Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. April 2009
Aktenzeichen: II ZR 133/07
(BGH: Beschluss v. 24.04.2009, Az.: II ZR 133/07)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können - wie die Klägerin selbst nicht verkennt - mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen indes ersichtlich nicht vor.
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin einschließlich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr vielfach angeführten Rechtsgutachtens selbstverständlich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine ausführliche Begründung enthält - berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auch auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Klägerin daher - soweit ihr Begehren, das mehrfach die angeblich "knappe" Darlegung der Erwägungen des Senats in dem Zurückweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden Begründung nicht erzwingen.
Abgesehen davon merkt der Senat zu der Anhörungsrüge Folgendes an:
1. Soweit die Klägerin rügt, der Senat habe die Frage eines Wettbewerbsverbots für den herrschenden Mehrheitsaktionär allein auf den Klageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Klägerin der Meinung gewesen sei, sämtliche Klageanträge würden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen ist, hat der Senat "auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7 verfolgten Wettbewerbsverbots gegen die Beklagte zu 2" keinen Zulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument selbstverständlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die übrigen Klageanträge bezogen hat.
Freilich bestand hinsichtlich dieser übrigen Anträge kein Anlass zur Zulassung der Revision bereits aus den Erwägungen unter Nr. I des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im Übrigen hat der Senat unter Rdn. 16 f. ergänzend ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage bezüglich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktionärs im faktischen Konzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner allgemeingültigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen Fallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf eine angebliche Treupflicht gestütztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des "neuen" Mehrheitsaktionärs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem Blickwinkel ist - wie der Senat ausgeführt hat - eine Ausrichtung der beklagten abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien Wertung des Berufungsgerichts nicht unzulässig, mag die Klägerin dies auch - wie durchgängig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und jetzt erneut in der Anhörungsrüge - als unzulässige Wettbewerbshandlung in ihrer "intensivsten Form" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten Versuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in zentralen Punkten nicht zur Kenntnis genommen.
2. Ebenso wenig hat der Senat den Klägervortrag zu den laufenden Umstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung der Konkurrenz im Bereich des Straßenbaus und dessen Bewertung durch das Berufungsgericht übersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen Prüfung der §§ 311, 317 AktG rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, indem er - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen Anlass zur Zulassung der Revision gesehen hat.
3. Soweit die Klägerin meint, der Senat habe aufgrund seiner Ausführungen zum Wettbewerbsverbot den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. stützte, nicht zur Kenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich gerade dadurch mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich kundgetan hat. Selbstverständlich hat er in diesem Zusammenhang auch die umfangreichen Ausführungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen, sie aber nicht für tragfähig erachtet - wie im Übrigen schon unter Rdn. 10 des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008 im Zusammenhang mit der Zurückweisung der von der Klägerin bereits gegenüber dem Berufungsgericht erhobenen entsprechenden Gehörsrüge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Soweit die Klägerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mitdem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs ausgeführt - nicht den Vorwurf eines Verstoßes des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen.
II. Eine weitergehende Begründung ist nicht veranlasst.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -
BGH:
Beschluss v. 24.04.2009
Az: II ZR 133/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bba359a1fc7f/BGH_Beschluss_vom_24-April-2009_Az_II-ZR-133-07