Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 29. August 2011
Aktenzeichen: AGH 24/10

(AGH Celle: Urteil v. 29.08.2011, Az.: AGH 24/10)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Der Geschäftswert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der seit dem 07.02.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat mit Schreiben vom 09.09.2008 bei der Beklagten beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung €Fachanwalt für Erbrecht€ zu gestatten. Mit Bescheid vom 05.05.2009 wies die Beklagte den Antrag zurück. Gegen diesen Bescheid stellte der Kläger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof. Dieser hat mit einem auf die mündliche Verhandlung am 18.01.2010 ergangenen Beschluss den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen (AGH 18/09).

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 23.04.2010 mit, dass sie die Akte erneut an den Fachausschuss für Erbrecht zur Fortsetzung des Verfahrens übersandt habe. Mit Schreiben vom 25.05.2010 forderte der Berichterstatter des Fachausschusses für Erbrecht, Rechtsanwalt L., den Kläger zu einer ergänzenden Stellungnahme auf und setzte hierzu eine Frist gemäß § 24 Abs. 4 FAO. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 15.06.2010 und legte dem Fachausschuss Arbeitsproben zu 5 Fällen vor. Nach weiterer umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Kläger, dem Fachausschussvorsitzenden und dem Berichterstatter des Fachausschusses stellte der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 06.09.2010 Ablehnungsgesuche gegen den Fachausschussvorsitzenden Rechtsanwalt Dr. J. (Bl. 685-689 der Beiakte) und den Berichterstatter des Fachausschusses Rechtsanwalt L. (Bl. 680-684 der Beiakte), sowie mit Schreiben vom 07.09.2010 gegen den Beisitzer des Fachausschusses Rechtsanwalt S. (Bl. 676-679 der Beiakte).

Zu diesen Ablehnungsgesuchen haben Herr Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 16.09.2010 (Bl. 719 der Beiakte), Herr Rechtsanwalt Dr. J. mit Schreiben vom 23.09.2010 (Bl. 724 - 727 der Beiakte) und 27.09.2010 (Bl. 753 der Beiakte) und Herr Rechtsanwalt L. mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 757 - 759 der Beiakte) Stellung genommen. Sie haben jeweils mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt, dass sie sich nicht für befangen halten. Dem Kläger wurden diese Stellungnahmen von der Beklagten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2010 gegenüber der Beklagten eine Stellungnahme abgegeben und seine Befangenheitsanträge aufrechterhalten (Bl. 785 - 792 der Beiakte).

Mit Schreiben vom 14.12.2010(Bl. 5 f. der GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk O. in seiner Sitzung am 04.12.2010 beschlossen hat, die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

€Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 FAO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kommt die Ablehnung eines Ausschussmitgliedes in Betracht wegen Besorgnis der Befangenheit, die besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Ausschussmitgliedes zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.€

Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2010 auf, ihre Entscheidung über seine Ablehnungsgesuche zu begründen (Bl. 7 d. GA). Die Beklagte erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 21.12.2010, dass § 23 FAO eine Begründungspflicht nicht vorsehe und die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche unanfechtbar sei (Bl. 8 d. GA).

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 28.12.2010 (Bl. 1-4 d. GA) Klage und beantragt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid über die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gegen Herrn RA Dr. N. J., Herrn RA W. L. und Herrn RA M. S. vom 14.12.2010, zugestellt am 15.12.2010, zu begründen.

Zur Begründung seiner Klage vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, dass auf die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch die Grundsätze der Zivilprozessordnung Anwendung fänden und danach Entscheidungen über Ablehnungsgesuche zu begründen seien. Darüber hinaus ergäbe sich die Begründungspflicht der Entscheidung der Beklagten aus dem Rechtsstaatgebot. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2010 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages zum einen darauf, dass eine Begründungspflicht für die Ablehnungsentscheidung nach § 23 FAO nicht bestehe. Zum anderen seien dem Kläger die Stellungnahmen der drei Mitglieder des Fachausschusses zu seinen Ablehnungsgesuchen zur Kenntnisnahme übersandt worden und er habe dazu Stellung genommen.

Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 26 u. 30 d. GA).

Dem Senat haben die Verfahrensakte des AGH in dem Verfahren AGH 12/10 und die bei der Beklagten bezüglich des Fachanwaltsantrages des Klägers geführten Beiakten vorgelegen.

II.

1. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Anwaltsgerichtshof ist nach § 112a Abs. 1 BRAO zuständig.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die vom Vorstand der Beklagten getroffene Entscheidung über seine Ablehnungsgesuche begründet wird.

Die Entscheidung des Vorstands der Beklagten ist nach § 23 Abs. 3 S. 3 FAO unanfechtbar. Weder in § 23 FAO, noch in §§ 41, 42 Abs. 1 u. 2 ZPO ist eine Begründung der Ablehnungsentscheidung ausdrücklich vorgeschrieben. Eine derartige Verpflichtung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung und dem Rechtsstaatsgebot abzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr bereits entschieden, dass eine generelle verfassungsrechtliche Begründungspflicht dem Grundgesetz nicht zu entnehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 - 2 BvR 83/79, NJW 1979, S. 1161). Eine Begründungspflicht besteht bei letztinstanzlichen und unanfechtbaren Entscheidungen nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG nur dann, wenn vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abgewichen wird und sich der Grund hierfür nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1993 - 2 BvR 1959/92, NJW 1993, S. 1909; Beschluss vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, NJW 1997, S. 1693).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dem Kläger wurden die ausführlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Fachausschusses zu seinen Ablehnungsgesuchen, in denen diese jeweils zu dem begründeten Ergebnis gelangt sind, dass kein Fall der Befangenheit vorliegt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.12.2010 ausdrücklich auf die vorangegangenen Stellungnahmen dieser Fachausschussmitglieder Bezug nimmt, ist für den Kläger in hinreichender Form erkennbar, weshalb der Vorstand der Beklagten seine Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat.

2. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, §§ 112c Abs. 1, 112e BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 194 Abs. 2 BRAO auf 25.000,- € festzusetzen.






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