Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. April 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 164/01

(BPatG: Beschluss v. 08.04.2002, Az.: 30 W (pat) 164/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Mai 2001 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 300 35 735.4 angemeldet die Bezeichnung TWINTOP für die Waren

"Schutzdächer, insbesondere für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, insbesondere mit Tragekonstruktionen aus Aluminium und PVC-Plane, auch mit Spannbeschlägen aus Edelstahl; Teile der vorgenannten Waren".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden der gegenständlichen Bezeichnung nur den beschreibenden Hinweis entnehmen, daß die so gekennzeichneten Schutzdächer für jeweils zwei Fahrzeuge bzw Geräte konstruiert und von hervorragender Qualität seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese hauptsächlich darauf, daß bereits die Einzelbegriffe der angemeldeten Bezeichnung keinen konkreten Zusammenhang mit den umfaßten Waren aufwiesen. Dies gelte erst recht für den zusammengesetzten Begriff.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehende Hindernisse nicht hinreichend sicher festgestellt werden können.

Die Beurteilung der Markenstelle, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nummer 1 MarkenG) sei gegeben, hält der Nachprüfung nicht stand.

Der angemeldeten Bezeichnung kann kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Zwar mag die Bedeutung von "twin" im Sinne von "doppelt" als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres erkannt werden. Der maßgebliche Bedeutungsinhalt der Gesamtbezeichnung ist indes unscharf.

In diese Richtung weist bereits die Begründung der Markenstelle, die offenbar den Zeichenbestandteil "TOP" sowohl im Sinne von "Dach" als auch als Qualitätsaussage verstanden haben will. Der letztgenannten Annahme dürfte bereits entgegenstehen, daß dem Begriff "top" im Sinne von "Spitze" im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise nicht ein die Bedeutung verstärkendes Wort vorangestellt wird und deshalb eine beschreibende Sachaussage schon aus diesem Grund nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Auch der alternativ herangezogene Ansatz der Markenstelle begegnet gewissen Bedenken. Zwar steht "top" im Englischen ua für "Dach" (Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Dieser Begriff ist in Alleinstellung allerdings - soweit ersichtlich - in keinem deutschen Lexikon zu belegen. Gängig ist er nur als zusammengesetztes Wort wie in "Hardtop". Im Internet konnte er lediglich vereinzelt für ein "Pop-Top Dach" und ein "High-Top Dach" in der Beschreibung für ein Wohnmobil-Dach nachgewiesen werden.

Letztlich kann die Frage, ob der Verkehr jenseits der eingeführten Bezeichnung "Hardtop" die Bedeutung von "top" für "Dach" erkennt, dahinstehen, da sich auch bei einer derartigen Annahme kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt ergibt. So bleibt unklar, ob die angemeldete Bezeichnung als Dach mit einer doppelten Schutzschicht bzw einer zweilagigen Zeltplane, als zwei (identische) Dächer nebeneinander oder - worauf die Webseite der Anmelderin hinweist - als eine Überdachung verstanden wird, die den Wohnwagen umfaßt und zugleich die Funktion eines Vorzelts übernimmt.

Es besteht damit nicht nur eine begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegensteht, sondern eine echte Mehrdeutigkeit, die zur Beschreibung der gekennzeichneten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt geeignet ist (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt).

Wegen des unscharfen und mehrdeutigen Bedeutungsinhaltes, der ohne ergänzende weitere Angaben einen eindeutig beschreibenden Inhalt auch in Verbindung mit den Waren nicht erkennen läßt, kann auch das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

Dr. Buchetmann Voit Schrammbr/Ju






BPatG:
Beschluss v. 08.04.2002
Az: 30 W (pat) 164/01


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