Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 27. Mai 2010
Aktenzeichen: 2 Ws 404/10

(OLG München: Beschluss v. 27.05.2010, Az.: 2 Ws 404/10)

Tenor

1 Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten K. B. gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. März 2010 - 3 Qs 4/10 - sowie den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 25.01.2010 - ER V Gs 493/10 -, soweit dieser noch nicht aufgehoben ist (Fälle 2 und 3), wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte B. befindet sich in dieser Sache seit 10.02.2010 aufgrund eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 25.01.2010 wegen des Vorwurfs des mehrfachen schweren Bandendiebstahls bzw. dessen Versuchs in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 03.03.2010 wurde der Haftbefehl aufgrund einer inzwischen bekannt gewordenen wirksamen Namensänderung des Beschuldigten hinsichtlich des Namens berichtigt. Neben weiteren Beweisanzeichen ist der dringende Tatverdacht wesentlich auf das Ergebnis der nach §§ 100 g Abs. 1 Nr. 1, 100 a Abs. 2 StPO ermittlungsrichterlich angeordneten Funkzellenauskünfte der jeweiligen Netzbetreiber zu den jeweiligen Funkzellen, in denen die Tatorte liegen, sowie das Auswertungsergebnis der gleichfalls ermittlungsrichterlich angeordneten Erhebung der Verbindungsdaten der in den jeweiligen Funkzellen in den Tatzeiträumen festgestellten aktiven Handyanschlüsse gestützt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 03.02.2010 (richtig wohl: 03.03.2010) erhob der Beschuldigte Haftbeschwerde, in der der dringende Tatverdacht bestritten und insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 - 2 BvR 256/08 -, mit dem u.a. die §§ 113 a, 113 b TKG in der Fassung vom 21.12.2007 sowie § 100 g StPO für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, ein Verwertungsverbot für die so erhobenen Verbindungsdaten geltend gemacht wurde. Mit Beschluss vom 23.03.2010 hat das Landgericht München I die Haftbeschwerde hinsichtlich der Fälle 2 und 3 des Haftbefehls als unbegründet verworfen und im Übrigen (Fälle 1 sowie 4 bis 11) den Haftbefehl vom 25.01.2010 aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner mit Verteidigerschriftsatz vom 03.04.2010 erhobenen weiteren Beschwerde, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags die Aufhebung des Haftbefehls auch hinsichtlich der Fälle 2 und 3 erstrebt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2010 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere die erwähnten Schriftsätze und Entscheidungen Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung jedenfalls hinsichtlich der Fälle 2 und 3 des Haftbefehls dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten B angenommen. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 23.03.2010 mit der Maßgabe an, dass der Mitbeschuldigte P. in seiner Vernehmung nicht von einem Bentley und einem Jaguar, sondern von einem Bentley und einem Ferrari gesprochen hat, die er anlässlich seines Treffens mit B. Ende März/Anfang April 2009 in Kucevo gesehen habe und über die dann außer über einen Audi R8 gesprochen worden sei. Der Mitbeschuldigte P. gibt somit an, zusammen mit B. je ein typ- und farbgleiches Fahrzeug der hochpreisigen Luxusmarken Bentley und Ferrari, wie sie im Fall 3 am 27.03.2009 im Autohaus ... in B. entwendet worden sind, wenige Tage später in dem kleinen serbischen Dorf Kucevo gesehen zu haben und unmittelbar anschließend in einem Cafe desselben Dorfes zusammen mit B. auch auf dessen ständigen Begleiter, den gleichfalls der Tatbeteiligung verdächtigen Goran P. gestoßen zu sein, der auch das bei der gleichen Tat abhanden gekommene dritte Luxusfahrzeug, einen Audi R8, erwähnt und erklärt habe, dass dieser bereits verkauft sei. Nachdem Luxusfahrzeuge der erwähnten Typen und Preisklasse (Gesamtpreis rund 330.000,00 Euro) äußerst selten sind, liegt offen auf der Hand, dass es sich bei den drei in dem kleinen serbischen Dorf Kucevo gesichteten bzw. angesprochenen Fahrzeugen um diejenigen gehandelt hat, die wenige Tage zuvor in B. gestohlen worden waren. Des Weiteren ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der Beschuldigte B. maßgeblich jedenfalls an dem versuchten Einbruch in das Autohaus A. in St. am Abend des 24.03.2009 (Fall 2) sowie an dem erfolgreichen Einbruch in das Autohaus I. in B. am frühen Morgen des 27.03.2009 (Fall 3) beteiligt war. Denn er wurde nicht nur ausweislich des Vermerks des V-Mann-Führers vom 04.08.2009 von einer vernommenen V-Person als "Jimmy" benannt, der im Auftrag eines "Goran" für die Vermittlung gestohlener Fahrzeuge zuständig sei, sondern bei einer Lichtbildvorlage auch zweifelsfrei als der Beschuldigte B. identifiziert. Entsprechendes gilt auch für den benannten "Goran", den die V-Person bereits zuvor bei einer weiteren Lichtbildvorlage als den anderweitig Verfolgten G. P. identifiziert hatte. Darüberhinaus erwähnte diese V-Person ausweislich des Vermerks vom 21.07.2009 als prägnantes Beispiel den Diebstahl eines Ferrari und eines Bentley, was auf den Fall 3 hindeutet. Mit diesen Angaben der V-Person korrespondiert zum einen, dass der von der V-Person genannte "Jimmy" zwanglos mit dem damals geführten Vornamen des Beschuldigten "D." in Einklang zu bringen ist und zum anderen, dass der Beschuldigte B. nach Angaben des Mitbeschuldigten P. stets zusammen mit dem anderweitig Verfolgten G. P. aufgetreten und diesem gegenüber in seiner (P.) Anwesenheit anlässlich eines Gesprächs, das sich ursprünglich um legalen Fahrzeughandel gedreht hatte, ausdrücklich erklärt hat, dass "auch offen gesprochen werden" könne, selbst wenn er (P.) dabei sei. Daraufhin habe P. von einem speziellen Fahrzeugschlüssel gesprochen, der aus Rohlingen nachgemacht und als Nachschlüssel für Porsche Cayenne Modelle bestimmter Jahrgänge geeignet sei. Diese Angaben sind glaubhaft, da sich P. mit ihnen auch selbst belastete, zumal ein derartiger Nachschlüssel auch in seiner Wohnung sichergestellt werden konnte. Entscheidend belastet wird der Beschuldigte B. jedoch letztendlich durch den Umstand, dass sich das von ihm benutzte Handy mit der Telefonnummer 0.../...nach dem Ergebnis der Auswertung der nach § 113 a TKG gespeicherten Verbindungsdaten sowohl im Fall 2 als auch im Fall 3 jeweils vor und nach der jeweiligen Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B. bei seiner ersten spontanen Vernehmung eingeräumt hat, dieses Handy stets selbst benutzt und niemals verliehen zu haben.

Am dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten B. kann somit nach derzeitigem Ermittlungsstand keinerlei Zweifel bestehen.

5Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Auswertungsergebnis der eingeholten Telefonverbindungsdaten auch verwertbar. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 die Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung von anfallenden Telekommunikationsverkehrsdaten nach §§ 113 a und 113 b TKG sowie deren Erhebung für strafprozessuale Zwecke nach § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Ein Verwertungsverbot für das vorliegende Verfahren ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die Erhebung der nach § 113 a TKG anlasslos für die Dauer von sechs Monaten bei den Telekommunikationsdienstleistern gespeicherten Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO und deren Auswertung für die vorliegenden Fälle erfolgten ausschließlich im Laufe des Jahres 2009, also vor dem Urteil vom 02.03.2010, auf der Grundlage des damals noch gültigen § 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08 - und damit auf gültiger Rechtsgrundlage. Danach hatte der Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines ermittlungsrichterlich genehmigten Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100 g Abs. 1 StPO die nach § 113 a TKG anlasslos gespeicherten Verkehrsdaten uneingeschränkt zu erheben, durfte sie an die ersuchende Behörde aber nur dann übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Abs. 2 StPO war und zusätzlich die Voraussetzung nach § 100 a Abs. 1 StPO vorlagen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Verfahren erfüllt. Gegenstand des ursprünglich gegen Unbekannt geführten Verfahrens und der ab 20.05.2009 durch den zuständigen Ermittlungsrichter nach § 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO angeordneten Erhebungen von bereits in der Vergangenheit nach § 113 a TKG gespeicherten Verkehrsdaten war von Beginn an der Verdacht des gewerbs- und bandenmäßig begangenen schweren Bandendiebstahls nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 a Abs. 1 StGB, also eine Katalogtat nach § 100 a Abs. 2 StPO. Dieser Verdacht bestand aufgrund des übereinstimmenden modus operandi der Tatbeteiligten, die in mindestens elf Fällen bei Autohäusern im Großraum München ausschließlich hochpreisige Luxusautos gestohlen hatten und hierbei stets zunächst in die Geschäftsräume eingebrochen waren, um sich aus Schreibtischen und ggf. auch aus Tresoren die passenden Fahrzeugschlüssel zu besorgen, und mit diesen sodann die entsprechenden Fahrzeuge entwendet hatten. Da hierbei in aller Regel jeweils mehrere, teilweise bis zu drei Fahrzeuge gleichzeitig gestohlen wurden, war von Beginn an klar, dass bereits zur Tatausführung jeweils eine größere Anzahl von Tätern aktiv zusammengearbeitet hat. Aufgrund der Beschränkung auf hochpreisige und überwiegend sehr auffällige Luxusautos, die sich nicht ohne weiteres im Nahbereich schnell weiter verwerten lassen, bestand darüber hinaus von Anfang an der Verdacht einer von langer Hand vorbereiteten grenzüberschreitenden Verschiebung der Fahrzeuge, was ein abgestimmtes Zusammenwirken einer bandenmäßig zusammenwirkenden Tätergruppe erfordert. Aufgrund des bereits im Fall 3 rund 330.000,00 Euro ausmachenden Schadens, erst recht aufgrund des mehr als 1 Mio. Euro betragenden Gesamtschadens aller elf Fälle, bezüglich derer Funkzellenauskünfte und Verbindungsdaten nach § 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO abgerufen wurden, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die zugrunde liegenden Taten jeweils im Einzelfall nach § 100 a Abs. 1 Nr. 2 StPO schwer wogen. Schließlich wäre mangels verwertbarer Täterspuren an den Tatorten ohne die Erhebungsanordnung nach § 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO eine Ermittlung der Täter auch im Sinne des § 100 a Abs. 1 Nr. 3 StPO nahezu aussichtslos gewesen. Damit lagen sämtliche Anforderungen für eine Datenerhebung und Auswertung nach den einschränkenden Bedingungen der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 vor.

6Die beschriebene gültige Rechtsgrundlage der erfolgten Datenerhebung ist auch nicht nachträglich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 entfallen. Dies entspricht auch erkennbar der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, das in Randziffer 306 seiner Entscheidung als Folge der ausgesprochenen Nichtigkeit lediglich ausgeführt hat, dass dementsprechend die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2008 (...) von den Diensteanbietern im Rahmen von Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden müssen und nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden dürfen. Restriktionen hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten wurden hingegen auch für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht angeordnet. Ein rückwirkendes Verwertungsverbot für Verkehrsdaten, die unter Beachtung der einschränkenden Bedingungen der einstweiligen Anordnung vom 11.03.2008 erhoben, ausgewertet und zu Beweiszwecken verwertet worden sind, ist somit erkennbar auch vom Bundesverfassungsgericht nicht gewollt.

Selbst wenn man von einem rückwirkenden Wegfall der Rechtsgrundlage für die erfolgte Datenerhebung ausgehen wollte, ergäbe sich hieraus jedoch im vorliegenden Fall kein rückwirkendes Verwertungsverbot. Denn aus einem Beweiserhebungsverbot folgt nicht zwingend auch ein Beweisverwertungsverbot. Insbesondere besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass bei einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre (BVerfG NJW 2000, 3556). Vielmehr muss die Frage eines Verwertungsverbotes stets nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden werden (BVerfG NJW 08, 3053).

Bei der gebotenen Abwägung ist im vorliegenden Fall einerseits zu berücksichtigen, dass die zugrunde liegenden Straftaten Verbrechenstatbestände mit einem Strafrahmen von 1 bis zu 10 Jahren darstellen und nach dem konkreten Zuschnitt der organisierten Bandenkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter zuzurechnen sind und schon deshalb äußerst schwer zu ermitteln sind. Hinzu kommt, dass auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 ausdrücklich bei Delikten dieser Art eine anlasslose Vorratsspeicherung von anfallenden Telekommunikationsverbindungsdaten sowie deren Erhebung und Verwertung zu strafprozessualen Zwecken ausdrücklich auch im Rahmen einer zukünftigen Regelung für zulässig und geboten erachtet (Rn. 205 des Urteils). Zur Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften sah sich das Bundesverfassungsgericht allein aufgrund der aus seiner Sicht nicht ausreichend gewährleisteten Datensicherung bei den Telekommunikationsdienstleistern, mangelnder Transparenz und nicht ausreichenden Rechtsschutzes der Betroffenen veranlasst. Diese beanstandeten Punkte spielen im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rolle, so dass im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der grundsätzlichen strafprozessualen Aufklärungspflicht unter Berücksichtigung aller verfügbaren Erkenntnisquellen eindeutig der Vorrang gebührt. Der Beschuldigte kann somit mit dem Einwand eines angeblich bestehenden Verwertungsverbots nicht durchdringen, so dass der beschriebene dringende Tatverdacht jedenfalls bezüglich der Fälle 2 und 3 des ursprünglichen Haftbefehls vom 25.01.2010 unverändert fortbesteht. Ob darüber hinaus aufgrund der Auswertung der rechtmäßig erhobenen Verbindungsdaten in Verbindung mit sonstigen Beweisanzeichen auch bezüglich weiterer der im genannten Haftbefehl aufgeführten Taten ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten B... anzunehmen ist, was durchaus naheliegen könnte, hat der Senat derzeit nicht zu prüfen, da der Haftbefehl insoweit aufgehoben wurde, die Staatsanwaltschaft hiergegen aber keine Beschwerde eingelegt hat.

Beim Beschuldigten besteht darüber hinaus auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Als serbischer Staatsangehöriger könnte der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung jederzeit in sein Heimatland ausreisen. Dies ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, da der Beschuldigte nach den bisher bekannten Tatumständen in zentraler Rolle in einen internationalen Autoschieberring eingebunden ist und deshalb mit einer langjährigen Strafe zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ohnehin bereits regelmäßig im Zuge der Tatbegehung nach Serbien ausgereist ist und sich dort längere Zeit aufgehalten hat. Der Beschuldigte ist geschieden, war offiziell arbeitslos und lebte von Arbeitslosenunterstützung. Seine Freundin ist ebenfalls serbische Staatsangehörige und könnte mit dem gemeinsamen Kind jederzeit dem Beschuldigten in die gemeinsame Heimat folgen. Ein zusätzlicher Anreiz, sich nach Serbien abzusetzen, ist schließlich, dass der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung auch mit dem Widerruf der Strafaussetzung hinsichtlich einer zweijährigen Bewährungsstrafe aus dem Urteil des LG München I vom 11.10.2007 rechnen muss.

Unter diesen Umständen ist die Fortdauer der Untersuchungshaft, die bislang seit 3 ½ Monaten andauert, unverändert verhältnismäßig. Auch eine Außervollzugsetzung des bestehenden Haftbefehls gegen weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO ist unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Umstände mangels erforderlicher Vertrauensgrundlage unvertretbar. Der ordnungsgemäße Fortgang des Verfahrens ist nur bei fortdauernder Vollziehung des bestehenden Haftbefehls ausreichend gewährleistet.

Die weitere Haftbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.






OLG München:
Beschluss v. 27.05.2010
Az: 2 Ws 404/10


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