Landgericht Göttingen:
Teil-Urteil vom 21. August 2008
Aktenzeichen: 2 O 407/07

(LG Göttingen: Teil-Urteil v. 21.08.2008, Az.: 2 O 407/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen; hiervon ausgenommen sind etwaige Ansprüche der klagenden Partei gegen den Beklagten aus dessen Gesellschafterhaftung nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 HGB bzgl. der in Insolvenz befindlichen H.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten als einem Verantwortlichen der X-Gesellschaft im Wesentlichen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer eingegangenen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung.

Der Kläger unterzeichnete ein Angebot (Zeichnungsschein) zum Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (Vertragsnummer: K) an der X, welcher von der X am 28.12.1997 angenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Zeichnungsscheins (Anlagen K 3) Bezug genommen.

Zu der sog. I gehörten als Beteiligungsgesellschaften die M, die N (nachfolgend: Na), die O (nachfolgend: Oa) und die L. Diese Gesellschaften beschäftigten sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital brachten sie auf, indem sie mit zahlreichen Anlegern atypische stille Gesellschaften gründeten. Die atypischen Gesellschafter waren jeweils an Gewinn und Verlust beteiligt und hatten gegebenenfalls eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den Planungen sollten in den einzelnen Beteiligungsgesellschaften nach einer dreijährigen Verlustphase im vierten Jahr Gewinne erzielt werden. Im sog. €Steiger-Modell€ sollten die Anleger nach Eintritt in die Gewinnphase in die jeweilige Folgegesellschaft steigen, um wiederum steuerrechtliche Verlustzuweisungen zu erhalten. Als erste Beteiligungsgesellschaft wurde 1989 die M gegründet. Danach folgten 1991 die Na und 1994 die Oa als €Steiger-Gesellschaften€. Letzter €Steiger€ war Ende 1997 das Unternehmenssegment VII der L.

Im Laufe der Zeit fanden Umstrukturierungen innerhalb der €I€ statt. Die M wurde zum 01.10.1992 auf die X verschmolzen. Mit Vertrag vom 26.06.1996 wurde die Na rückwirkend zum 31.12.1995 ebenfalls auf die X verschmolzen. Im Juli/ August 1997 wurde die Oa rückwirkend zum 31.12.1996 auf die P (nachfolgend: Pa) und sodann die Pa auf die Q (nachfolgend: Qa) verschmolzen, die später wiederum in die R (nachfolgend: Ra) umgewandelt wurde.

Der Beklagte war vom 01.07.1993 bis 31.12.1995 Vorstand der Na und vom 01.01.1996 bis zum 11.07.1996 Vorstand der Oa. Vom 12.07.1996 bis zum 31.12.1997 war der Beklagte Aufsichtsrat der Oa. Bei der Qa war er ab dem 28.01.1999 bis zum 10.03.2000 persönlich haftender Gesellschafter und nach deren Umwandlung in die Ra Geschäftsführer der S, der Komplementärin der Ra. In den Jahren 2000 bis 2003 war er Aufsichtsrat der X, dabei vom 02.08.2001 bis 12.06.2003 als Vorsitzender. Der Beklagte war zudem vom 20.10.1992 bis 31.05.1995 Vorstand der T (nachfolgend: Ta) und mit 4,9% der Aktien an dieser beteiligt sowie mit gleicher Quote an der Kanzlei U (nachfolgend: Ub). Die Ta hat zunächst für die rechtliche und steuerliche Konzeption 2,0% der Zeichnungssummen als Honorar von der M, später in Unterbeauftragung von der L 1,9% der Zeichnungssummen der Na erhalten. Danach erhielt die Ub hierfür in Unterbeauftragung von der X ein Honorar von 1,9% der Zeichnungssummen der Oa, später die Qa ebenfalls 1,9% der Zeichnungssumme von der X. Zudem zahlte die Oa an die V (nachfolgend: Va) und später an die Qa für Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratung und Betreuung ein Honorar von 2,5% der Zeichnungssummen, die X zahlte für diese Leistungen ebenfalls 2,5% der Zeichnungssummen an die Pa und später an das Segment I der Qa. Am Gewinn der Pa und des Segmentes I der Qa war der Beklagte mit 4,9% beteiligt.

Nach erfolglosen Bemühungen der konzernzugehörigen W, eine Vollbanklizenz zu erhalten, beteiligte sich diese am Bankhaus Y, welches 1997 in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war. Weiterhin erwarb u.a. auch der Beklagte als privater Investor Namensaktien des Bankhauses Y. Am 22.09.1999 schloss die X mit dem Bankhaus Y einen Verlustübernahmevertrag.

In den folgenden Jahren nahmen eine Vielzahl von Anlegern die X und die Ra auf Schadensersatz in Anspruch. Viele dieser Verfahren endeten mit gerichtlichen Vergleichen.

Von 1999 bis 2002 wurde gegen Verantwortliche der I durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Wesentlichen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Im September 2002 wurden die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das die Einstellung erläuternde Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig an den Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.09.2002 (Anlage B 4) Bezug genommen.

Im Juni 2007 wurde jeweils über die Vermögen der X, der I sowie der Ra das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten als Mitglied der Leitungsgruppe der I ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen und auf entgangenen Gewinn gemäß § 826 BGB bzw. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Die Leitungsgruppenzugehörigkeit des Beklagten ergebe sich zum einen aus seiner Stellung in den Gesellschaften der I, zum anderen auch daraus, dass er aufgrund dieser Stellung an der Emission der Beteiligungen direkt profitiert hätte. Der Kläger behauptet, die Emissionsprospekte enthielten falsche bzw. unvollständige Angaben, für welche der Beklagte als Mitglied der Leitungsgruppe einzustehen hätte.

Zunächst seien die für die Gesellschaften prospektierten Emissionskostenquoten falsch. Aufgrund bestehender Verträge mit anderen Gesellschaften im Konzern (Vertriebs-Rahmen-Vertrag; Marketing-Management-Vertrag; Prospekt- Konzeptions- und Betreuungsvertrag), sonstigen Aufwendungen (Druck, Versand, u.s.w.) sowie nicht eingeforderter Emissionskostenerstattungsansprüche bei einem erheblichen Ausfallrisiko im Vertragsbestand ergebe sich nach Abzug des Agios in Höhe von 5% bei der Na eine Emissionskostenquote von ca. 29,25% der Einlagen und nicht wie prospektiert von lediglich 15,8 % (vgl. Anlage K8). Bei der Oa belaufe sich die Emissionskostenquote auf ca. 24 % und nicht wie prospektiert auf lediglich 15 % (vgl. Anlage K16). Darüber hinaus seien weitere Aufwendungen aus einem Gesellschafter-Verwaltungs-Vertrag, einem Werbe- und Kommunikationsvertrag, den Personalkosten und den Entnahmen hinzugekommen. Im Segment VII der L hätten die Emissions- und Verwaltungskosten die Einlagen sogar fast vollständig aufgezehrt. Wegen der genauen Einzelheiten der Berechnungen wird auf die Anspruchsbegründung des Klägers Bezug genommen.

Des Weiteren sei gegen die prospektierten Investitionsgrundsätze verstoßen worden. Die Prospekte hätten suggeriert, dass ein fester Anteil der Einlagen in werthaltige Immobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen investiert werden würden. Tatsächlich hätten sich die Investitionen der Unternehmen der I allein auf die Errichtung eines Bank-, Finanz- und Versicherungskonzerns ausgerichtet, was sich etwa am Bankengagement an der W und dem Bankhaus Y, der Geschäftsaufnahme der Z, dem Aktienübernahmeprogramm und dem €Z.€-Engagement zeige. Über die Emissions- und Verwaltungskosten der stillen Beteiligungen habe dieser Allfinanzkonzern aufgebaut werden sollen. Ein Großteil der angefallenen Kosten sei an Gruppenunternehmen gezahlt worden. Dies alles habe zur Folge gehabt, dass Einlagen durch Emissions- und Verwaltungskosten überwiegend aufgezehrt worden seien.

Eine Restitution und erst Recht die Erwirtschaftung von Gewinn sei aufgrund der konzeptionsbedingten Belastungen von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte als Mitglied der Leitungsgruppe hätte die Umverteilung der Einlagegelder durch die beschriebenen Verträge mit geplant und sich hierdurch bereichert. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Vertragsbestand konzeptionsbedingt von Anfang an vom Ausfall einer Vielzahl von Anlegern mit Rateneinlagen betroffen gewesen sei und dies zu einer erheblich höheren Emissionskostenquote geführt habe als prospektiert. Eine Restitution des Kapitals durch risikogestreute Investitionen und die Erwirtschaftung von Vermögenswerten sei auch nie geplant gewesen. Vielmehr seien die Verluste und die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften durch das €Steigersystem€ und die Verschmelzung der jeweiligen Unternehmen auf die L bzw. auf die Ra €vertuscht€ worden.

Als Mitglied der Leitungsgruppe habe der Beklagte Tatherrschaft über den Inhalt und den Vertrieb der Prospekte gehabt und die Beteiligungen bewusst unter Verwendung der irreführenden Prospekte vertrieben.

Der Kläger errechnet den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch aus der erbrachten Einlage, deren Höhe streitig ist, zzgl. eines entgangenen Gewinns abzgl. etwaiger Teilzahlungen aus mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vergleichen.

Der Kläger hat im Termin am 10.10.2007 beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.520,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.11.2006 zu zahlen.

2. festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Der Kläger ist zum Termin am 7.8.2008 ordnungsgemäß geladen. Er ist im Termin auch durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten worden; diese haben jedoch nicht verhandelt.

Der Beklagte beantragt,

Entscheidung nach Lage der Akten und, wie bisher,

die Klage abzuweisen.

Er meint, Prospekthaftungsansprüche gegen ihn könnten schon mangels schlüssigem und konkretem Vortrags des Klägers nicht bestehen. Es fehle jedweder klägerischer Vortrag dazu, wann, ggf. auf welche Weise der Beklagte auf die Erstellung welcher konkreten Prospekte eingewirkt haben soll, welche konkreten Prospekte fehlerhaft gewesen seien sollen und unter welchen konkreten Umständen der Vertragsschluss wann zustande gekommen sei.

Im Übrigen sei er weder als Vermittler noch als Sachverwalter aufgetreten, zudem beständen keinerlei vertragliche Beziehungen zum Kläger und er habe auch kein (besonderes) persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, was einer Prospekthaftung ebenfalls entgegenstehe.

Der Beklagte ist ferner der Ansicht, er sei nie Mitglied der Leitungsgruppe gewesen. Hierzu trägt er vor, seine lediglich kurze Vorstandstätigkeit bei der Na und der Oa wie auch seine Geschäftsführertätigkeit in der AB sowie die geringen Beteiligungsquoten an der Ub und der Ta ließen einen solchen Schluss nicht zu. Er sei - insoweit unstreitig - kein Konzeptant. Hinsichtlich der Beteiligungsquoten der Ub und der Ta lasse der Klägervortrag tatsächliche Aufwendungen vollkommen außer Acht, so dass auch sein Gewinn tatsächlich viel geringer ausgefallen sei als von der Klägerseite berechnet.

Der Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die prospektierten Emissionskostenquoten und Investitionen falsch seien. Die klägerischen Berechnungen zu den Emissionskostenquoten seien schon deshalb nicht richtig, weil Parameter willkürlich eingestellt oder ausgelassen worden seien bzw. von falschen Zahlen ausgegangen werde. Der Kläger vermenge Planzahlen mit Ist-Zahlen und beurteile zudem die Quoten unzulässigerweise ex-post. Im Übrigen komme es hierbei allein auf den Zeichnungszeitpunkt an. Bezüglich der Investitionen habe es sich im Prospekt nur um unverbindliche Richtlinien gehandelt.

Der Beklagte bestreitet des Weiteren, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er meint zudem, dass jedweder Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand eines Kapitalanlagebetruges fehle.

Der Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Soweit der Beklagte zugleich auch als persönlich haftender Gesellschafter der Qa in Anspruch genommen wird, ruht derzeit das Verfahren, weil die Geltendmachung dieser Ansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 93 InsO, 17 AnfG nach der Insolvenz der Ra nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluß vom 31.01.2008, 3 W 42/08)

Gründe

Eine Entscheidung ergeht nach Lage der Akten. Die Voraussetzungen der §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO sind gegeben:

Die Parteien haben bereits einmal verhandelt; dass der erste Termin vor der Einzelrichterin erfolgte, die zudem jetzt an der Entscheidung nicht mehr mitwirkt, steht einer Entscheidung nach Lage der Akten durch die Kammer nicht entgegen, weil der Kläger bereits einmal die Möglichkeit hatte, in diesem Verfahren seinen Standpunkt mündlich vorzutragen ( vgl. Greger in Zöller, 26. Auflage, § 251 a, RNr. 3 m.w.N. ).

Der Kläger war im zweiten Termin durch seine Parteivertreter vertreten, hat jedoch nicht verhandelt.

Der Beklagte hat Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Der Sachverhalt ist für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt.

Die zulässige Klage ist, soweit das zugrunde liegende Verfahren nicht wegen der Komplementärhaftung bzw. der Insolvenz der Ra gemäß §§ 93 InsO, 17 AnfG unterbrochen ist und deshalb insoweit noch nicht über die Klage entschieden werden kann, unbegründet.

A.

Der Kläger hat zunächst keine Ansprüche aus allgemein-zivilrechtlicher Prospekthaftung, da solche Ansprüche - unabhängig von deren Bestehen - jedenfalls verjährt wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche, die sich nicht auf die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, sondern auf die Stellung des Beklagten als Verantwortlichem für die Geschäfte der Anlagegesellschaft stützen (sog. Prospekthaftung i.e.S.) gemäß § 20 V KAGG analog sechs Monate nach Kenntnis der Prospektmängel, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile ab Annahme des Beteiligungsantrages (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2004, AZ II ZR 88/02; BGH NJW 2004; 3420; BGH NJW-RR 2005, 751 ). Zwischen der durch die Beteiligungsgesellschaft angenommenen Beteiligungszeichnung des Klägers und der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten liegen mehr als drei Jahre.

B.

39Dem Kläger stehen zudem auch keine Ansprüche nach den Grundsätzen der c.i.c. aus allgemein-zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Der Beklagte ist nicht Prospektverantwortlich i.w.S.. Dies sind nämlich nur diejenigen, denen auf vertraglicher oder quasivertraglicher Grundlage, also aufgrund in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens, eine Aufklärungspflicht obliegt und die sich in der Erfüllung derselben eines Prospektes bedienen und inhaltlich €zu eigen machen€ oder einen €aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand€ schaffen (BGH v. 03.12.1992, Az. III ZR 90/91 und BGH v. 22.03.1979, Az. VII ZR 259/77 ). Der Kläger indes hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte ein besonderes, persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hat. Insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers, dass der Beklagte auf die Anlageentscheidung des Klägers überhaupt Einfluss gehabt, geschweige denn, dass der Beklagte einen aus seiner Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand für den Kläger geschaffen hätte, der für den Willensentschluss zur Zeichnung der stillen Beteiligung bedeutsam gewesen wäre. Der Beklagte war vielmehr weder an dem Vertrieb der Beteiligungen noch an den Vertragsverhandlungen beteiligt.

C.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch insoweit ist die Klage bereits unschlüssig.

I.

41Eine auf den Zeichnungszeitpunkt abgestellte Haftung nach § 826 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kumulativ voraus, dass

- bei Emission des Prospektes bzw. bei Zeichnung der Beteiligung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden bzw. im Prospekt enthalten waren,

- der Anleger aufgrund dieser unrichtigen und unvollständiger Angaben zur Zeichnung der Beteiligungen veranlasst worden ist (vgl. zu beidem nur BGH, Urteil vom 03.03.2008, Az.: II ZR 310/06 = NJW-RR 2008, 1004 f.) ,

- der Beklagte für diese falschen Angaben verantwortlich ist,

- sein Handeln oder Unterlassen zudem als sittenwidrig anzusehen ist, wobei hinsichtlich der Sittenwidrigkeit erforderlich ist, dass sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens ergibt und

- er die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 19.7.2004, AZ II ZR 217/03 ).

Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine mögliche Haftung des Beklagten ist allein das Datum der Zeichnung der Ursprungsbeteiligung. Etwaige Folgebeteiligungen wurden durch die Ursprungsgesellschaft als jeweils umfassend informierte Vertreterin abgeschlossen (OLG Braunschweig 3 U 98/06 v.18.07.2007; BGH II ZR 197/04 v. 18.4.2005 zur vertraglichen Haftung). Entscheidend sind folglich der der Zeichnung zugrunde liegende Prospekt oder ggf. sonstige Angaben zu relevanten Umständen zu diesem Zeitpunkt.

Es fehlt insoweit bereits an der Angabe, ob und ggf. welcher Prospekt / welche Prospekte oder sonstigen konkreten Tatbeiträge des Beklagten die Anlageentscheidung des Klägers beeinflusst haben. Dem Klägervortrag ist nämlich bereits nicht zu entnehmen, wie und aufgrund welcher Angaben es zur Zeichnung gekommen ist. Ohne diese Angabe vermag die Kammer nicht zu beurteilen, welche Tatbeiträge des Beklagten hier relevant gewesen seien sollen.

2. Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Prospekte rügt, kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte für Prospektangaben oder andere Angaben überhaupt verantwortlich war. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass Prospektangaben oder auch sonstige relevante Angaben unvollständig, unrichtig oder falsch gewesen sind, obwohl die Kammer auf entsprechende Bedenken - wie auch auf weitere Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags - bereits frühzeitig schriftlich hingewiesen hat.

51Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt den Anleger bezüglich eines Beteiligungsangebotes grundsätzlich über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (u.a. BGH v. 28.02.2008, Az. III ZR 149/07; BGH v. 03.12.2007, Az. II ZR 21/06; BGH v. 15.12.2003 Az. II ZR 244/01; BGH v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrags Mitteilung zu machen (BGH v 24.04.1978, Az. II ZR 172/76; ; BGH v. 03.12.2007, Az. II ZR 21/06). Entsprechendes hat auch für sonstige, nicht im Prospekt enthaltene, aber für die Anlageentscheidung relevante Angaben zu gelten, wobei solche vorliegend bereits nicht geltend gemacht werden.

Eine nach diesen Grundsätzen sachliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit insbesondere des Prospektes hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

Hierzu gilt:

a) Emissionskostenquote

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beteiligungsgesellschaft eine falsche Emissionskostenquote ausgewiesen hat. Denn die Berechnungen, auf die der Kläger die von ihm behauptete Emissionskostenquote stützt, sind in sich nicht nachvollziehbar und aus mehreren Gründen unschlüssig:

Die vorgenommene Berechnung ist bereits mit den Prospektangaben nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger ermittelt die von ihm behauptete Emissionskostenquote nämlich aufgrund einer (unzulässigen) ex-post-Betrachtung. Er berechnet die Emissionskostenquote für jede Beteiligungsgesellschaft (Na, Oa, X), indem er die gesamten von der jeweiligen Gesellschaft tatsächlich vereinnahmten Einlagezahlungen den durch die Emission der Beteiligungen tatsächlich entstandenen Kosten gegenüberstellt. Dabei differenziert der Klägervortrag im Gegensatz zu den diesbezüglichen Angaben im Prospekt nicht zwischen den Neuzeichnern der Beteiligungsgesellschaft und den Steigern in die Beteiligungsgesellschaft, sondern stellt die Zahlungen und Kosten von Neuzeichnern und Steigern in die Berechnung ein.

In den Prospekten wird hingegen zwischen Neuzeichnern und Steigern differenziert. Die in den Prospekten ausgewiesene und vom Kläger als falsch gerügte Emissionskostenquote betrifft deshalb nur das Neuzeichnervolumen, wobei jeweils das erwartete gesamte Neuzeichnervolumen zu den hierfür voraussichtlich anfallenden Gesamtemissionskosten ins Verhältnis gesetzt wird. Die Steiger sind in dieser Berechnung nicht berücksichtigt; für diese ist regelmäßig eine gesonderte Emissionskostenquote ausgewiesen. Deshalb hätte auch der Kläger die Steiger bei seiner Berechnung nicht berücksichtigen dürfen.

Außerdem ist die in den Prospekten ausgewiesene und erwartete und vom Kläger als falsch gerügte Emissionskostenquote eine Prognose und keine feststehende Zahl. Der Kläger hätte daher zumindest auch substantiiert vortragen müssen, warum diese Prognose aus der maßgeblichen ex-ante Sicht im Zeichnungszeitpunkt falsch gewesen sein soll. Daran fehlt es hier.

Hinzu kommt, dass der Kläger bei seiner Berechnung ex post auf die der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft insgesamt tatsächlich zugeflossenen Einlagen und hierfür tatsächlichen angefallenen Kosten abstellt. Damit stellt er in die Berechnung der Emissionskostenquote Zahlen ein, die nicht nur den im Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers maßgeblichen Prospekt betreffen, sondern auch Zeiträume vor und nach der Zeichnung des Klägers erfassen. Es werden also Zahlungen aus Anlegerverträgen und behauptete Belastungen durch den Vertriebs-Rahmen-Vertrag, durch den Marketing-Management-Vertrag sowie durch den Prospekt-, Konzeptions- und Betreuungsvertrag berücksichtigt, die zu ganz unterschiedlichen Zeiten zum Tragen kamen. Konkrete Berechnungen bezüglich des allein maßgeblichen Zeichnungszeitpunktes des Klägers bzw. im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Prospekt erfolgen indes nicht.

b) Investitionsgrundsätze

Soweit der Kläger eine Irreführung über die Verwendung der Einlagen rügt, fehlt es ebenfalls an ausreichend substantiiertem und insbesondere auch konkret auf den maßgeblichen Prospekt bezogenem Vortrag. Insoweit reicht es zur Ausfüllung der Haftungsnorm nicht aus, dass dargelegt wird, dass die später getätigten Investitionen nicht den ursprünglichen Planungen, wie sie im Prospekt ausgewiesen sind, entsprechen. Erforderlich ist vielmehr, dass die klagende Partei vorträgt und ggf. unter Beweis stellt, dass

(1.) die Planungen im Prospekt oder ggf. die sonstigen dem Anleger vor Zeichnung offenbarten Planungen hinsichtlich der Investitionen verbindlich sind,

(2.) die geplanten Investitionen mit den später vorgenommenen Investitionen tatsächlich nicht übereinstimmen, wobei es maßgeblich allein auf vorgenommene Investitionen nach der Emission des Prospektes ankommt,

(3.) die im Prospekt dargelegten oder die sonstigen dem Anleger vor Zeichnung offenbarten Investitionsplanungen von Anfang an nicht wirklich gewollt waren und

(4.) dies alles dem Beklagten auch bereits bei Zeichnung der Beteiligung bekannt war.

Allein eine etwaige bloße prospektwidrige spätere Investition kann hingegen eine Irreführung bereits zur Zeit der Prospektherausgabe bzw. der Zeichnung der Anlage und damit eine Haftung des Beklagten nicht begründen.

Der Vortrag der klagenden Partei genügt auch insoweit in keinem Punkt den aufgezeigten Anforderungen:

(1.) Es fehlt bereits an der Darlegung, dass die Angaben im Prospekt hinsichtlich der geplanten Investitionen tatsächlich verbindlich waren. Vielmehr lässt sich dem Prospekt eine solche Verbindlichkeit der dort genannten geplanten Investitionen nicht entnehmen. Bereits die Bezeichnung als Investitionsgrundsätze spricht dagegen. Vielmehr wird bereits im ersten Prospekt der Na (dort Seite 89) wie auch in allen Folgeprospekten der verschiedenen Beteiligungsgesellschaften ausdrücklich und in Fettdruck hervorgehoben ausgeführt, dass es sich bei den Anlagegrundsätzen nur um angestrebte geschäftspolitische Zielvorstellungen handele, denen keinerlei rechtlich verbindlicher Charakter zukomme.

(2.) Ferner fehlt es an einer Gegenüberstellung einerseits der Planungen und andererseits einer umfassenden Darstellung der tatsächlichen Investitionen. Insoweit mangelt es bereits an Vortrag dazu, was konkret und an welcher Stelle in dem der Zeichnung zugrundeliegenden Prospekt zu den Investitionsplanungen ausgesagt ist; ein bloßer pauschaler Verweis auf die Prospekte reicht insoweit nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Klägerseite konkreter weiterer Vortrag hierzu in Anbetracht der einsehbaren Unterlagen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens auch möglich gewesen wäre.

Die tatsächlich getroffenen Investitionen sind auch nicht umfassend, sondern lediglich zum Teil, beschränkt auf einige Projekte und ggf. deren späteres Scheitern (so zum Bankenengagement an der AC und dem Bankhaus Y, dem Aktienübernahmeprogramm, der Geschäftsaufnahme der Z und dem Engagement bei €Z.€ ), dargelegt worden. Eine umfassende Darlegung sowohl der Planung als auch der tatsächlichen Investitionen ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, um im Falle des Auseinanderfallens von Planung und Investitionen beurteilen zu können, ob dieses Auseinanderfallen von Planung und Wirklichkeit letztlich als sittenwidrig einzustufen ist.

Darüber hinaus lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang die klägerischen Zahlungen auf die Zeichnung in die in der Klageschrift dargestellten Investitionen geflossen ist. Insoweit fehlt der Vortrag, welches Kapital nach Zeichnung in die dargestellten Projekte investiert worden ist.

(3.) Zur Ernsthaftigkeit der Investitionsplanungen hat die klagende Partei lediglich allgemein vorgetragen, die Investitionen seien von Anfang an allein auf die Errichtung eines Allfinanzkonzerns ausgerichtet gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Planung zum Zeitpunkt der Zeichnung eine ganz andere als im Prospekt dargestellt war, sind nicht dargelegt worden. In diesem Zusammenhang ist auch das von Klägerseite angeführte Interview mit AD aus dem Jahre 1999 (Anlage K 88) unergiebig, weil dieser keineswegs eingeräumt hat, dass die prospektierten Planungen nicht ernst gemeint gewesen seien, sondern nur, dass die ursprüngliche Planung, einen Allfinanzkonzern zu schaffen, geglückt sei.

(4.) Zur Kenntnis des Beklagten fehlt es ebenfalls an jeglichem Vortrag. Ein solcher Vortrag ist jedoch insbesondere in den Fällen erforderlich, in denen die Investition erst erheblich später als die Zeichnung erfolgt ist.

c) konzeptionsbedingte Belastungen

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund der konzeptionsbedingten Belastungen eine Restitution und die Erwirtschaftung von Gewinn ausgeschlossen gewesen sei. Der diesbezügliche Klägervortrag ist ebenfalls unzureichend.

Der Kläger gelangt - wie bei der Emissionskostenquote - über eine unzulässige ex-post-Betrachtung zu seiner Behauptung. Der Kläger trägt hierzu vor, die Kostenstruktur des Anlagemodells sei von Anfang an so ungünstig angelegt gewesen, dass die eingezahlten Gelder durch die Emissions- und Verwaltungskosten weitgehend aufgezehrt worden seien und dadurch eine Restitution des Kapitals bzw. eine Gewinnentwicklung von Beginn an nie möglich gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und deshalb unschlüssig. Er stützt sich maßgeblich auf die hohe Emissionskostenquote. Der Vortrag dazu ist indes unsubstantiiert. Auf die oben unter C. I. 2.) a) aufgeführten Argumente sei verwiesen; die vom Kläger behaupteten Zahlen sind im Übrigen trotz Bestreitens des Beklagten auch weitestgehend nicht belegt. Weshalb eine Restitution des Kapitals bzw. die Erwirtschaftung von Gewinn im Zeitpunkt der Zeichnung und bei Emission des Prospektes für den Beklagten erkennbar nicht möglich war, wird folglich nicht mit Substanz ausgeführt. Einer solchen detaillierten Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil zum einen von den ersten Zeichnungen 1989 bis zur Insolvenz der X, der I sowie der Ra im Sommer 2007 18 Jahre vergangen sind und zum anderen, weil noch im Jahre 2002 die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach mehrjährigen Untersuchungen ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der I wegen Kapitalanlagebetruges und anderer Delikte mangels Tatverdachtes eingestellt hat.

3. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass der Kläger aufgrund dieser - angeblich unrichtigen und unvollständigen - Angaben zur Zeichnung der Beteiligung veranlasst worden ist. Es fehlt insoweit bereits an der Angabe, ob und ggf. welcher Prospekt/ welche Prospekte oder sonstigen eventuellen Tatbeiträge des Beklagten der Anlageentscheidung durch den Kläger zugrunde lagen ( siehe oben ). Ohne diese Angabe vermag die Kammer nicht zu beurteilen, ob und ggf. welche konkreten Tatbeiträge des Beklagten für die Anlageentscheidung kausal geworden sind. Dem Klägervortrag ist nämlich schon nicht zu entnehmen, wie und aufgrund welcher Angaben es zur Zeichnung der Beteiligung gekommen ist.

4. Angesichts dieses unzureichenden klägerischen Vortrages kann auch nicht festgestellt werden, dass Handeln oder Unterlassen des Beklagten - eine Verantwortung für bestimmte Tatbeiträge unterstellt - insgesamt unter Abwägung aller Umstände als sittenwidrig anzusehen ist und der Beklagte durch sein Handeln oder Unterlassen der klagenden Partei vorsätzlich Schaden zugefügt hat, also um den Verlust der klägerischen Einlage bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung gewusst und diesen Verlust zumindest billigend in Kauf genommen hat.

II.

Eine Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB besteht auch nicht aus sonstigen Gründen. Es ist weder vorgetragen noch geltend gemacht, dass der Beklagte zu späteren Zeitpunkten konkrete Tatbeiträge gesetzt hat, die eine Haftung begründen könnten.

Eine Haftung des Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung scheidet nach alledem aus.

D.

Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 264a StGB ebenfalls nicht in Betracht, weil auch insoweit die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten nicht dargelegt worden sind.

E.

Über die Ansprüche gegen den Beklagten wegen Komplementärhaftung vermochte die Kammer wegen der insoweit eingetretenen Unterbrechung ( §§ 93 InsO, 17 AnfG ) nicht zu entscheiden ( siehe oben Tatbestand am Ende ). Insoweit wäre bei einer Fortführung des Verfahrens allerdings neben den oben aufgezeigten gesellschaftsspezifischen Haftungsvoraussetzungen auch zu prüfen, ob eventuelle Ansprüche nicht gemäß § 160 Abs. 1 HGB mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung des Ausscheidens als persönlich haftender Gesellschafter im Handelsregister am 10.03.2000 verjährt sind. Anlass zu dieser Prüfung besteht deshalb, weil eine ggf. zum Zwecke der Verjährungshemmung vorgenommene Streitverkündung gegenüber dem Beklagten in dem Verfahren gegen die Qa (und dieser nachfolgend der Ra) keine verjährungshemmende Wirkung entfalten konnte, da auch § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO n.F. eine wirksame Streitverkündung voraussetzt; insoweit hat sich an der Rechtslage auch nach der ZPO-Reform nichts geändert ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 6.12.2007, AZ IX ZR 143/06 ). An einer wirksamen Streitverkündung könnte es hier wegen Verstoßes gegen § 72 ZPO fehlen. Denn der Beklagte haftet neben der Kommanditgesellschaft gemäß § 128 HGB kumulativ und nicht alternativ, so dass zum Zeitpunkt der Streitverkündung die Erwartung der Klägerseite auf eine Haftung des Beklagten nicht an einen ungünstigen Ausgang des Rechtsstreites anknüpfte.

F.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.






LG Göttingen:
Teil-Urteil v. 21.08.2008
Az: 2 O 407/07


Link zum Urteil:
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