Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2005
Aktenzeichen: 14 W (pat) 364/03

(BPatG: Beschluss v. 04.11.2005, Az.: 14 W (pat) 364/03)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Einsprüche als nicht erhoben gelten.

Gründe

I Gegen das Patent 44 11 330 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von polykapillaren oder monokapillaren Elementen sowie Verwendungen der Elemente", dessen Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht wurde, ist namens und im Auftrag der im Rubrum unter weitere Verfahrensbeteiligte benannten mit beim Deutschen Patent- und Markenamts am 14. November 2003 eingegangenen Schriftsatz eines gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten Einspruch erhoben worden. Als Widerrufsgründe sind unzulässiges Hinausgehen über den Inhalt der Anmeldung, mangelnde Offenbarung und mangelnde Patentfähigkeit sowie als weiterer Widerrufsgrund nur für die Einsprechenden zu 2. und 3. widerrechtliche Entnahme genannt. Die Verfahrensbevollmächtigten haben eine Einspruchsgebühr in Höhe von EUR 200,-- gezahlt.

Mit Zwischenbescheid vom 11. August 2005 sowie mit daraufhin von den Einsprechenden erbetenem richterlichen Hinweis hat der Senat mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die Einsprechenden sich in ihrem Einspruchsschriftsatz nicht gemeinsam auf dieselben Einspruchsgründe gestützt hätten und somit die erforderliche Einspruchsgebühr nicht vollständig gezahlt worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Einsprüche gelten mangels Zahlung der erforderlichen Einspruchsgebühr gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben. Die eine gezahlte Gebühr in Höhe von EUR 200,-- kann nicht einem der Einsprechenden, insbesondere auch nicht - wie hilfsweise von den Einsprechenden geltend gemacht - nach einer Rücknahme der Einsprüche der Einsprechenden zu 2. und 3. der Einsprechenden zu 1. zugeordnet werden, da eine solche Zuordnung innerhalb der Einspruchsfrist feststellbar sein muss (BGH GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug; BPatG Mitt 2004, 70)

Wie den Einsprechenden in den beiden og Bescheiden bereits umfassend dargelegt worden ist, ist die innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Zahlung einer einzigen Einspruchsgebühr im vorliegenden Fall nicht ausreichend, so dass ein wirksamer Einspruch nicht erhoben ist.

Bei dem durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einspruch handelt es sich rechtlich um 3 Einsprüche gem § 59 Abs 1 Satz 1 PatG, weil er für bestimmte verschiedene Personen erhoben ist, die keine Personengesellschaft iS des § 14 Abs 2 BGB bilden.

Soweit in den von den Einsprechenden genannten Entscheidungen des 20. und 23. Senats - 20 W (pat) 309/03; 23 W (pat) 325/03 - bei einem sogenannten gemeinsamen Einspruch die Zahlung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von EUR 200,-- unter bestimmten Voraussetzungen für ausreichend angesehen worden ist, fehlt hier - wie von den Einsprechenden auch eingeräumt - die dafür ebenfalls geforderte Voraussetzung einer einheitlichen Begründung des Einspruchs, die im Einspruchsschriftsatz enthalten sein muss oder jedenfalls innerhalb der Einspruchsfrist vorliegen muss.

Da sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt sein müssen, lässt sich die hier nicht gegebene Voraussetzung "gemeinsame Begründung" auch nicht durch eine von den Einsprechenden vorgeschlagenen Vorgehensweise (Zurückziehung des Widerrufsgrundes "widerrechtliche Entnahme" oder Zurückziehung des Einspruchs der Einsprechenden zu 2. und 3.) erreichen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierzu im einzelnen auf den ausführlichen Inhalt der Bescheide vom 11. August 2005 und 10. Oktober 2005 verwiesen werden, zumal die Einsprechenden sich zum letztgenannten Bescheid nicht weiter geäußert haben.

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BPatG:
Beschluss v. 04.11.2005
Az: 14 W (pat) 364/03


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