Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juli 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 334/99

(BPatG: Beschluss v. 11.07.2000, Az.: 24 W (pat) 334/99)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 15. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 013 324 und 2 065 201 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 381 wegen der Widersprüche aus der Marke 2 013 324 und der Marke 2 065 201 teilweise gelöscht sowie unter anderem den Widerspruch aus der Marke 655 995 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Markeninhaberin und die aus der Marke 655 995 Widersprechenden form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die drei genannten Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Die aus der Marke 655 995 Widersprechende hat gleichzeitig ihre Beschwerde zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 11.07.2000
Az: 24 W (pat) 334/99


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