Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Oktober 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts 1 eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller hatte am 12. Dezember 2008 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist erst am 16. November 2010, damit nach Erlass des Widerrufsbescheides gelöscht worden. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht dargetan. Nunmehr behauptet er, die Forderung, welcher der Eintragung zugrunde gelegen habe, sei bereits am 19. Februar 2009 vollständig getilgt gewesen. Belegt hat er diese Behauptung allerdings nicht. Gegenüber der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2009 mitgeteilt, die Restschuld betrage per 12. April 2009 etwa 8.000 €; der Senat sieht daher keinen Anlass, dem neuen Vorbringen des Antragstellers nachzugehen. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

3. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zwischenzeitlich entfallen sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Verfahrensrecht, das im vorliegenden Fall noch Anwendung findet, scheidet ein 4 Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens weggefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt, dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt (heute § 32 BRAO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VwVfG). Der Rechtsanwalt hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

b) Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, ist seiner Mitwirkungspflicht auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Er verweist darauf, dass die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht und die der Eintragung zugrunde liegende Forderung getilgt sei, und meint im Übrigen, es sei Sache der Antragsgegnerin, den Vermögensverfall konkret nachzuweisen. Dies trifft nicht zu. 7 c) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.

III.

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Hauger Quaas Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - AGH I 10/09 - 8






BGH:
Beschluss v. 28.10.2011
Az: AnwZ (B) 5/11


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