Landgericht Köln:
Urteil vom 10. April 2008
Aktenzeichen: 84 O 149/07

(LG Köln: Urteil v. 10.04.2008, Az.: 84 O 149/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein bundesweites Telefonnetz und bietet den Verbrauchern die diesbezüglichen Telefonanschlüsse an, über die die Verbraucher ihre Gespräche abwickeln können.

Die Beklagte als TV-Kabelnetzbetreiber bietet in einigen Bereichen Hessens die Möglichkeit an, Telefon- und Internetdienstleistungen über die Kabelsteckdose zu beziehen; Voraussetzung war, dass der Verbraucher über einen TV-Kabelanschluss bei der Beklagten verfügt. Ihr Angebot bewarb die Beklagte mit dem nachfolgend abgebildeten Faltblatt, wobei es auf der Titelseite hieß: "Kein B-Anschluss nötig". Auf einer der Innenseiten hieß es: "Kein B-Telefonanschluss mehr nötig!"

Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung hatte der Verbraucher, der das Angebot der Beklagten für Telefondienstleistungen nutzen wollte, nicht die Möglichkeit, Callby-Call-Telefonate zu führen oder eine Preselection einrichten zu lassen.

Die Beklagte sieht die Werbung als irreführend an: Die Beklagte biete wesentliche Möglichkeiten nicht, die der Verbraucher bei Telefonanschlüssen der Klägerin seit vielen Jahren zu nutzen gewohnt sei. Die blickfangmäßige Herausstellung belege, dass die Beklagte gerade hätte herausstellen wollen, dass die Verbraucher mit dem beworbenen Angebot die Leistungen der Klägerin substituieren könnten, weil die Beklagte das biete, was auch die Klägerin biete. Die Werbung sei deshalb irreführend, weil der Verbraucher die gleichen Funktionalitäten erwarte, die er von Telefonanschlüssen der Klägerin kenne, tatsächlich aber erhebliche Leistungsunterschiede bestünden.

Die Werbung sei auch herabsetzend, weil mit dem Wort "nötig" eine negative Bewertung vorgenommen werde.

Es liege ein unlauterer Werbevergleich vor. Das Objektivitätsgebot des § 6 UWG werde verletzt, denn die Beklagte nutze den Namen der Klägerin und deren Bekanntheit nur dazu, eine Aufmerksamkeit zu erzielen, die sonst nicht möglich wäre.

Jedenfalls bestehe ein Unterlassungsanspruch aus dem Markengesetz, weil der Name der Klägerin unbefugt verwendet werde.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

mit der Angabe "kein B-Anschluss nötig" und/oder "kein B-Telefonanschluss mehr nötig!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die streitgegenständlichen Angaben zur Leistungsbeschreibung gehören würden und als technischer Hinweis dahingehend zu verstehen seien, dass beim Angebot über Telefonie und Internet über Kabel der früher notwendige Telefon-Anschluss entbehrlich sei. Der Verkehr fasse den Hinweis entsprechend auf und verstehe ihn nicht als Gleichwertigkeitsbehauptung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Ein Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Auf der Titelseite findet sich die angegriffene Behauptung "Kein B-Anschluss nötig" (wobei "Kein" rot unterstrichen ist) im Zusammenhang mit der Abbildung einer zweifach abgebildeten jungen Dame, die einmal telefoniert und die zum anderen einen geöffneten Laptop vor sich hält; um die Oberschenkel der jungen Dame ist ein weißes Kabel gewunden, das links in einer Antennendose mit Kabelanschluss in letzterem steckt und am anderen Ende eine Antennenbuchse trägt. Am Fuß der Seite findet sich der Satz: "Ihr Kabel gibt mehr".

Auf der Innenseite sind ein Telefonapparat sowie eine Maus abgebildet, um die ebenfalls das Kabel gewunden ist, wobei das eine Ende die Antennenbuchse aufweist; über das Kabel gelegt in einem dunkelblauen Feld findet sich die angegriffene Angabe "Kein B-Telefonanschluss mehr nötig!"

In beiden Fällen ist die angegriffene Behauptung ersichtlich als technischer Hinweis darauf, dass zum Telefonieren und Surfen im Internet kein Telefonanschluss mehr erforderlich ist, sondern dass dies jetzt auch über den Kabelanschluss funktioniert. Im Zusammenhang mit dem abgebildeten Kabel, das der Verbraucher vom Fernsehanschluss her kennt, sowie der Angabe auf der ersten Seite "Ihr Kabel gibt mehr" versteht der angesprochene Verbraucher die angegriffenen Aussagen auch nur in diesem Sinne.

Ein Eindruck, dass die von den Parteien zur Verfügung gestellten Leistungen verglichen werden sollen und von der Beklagten die identischen Leistungen wie von der Klägerin zu erhalten wären, wird nicht erweckt, weshalb keine vergleichende Werbung vorliegt. Die Verwendung des Wortes "nötig" erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht als herabsetzend. Auch liegt keine Ausnutzung des Bekanntheitsgrades der Bezeichnung der Klägerin vor. Da es sich durchaus um die Ankündigung einer technischen Neuheit handelt, erscheint es vielmehr als angemessen, dass die Aussage optisch so herausgestellt wird.

Da Telefonanschlüsse früher ausschließlich von der Klägerin stammten und dies auch heute noch weit überwiegend der Fall ist, ist die Verwendung von "B-Anschluss" im Rahmen des technischen Hinweises beschreibend und stellt die Nennung der Klägerin in diesem Zusammenhang keinen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 23 Markengesetz dar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 35.000,00






LG Köln:
Urteil v. 10.04.2008
Az: 84 O 149/07


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