Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: 7 Ta 397/00

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: 7 Ta 397/00)

Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest-

setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2000

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 828,75 DM.

Gründe

A.

Der Kläger hatte die Beklagte zu 1. (GmbH Co. KG) und die Beklagte zu 3. (Komplementär-GmbH) als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständigen Lohns klageweise in Anspruch genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde, als die die Erinnerung auszulegen war, ist zulässig

(§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), aber in der Sache erfolglos.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht.

Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3. zwei juristische Personen als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Prozessbevollmächtigte ist für beide juristischen Personen aufgetreten. Es liegt demgemäss eine Auftragsmehrheit vor. Auf diese formale Position kommt es für die Zubilligung der Erhöhungsgebühr jedenfalls grundsätzlich an, ohne dass noch festgestellt werden müsste, ob im konkreten Fall oder jedenfalls im Regelfall eine Mehrbelastung eintritt (vgl. BGH MDR 1984, 561 = JurBüro 1984, 377).

Eine Konstellation, für die einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift teilweise das Wort geredet wird, ist im Übrigen bei der hier vorhandenen Personenmehrheit auf Beklagtenseite (Inanspruchnahme als Gesamtschuldner) nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass in einem solchen Fall für den Anwalt falltypisch eine Mehrarbeit auszuschließen ist. Jeder der Inanspruchgenommenen kann sich unterschiedlich gegen den Zahlungsanspruch zur Wehr setzen (vgl. insoweit dort für die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft die Entscheidung des LAG Köln LAGE § 6 BRAGO Nr. 1, die der Kläger zu Unrecht für seine Auffassung in Anspruch nimmt). Darauf, ob im Falle der Inanspruchnahme einer KG die mit in Anspruch genommene Komplementärin eine natürliche oder juristische Person ist diese Unterscheidung wird vom OLG Köln (siehe JurBüro 1982, 1507) vorgenommen; nur in dem Fall, dass der Komplementär eine natürliche Person ist, wird die Erhöhungsgebühr zuerkannt (gegen diese Unterscheidung ausdrücklich Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, § 6 Rdn. 18) -, kann es nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls für die Mehrvertretung auf Beklagtenseite wegen gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme aus dem oben genannten Grund nicht ankommen. Die ganz herrschende Auffassung steht auf dem Standpunkt,

dass bei einem Auftreten des Anwalts für die KG und Komplementär-GmbH die

Erhöhungsgebühr ohne jegliche Einschränkung zuzubilligen ist (vgl. aus

der Rechtsprechung: OLG Hamm, OLG Stuttgart und OLG Koblenz in

KostRsp BRAGO § 6 Nr. 43, 39 und 146 dort weitere Fundstellennachweise).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez. Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: 7 Ta 397/00


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