Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 186/04

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2005, Az.: 24 W (pat) 186/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um eine Markenanmeldung, bei der eine bestimmte Farbkombination als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen werden soll. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung abgelehnt, da Farben und Farbzusammenstellungen üblicherweise als Gestaltungselemente eingesetzt werden und ihnen nur in Ausnahmefällen Unterscheidungskraft zukommt. Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Kombination der Farben in diesem spezifischen Bereich der technischen Branche dazu dient, die Produkte als Herkunftskennzeichnung zu kennzeichnen. Der Bundespatentgericht wies die Beschwerde jedoch zurück, da die angemeldete Marke die erforderliche grafische Darstellbarkeit gemäß dem Markengesetz nicht erfüllt. Eine grafische Darstellung einer Marke muss eindeutig und dauerhaft sein. In diesem Fall ist die Darstellung der Farbkombination jedoch nicht eindeutig und beständig, da verschiedene Kombinationen möglich sind und der Verbraucher keine spezifische Kombination erkennen und sich merken kann. Daher kann die Markenanmeldung nicht eingetragen werden. Die Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Kennzeichnung konnte in diesem Fall nicht abschließend beurteilt werden, da das Zeichen als nicht grafisch darstellbar gilt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.10.2005, Az: 24 W (pat) 186/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die mit

"feuerrot RAL 3000 tieforange RAL 2011 chromgelb RAL 1007 Wiedergabe in Streifen im Verhältnis 33% : 33 % : 33 %

Aufmachungsfarbe - konturunbestimmt -

mit konkreter Farbzusammenstellung"

bezeichnete, wie folgt dargestellte Marke, deren Abbildung laut Angabe der Anmelderin lediglich eine mögliche Farbkombination zeigt, auf die die Marke jedoch nicht beschränkt ist, soll für die Waren und Dienstleistungen

"Verpackungs- und Transportmaterial aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff, vornehmlich in Form von Formteilen;

Verpackungs- und Transportbehältnisse aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff;

Isolier- und Dämmmaterial aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff, insbesondere in Form von Formteilen;

Isolierbehältnisse aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff, insbesondere Hartschaumstoff;

Formteile aus thermoplastischem Partikel-Schaumstoff als Einsätze und Füllkörper für Drittgegenstände;

Dienstleistungen eines kunststoffverarbeitenden Betriebs, nämlich Verarbeitung von thermoplastischen Partikel-Schaumstoffen, insbesondere Hartschaumstoffen, zur Bildung von Schaumstoffgegenständen und Formteilen aller Art, sowie Beschichten und Bedrucken der Oberflächen von Schaumstoffgegenständen und Formteilen;

Formen, insbesondere Gießformen und Werkzeuge, insbesondere Gießwerkzeuge für die Kunststoffverarbeitung;

Entwicklung von Formen, insbesondere Gießformen und Werkzeugen für die Kunststoffverarbeitung;

Entwicklung und Lohnfertigung von Kunststoffgegenständen und -formteilen, insbesondere Schaumstoffformteilen nach fremden Vorgaben und Spezifikationen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, im Wesentlichen wegen Fehlens der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Farben und Farbzusammenstellungen würden im Verkehr im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen regelmäßig als Mittel zur äußeren Gestaltung der Ware, ihrer Verpackung oder von Geschäftspapieren, Werbeträgern usw eingesetzt. Ihnen könne nur in Ausnahmefällen von Haus aus Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet werde, sehr beschränkt sei oder wenn es sich um einen sehr spezifischen Markt handele, bei dem feststehe, dass entgegen der sonstigen Gewohnheit Farben als Kennzeichnung eingesetzt und vom Verkehr als Kennzeichnungen aufgefasst würden. Im vorliegenden Fall sei zum Einen der Produktbereich, für welchen die Anmelderin Schutz begehre, nicht hinreichend beschränkt. Zum Anderen fehle es an einer außergewöhnlichen Struktur des betroffenen Marktes, so dass es keinerlei faktische Anhaltspunkte gebe, für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung würden entgegen der sonstigen Gewohnheit Farben als Unternehmenskennzeichnung eingesetzt und vom Verkehr als solche angesehen. In den betroffenen Wirtschaftsbereichen erfolge der Einsatz von Farben vielmehr eher beliebig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Ansicht ist, konturlosen Farbkombinationen könne nicht von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insbesondere auf dem vorliegenden sehr spezifischen Waren- und Dienstleistungssektor sei zu beachten, dass die Zahl der Anbieter beschränkt und die Anzahl der angebotenen Produkte überschaubar sei. Auch wendeten sich die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorwiegend an ein besonderes Fachpublikum der technischen Branche. Auf den betreffenden Sektoren würden Farben üblicherweise nicht eingesetzt, um die Produkte besonders dekorativ zu gestalten, weil eine Färbung von Schaumstoff aus gestalterischen Gründen nicht üblich sei und der technische Aspekt im Vordergrund stehe. Die farbliche Gestaltung der Waren erfolge vielmehr in den Hausfarben der betreffenden Unternehmen und diene damit als Herkunftskennzeichnung. Dies gelte auch für den damit zusammenhängenden Dienstleistungssektor, was dem hier angesprochenen Fachpublikum bekannt und geläufig sei. Gerade bei Kombinationen von drei Farben gehe der Verkehr von einem Herkunftshinweis aus.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin mit Bescheid vom 20. September 2005 darauf hingewiesen, dass - abgesehen von der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft - erhebliche Zweifel an der erforderlichen grafischen Darstellbarkeit der angemeldeten Marke (§ 8 Abs 1 MarkenG) bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt nach Auffassung des Senats die gemäß § 8 Abs 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellbarkeit.

1. Die gem § 8 Abs 1 MarkenG erforderliche grafische Darstellung einer Marke muss ua eindeutig und dauerhaft sein. Nach der neueren Rechtsprechung können deshalb abstrakt und konturlos beanspruchte Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, nur dann als Marke eingetragen werden, wenn feststeht, dass diese Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl EuGH GRUR 2004, 858, 860 - Nr 42 "Heidelberger Bauchemie GmbH").

Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben, deren Schutz in jeglichen denkbaren Formen begehrt wird, weist nicht die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. Solche Darstellungen lassen zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlauben, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen kann. Auch ist es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht möglich, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers festzustellen. Ein Muster der fraglichen Farben in Verbindung mit deren Bezeichnung und der Angabe, das Schutzbegehren richte sich auf die Farben in jeglichen denkbaren Formen, kann darum keine den Erfordernissen des § 8 Abs 1 MarkenG genügende grafische Darstellung sein (vgl EuGH aaO 859 - Nr 33 ff - "Heidelberger Bauchemie GmbH"). Auf diese vom EuGH vorgegebenen Kriterien stellen nunmehr auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (vgl etwa HABM R 741/01-4 "Gelb/Blau"; HABM R 730/01 -- 4 "Gelb/Blau/Rot"; Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) und die nationale Rechtsprechung ab (vgl etwa BPatG MarkenR 2005, 455, 457f "grün/gelb 2"; BPatG 33 W (pat) 446/02"gelb/grün"; vgl auch BGH GRUR 2005, 427, 428 "Lila-Schokolade"; BGH Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 188/02, S 10 des Umdrucks "Dentale Abformmasse").

Die genannten Erfordernisse an die grafische Darstellbarkeit sind vorliegend nicht erfüllt. So liegt hier eine Kombination verschiedener Farben vor, die lediglich durch Angabe der betreffenden RAL-Nummern und des Verhältnisses der Farben zueinander näher beschrieben ist, wobei die Anmelderin klargestellt hat, das eingereichte Streifenmuster zeige nur eine mögliche Farbkombination, auf die die Marke jedoch nicht beschränkt sei. Damit ist die vom EuGH (aaO 859 - Nr 33 - "Heidelberger Bauchemie GmbH") ausdrücklich als erforderlich hervorgehobene systematische Anordnung, in der die betreffenden Farben "in vorher festgelegter und beständiger Form verbunden sind", gerade nicht erfolgt. Vielmehr lässt die angemeldete Darstellung eine Vielzahl unterschiedlichster Farbkombinationen zu und ermöglicht es nicht, den Schutzgegenstand des begehrten Schutzrechtes zu beurteilen. Es handelt sich deshalb nicht um eine eindeutige und beständige Markendarstellung im Sinne der Rechtsprechung.

2. Da der Beschwerde jedenfalls mangels grafischer Darstellbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung der Erfolg zu versagen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die eingereichte Markendarstellung den Voraussetzungen des § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG genügt.

3. Ob der angemeldeten Kennzeichnung in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt, bedarf im Hinblick darauf, dass sich das Zeichen als nicht grafisch darstellbar im Sinne von § 8 Abs 1 MarkenG erweist, keiner abschließenden Entscheidung.

Ströbele Kirschneck Guth WA






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2005
Az: 24 W (pat) 186/04


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