Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 134/00

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2002, Az.: 33 W (pat) 134/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 7. Oktober 1998 die Wortmarke EuropeCom - Europäische Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH zur Eintragung in das Register für Dienstleistungen der Klasse 35, 38, 42 angemeldet worden, die im Laufe des Verfahrens folgendermaßen gefaßt worden sind:

"Werbung, insbesondere Kommunikationsberatung, nämlich Beratung von Unternehmen und Kommunen zu deren Selbstdarstellung; Telekommunikation; Erstellen und Entwerfen von Konzepten zur Erstellung von Multimedia-Produkten und Präsentationen."

Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 17. November 1999 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 6. April 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die unmittelbar dem Kommunikationsbereich zuzuordnen seien, werde insbesondere der sprachüblich gebildete englische Ausdruck "EuropeCom" von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im eindeutigen Sinne von "Europa-Kommunikation" verstanden und lediglich als beschreibende Sachaussage aufgefaßt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben, und regt anderenfalls an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei insgesamt, aber auch hinsichtlich des Bestandteils "EuropeCom" unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihr gehöre die Internetadresse "europecom.de". Das Zeichen "EuropeCom" verfüge über keinen eigenen Sinngehalt und könne daher nicht unmittelbar beschreibend sein. Der Bestandteil "Com" sei mehrdeutig, denn es schienen die englischen Begriffe "computer", "commerce", "commercial", "communication" oder "company" durch. Im übrigen seien Bezeichnungen wie "GERMANCOM", "MobilCom" oder "VIAG Interkom" als schutzfähige Phantasiebegriffe anerkannt (OLG München NJWE WettbR 2000, 169 f). Im Bereich der Telekommunikation werde es immer wieder zu Wortschöpfungen kommen, die "Com" beinhalteten.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts im Ergebnis jedenfalls insoweit, als die angemeldete Marke wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit schon deshalb zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Wortfolge einer zur Eintragung angemeldeten Mehrwortmarke in ihrer Gesamtheit ohne analytisch zergliedernde Betrachtungsweise zu beurteilen ist (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dieser Grundsatz kann aber nicht dem Erfordernis widersprechen, die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke insbesondere auf Grund ihrer Bedeutung und Verkehrsauffassung im einzelnen gemäß § 79 Abs 2 MarkenG iVm § 78 Abs 1 und 2 MarkenG zu begründen. So wird auch vom Bundesgerichtshof regelmäßig die Bedeutung der einzelnen Wörter sowohl allein als auch im betreffenden Zusammenhang näher untersucht (vgl zB aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Die angemeldete Bezeichnung "EuropeCom - Europäische Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH" besteht im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

Die Anmeldemarke erscheint in ihrer Gesamtheit zwar als Firma, es ist aber zulässig und keineswegs ungewöhnlich, daß Firmenbezeichnungen lediglich Sachangaben aufweisen. Aus einem Firmschutz gemäß § 5 MarkenG läßt sich daher nicht auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit schließen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 5 Rdn 7, 14, § 8 Rdn 25).

Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, daß es sich bei den Bestandteilen "Europäische Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH" offensichtlich um eine reine Sachangabe handelt. Diese Sachangabe nennt lediglich die einschlägigen Fachgebiete sowie die europaweite professionelle unternehmerische Kompetenz, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Qualitätsmerkmal der beanspruchten angebotenen Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, Beschaffenheit und Bestimmung angesehen werden.

Insbesondere in Verbindung mit diesen Bestandteilen der Anmeldemarke stellt das am Anfang stehende Markenwort "EuropeCom" ohne weiteres ersichtlich bloß die schlagwortartig verkürzte Sachaussage dar, daß die beanspruchten Dienstleistungen der Kommunikation in Europa dienen sollen. Die Ansicht der Anmelderin, das Wortelement "Com" sei mehrdeutig, beruht auf einer zergliedernden und isolierenden Einzelbetrachtung und läßt in unzulässiger Weise sowohl die gebotene einheitliche Beurteilung der Gesamtheit der Anmeldemarke als auch den Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen außer Acht. Denn das für "communication(s)" allgemein bekannte Kürzel "Com" kann im Zusammenhang mit den Markenbestandteilen "Marketing und Kommunikation" sowie mit den beanspruchten Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Kommunikationsberatung, ...; Telekommunikation; Erstellen ... von Multimedia-Produkten und Präsentationen" eindeutig nur "Kommunikation" bedeuten. Soweit die Anmelderin anscheinend meint, Wortneubildungen mit dem Bestandteil "Com" seien generell schutzfähig, trifft dies sicher nicht zu. Vielmehr kommt es markenrechtlich in jedem Einzelfall darauf an, ob das Kompositum bezüglich der jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine rein beschreibende Aussage enthält, wie es hier bei dem Bestandteil "EuropeCom" - ebenso wie bei dem Begriff "Telecom" - der Fall ist.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 1 und 2 MarkenG zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände der vorliegenden Anmeldung beruht auf allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl






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Beschluss v. 22.01.2002
Az: 33 W (pat) 134/00


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