Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2010
Aktenzeichen: 10 W (pat) 1/08

(BPatG: Beschluss v. 29.04.2010, Az.: 10 W (pat) 1/08)

Tenor

Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat als eingetragener Inhaber des am 6. Oktober 2002 angemeldeten Patents DE 102 464 16.2-16 die 5. Jahresgebühr nur zur Hälfte gezahlt. Mit Bescheid des Deutschen Patentund Markenamtes (DPMA) vom 24. Juli 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass deshalb das Patent erloschen sei.

Mit Schreiben vom 21. August 2007 hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass er keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben habe.

Der Antrag wurde vom DPMA durch Beschluss vom 20. September 2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits die 4. Jahresgebühr nur zum Teil entrichtet habe und zur Zahlung der vollen Gebühr aufgefordert worden sei. Er hätte den Grund für die Nachforderung erfragen können. Die Fristversäumnis sei deshalb nicht unverschuldet eingetreten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, durch die er unter Aufhebung des Beschlusses des DPMA beantragt, ihn in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr mit Zuschlag und zudem in die Frist für die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wieder einzusetzen.

Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer nun vor, dass er im Zusammenhang mit der Zahlung der 4. Jahresgebühr Kenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der vollen Jahresgebühr erhalten habe; es sei ihm seit dieser Zeit bewusst gewesen, dass er keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben habe.

Der Grund für die nur teilweise Zahlung der 5. Jahresgebühr sei ein anderer gewesen als vor dem DPMA angegeben. Er sei zum Zeitpunkt der Zahlung der 5. Jahresgebühr am Pfeifferschen Drüsenfieber erkrankt gewesen und habe sich krankheitsbedingt im Gebührenverzeichnis verlesen. Von der Mitteilung des DPMA über die Löschung des Patents vom 24. Juli 2007 habe er umzugsbedingt erst am 21. August 2007 erfahren. Er habe dann noch am gleichen Tage beim DPMA angerufen und darauf hingewiesen, dass das Patent für ihn von existentieller Bedeutung sei. Eine Mitarbeiterin der Auskunftsstelle des DPMA hätte ihm daraufhin gesagt, die Nachentrichtung sei kein Problem, er solle nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und angeben, dass das Patent für ihn von existentieller Bedeutung und ihm nicht bekannt gewesen sei, keine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben zu haben.

Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen.

II.

Die Beschwerde ist formund fristgerecht erhoben, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der Begründung des Beschwerdeführers in seinem an das DPMA gerichteten Wiedereinsetzungsantrag in die Zahlungsfrist vom 21. August 2007 hat das DPMA den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr -diese ist gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Oktober 2006 fällig gewesen und konnte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Dezember 2006 zuschlagsfrei, bis zum 30. April 2007 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden -nicht ohne Verschulden versäumt.

Der Beschwerdeführer räumt in der Begründung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des DPMA selbst ein, dass er Kenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der vollen Jahresgebühr hatte, bzw. dass ihm bewusst war, keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründungsschrift seinen Vortrag dahin ändert, au Krankheitsgründen die 5. Jahresgebühr nicht vollständig entrichtet zu haben, so kann zwar eine Erkrankung grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Dieser neue Vortrag kann aber nicht berücksichtigt werden. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, müssen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden. Werden Tatsachen nachgebracht, müssen sie sich im Rahmen des bisherigen Tatsachenvortrags halten, indem sie etwa unklare Angaben erläutern oder unvollständige Angaben ergänzen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 123 Rdn. 41). Dies ist hier nicht der Fall, denn die angegebenen Krankheitsgründe sind ein vollständig neuer Vortrag, der keine Bezugspunkte zum ursprünglichen, dem DPMA unterbreiteten, Vortrag aufweist. Dieser neue Vortrag ist somit nach § 123 Abs. 2 PatG verspätet.

Soweit der Beschwerdeführer Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt hat, ist dieser Antrag jedenfalls unbegründet, denn er hat auch diese Frist nicht ohne Verschulden versäumt.

Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim DPMA der erst in der Beschwerdebegründungsschrift genannte Grund für die unzureichende Zahlung, seine Erkrankung am Drüsenfieber, bekannt. Soweit der Beschwerdeführer diesen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass eine Mitarbeiterin des DPMA ihm gesagt hätte, das Nachzahlen der Jahresgebühr sei kein Problem, es müsse nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und damit begründet werden, dass das Patent von existentieller Bedeutung für den Beschwerdeführer und zudem diesem unbekannt gewesen sei, keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben zu haben, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ein unverschuldet verspätetes Vorbringen zu begründen.

Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, ein Telefonat habe tatsächlich so stattgefunden, woran Zweifel bestehen, durfte der Beschwerdeführer nicht auf diese Auskunft vertrauen, da er doch selbst am besten wusste, dass eine solche Angabe nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprach, sondern dass ihm die nicht wirksame Abgabe der Lizenzbereitschaftserklärung bewusst war. Er war insofern nicht unverschuldetverhindert, von Anfang an, d. h. in der zweimonatigen Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG, den tatsächlichen Geschehensablauf anzugeben.

Püschel Eisenrauch Ernsthaler prö






BPatG:
Beschluss v. 29.04.2010
Az: 10 W (pat) 1/08


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