Anfang Mai 1997, als er Gesellschafter der Beklagten geworden sei, der Verkehrswert der Geschäftsanteile der Beklagten um ein Vielfaches über dem Stammkapital von 50.000,-- DM gelegen und ebenso ein Missverhältnis bestanden habe, als am 23.03.1998 die Satzung der Beklagten neu gefasst wurde (Blatt 174 d.A.). Aus diesem Grund hielt der Kläger die Abfindungsklausel in § 12 Abs. 1 der Satzung für nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB. Wenn nach eigenem Vortrag des Klägers jedoch bereits von Anfang an ein derartiges Missverhältnis bestand, das zu einer Sittenwidrigkeit dieser Klausel führte, ist auch für eine nachträgliche Vertragsanpassung kein Raum, da die Klausel dann von vornherein keine Wirkung zeitigen würde. Soweit der Kläger nunmehr versucht, durch sein neues Vorbringen zu einem nachträglichen Entstehen eines Missverhältnisses die Wirkung des § 242 Abs. 2 AktG zu vermeiden, ist dies zwar nachvollziehbar, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, da der Kläger den entsprechenden Sachvortrag bereits in erster Instanz hätte vorbringen müssen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Beklagte in erster Instanz zunächst ebenfalls behauptet hatte, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers der Wert der von ihm übergenommenen Geschäftsanteile ein Vielfaches des Nominalwerts gewesen sei (Blatt 149 d.A.) und im Laufe des Verfahrens aber dann mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Verkehrswert der Geschäftsanteile der Beklagten tatsächlich bereits Anfang Mai 1997 um ein Vielfaches über den Stammkapital gelegen habe (Blatt 204 d.A.). Hierin liegt kein Eingeständnis der Beklagten, dass sich erst nachträglich ein grobes Missverhältnis hinsichtlich des Werts des Geschäftsanteils entwickelt hat, zumal die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19.03.2009 (Blatt 323/330 d.A.) zwei Berechnungen nach dem Stuttgarter Verfahren vorgelegt hatte (B 44 und B 45), in denen sie errechnete, dass der Anteilswert des Klägers zum 01.01.1995 um das 5,1-fache und zum 01.01.1997 um 2,2-fache über dem Nominalwert gelegen hat. Der Kläger muss sich daher an seiner Behauptung, ein Missverhältnis zwischen Wert des Geschäftsanteils nach dem Stuttgarter Verfahren und dem Nominalwert habe von Anfang an bestanden, festhalten lassen. Wie bereits ausgeführt, ist ihm allerdings eine Berufung auf eine Nichtigkeit der Satzungsregelung zur Abfindung auf Grund der entsprechenden Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG verwehrt.

Es kann daher offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung überhaupt vorliegen, da es nicht allein auf das Ausmaß des zwischen jenen Werten entstandenen Mißverhältnisses ankommt, sondern vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Falles, insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft, sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens sowie der Anlaß des Ausscheidens, in die Betrachtung einbezogen werden müssen (BGH WM 1993, 1412, 1413 BGHZ 123, 281, 286).

Dem Kläger steht somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein über den bereits geleisteten Abfindungsbetrag hinausgehender Abfindungsanspruch zu. Das Grundurteil kann daher keinen Bestand haben, vielmehr ist die Klage insoweit vollständig abzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die entscheidende Rechtsfrage ist durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Der Rechtssache kommt damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.






OLG München:
Urteil v. 03.12.2009
Az: 23 U 2863/09


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