Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juni 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 288/03

(BPatG: Beschluss v. 08.06.2004, Az.: 33 W (pat) 288/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Dies ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 8. Juni 2004 mit dem Aktenzeichen 33 W (pat) 288/03. Die Beschwerde wurde abgelehnt.

Der Fall bezieht sich auf die Anmeldung einer Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Anmelder hatte eine Wortmarke für verschiedene Dienstleistungen eingereicht, darunter Personalvermittlung, Bauservices und Ingenieurarbeiten. Das Markenamt hatte diese Anmeldung jedoch abgelehnt, da der beantragte Slogan als gewöhnlicher Werbespruch angesehen wurde, der keine Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen besitzt.

Der Anmelder legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass der Slogan in einem Spannungsfeld zwischen den Aussagen "Wir tun unser Bestes" und "Wir wollen Ihr Bestes" steht. Er behauptete, dass der Slogan keine eindeutige Bedeutung habe und verschiedene Interpretationen zulasse. Der Anmelder wies auch darauf hin, dass es keine bereits bestehende Verwendung des Slogans gäbe und dass die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu Werbeslogans berücksichtigt werden sollte.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass Werbeslogans nicht speziellere Anforderungen an Unterscheidungskraft erfüllen müssen als andere Wortmarken. Es müsse geprüft werden, ob der Werbeslogan einen ausschließlich beschreibenden Inhalt habe oder ob er zumindest eine gewisse Unterscheidungskraft aufweise. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der beantragte Slogan eine werbliche Aussage in Bezug auf die Qualität der angebotenen Dienstleistungen enthält und daher keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist.

Das Gericht verwies auf ähnliche gebräuchliche Aussagen und Sinnsprüche mit dem Begriff "das Beste" und stellte fest, dass der beantragte Slogan ohne weiteres als werbliche Aussage erkannt werde. Es wurde auch festgestellt, dass der Slogan einen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 hat, da die Qualität des Dienstleistungsanbieters und der hohe Leistungsstandard der Dienstleistungen für potentielle Kunden entscheidend sind.

Insgesamt wurde festgehalten, dass der Slogan keine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit aufweist, die für eine hinreichende Unterscheidungskraft erforderlich wäre. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.06.2004, Az: 33 W (pat) 288/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Februar 2002 die Wortmarke Wir tun Ihr Bestesfür Klasse 35:

Personalvermittlung, Stellenvermittlung, Personalbeschaffung, Arbeitnehmerüberlassung, Personalberatung, Personalanwerbung, Information in Personalangelegenheiten, Büroarbeiten, Lohn- und Personalverwaltung, Organisationsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung; Vermietung von Büroausstattungen, -einrichtungen und -maschinen Klasse 37:

Bauwesen, Installationsarbeiten, Erbringung von bauhandwerklichen Dienstleistungen, Erbringung von industriellen Dienstleistungen, insbesondere Lohn- und Montagearbeiten Klasse 42:

Ingenieurarbeiten, Konstruktionsplanung, technische Projektplanungzur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 3. November 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß es sich bei dem begehrten Slogan um eine werbeübliche Anpreisung dahingehend handle, dass Dienstleistungen angeboten und erbracht würden, die für den Kunden das Beste seien und damit den Ansprüchen des Kunden entsprächen. Es handle sich um eine grammatikalisch korrekt gebildete Kombination gebräuchlicher Wörter der deutschen Sprache, die keiner weiteren Erläuterung bedürften. Bei der Anmeldung stehe nicht die betriebsbezogene, sondern die sachbezogene Information im Vordergrund. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Er trägt vor, daß der Slogan in einem Spannungsfeld zwischen den beiden üblichen Aussagen "Wir tun unser Bestes" und "Wir wollen Ihr Bestes" stehe. Eine glatt beschreibende Angabe mit völlig eindeutigem Sinngehalt liege nicht vor. Was "Ihr Bestes" sei, könne beim Empfänger des Slogans allenfalls vage Vorstellungen hervorrufen, die ein breites, aber diffuses Spektrum von Sinngehalten abdeckten. Eine derzeitig bereits vorliegende Verwendung des Slogans sei nicht nachgewiesen. Zu berücksichtigen sei bei der Entscheidung auch die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundespatentgerichts zu Werbeslogans.

Der Senat hat unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen zusammen mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Der Markenanmelder hat daraufhin seinen Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die von dem Anmelder beanspruchte, aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrsreise, hier weitgehend auch das allgemeine Publikum, die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden des Beschwerdeführers wird vermittelt, daß dieser sich besonderes darum bemüht, für seine Kunden ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Der Slogan reiht sich in ähnliche gebräuchliche Aussagen und Sinnsprüche, um den Begriff "das Beste" ein, wie beispielsweise:

- "Das Beste aus etwas machen" (Duden, Band 11, Redewendungen und sprichwörtliche Redensarten, 1992, S 103);

- Für jemanden "ist das Beste gerade gut genug" (Duden aaO);

- "Das Beste geben" (Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S 28).

Auch im Rahmen einer Internetrecherche konnte der Senat ähnlich gebildete Formulierungen wie beispielsweise "Wir tun unser Bestes" (Werbung für ein Fremdsprachenprogramm unter www.marketingcentrum.de), "Sie tun Ihr Bestes" (www.laut.de) "Versuchen Sie Ihr Bestes" (www.gamespages.net) oder auch "Die Mitarbeiter ... tun ihr Bestes" (www.ohbarcelona.com).

Allein durch den "Personenwechsel" "Wir tun unser Bestes" ergibt sich keine Interpretationsbedürftigkeit oder Mehrdeutigkeit der Aussage. Die angesprochenen Verkehrskreise werden den werblich anpreisenden Sinngehalt der begehrten Wortfolge dennoch ohne weiteres erkennen und daher nicht für eine betriebsbezogene Aussage halten. Auch werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres konkrete Vorstellungen davon entwickeln, was unter "Ihr Bestes" zu verstehen ist. Sie werden ohne analysierende Zwischenschritte erkennen, daß es sich um ein Spitzenangebot des Anmelders handelt, mit dem er sein Bestes gibt und daher auch den Kunden das Beste bietet (ähnlich HABM RO232/01 - DAS BESTE GEBEN).

Entgegen den Ausführungen des Anmelders besteht ein beschreibender Bezug dabei zu sämtlichen hier beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42. Bei all diesen Dienstleistungen sind sowohl die Qualität des Dienstleistungsanbieters als auch der hohe Leistungsstandard der Dienstleistungen selbst entscheidendes Kriterium der potentiellen Kunden bei der Entscheidung, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Insgesamt ist somit eine für die Bejahung der Unterscheidungskraft erforderliche Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage nicht ersichtlich.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl/Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.06.2004
Az: 33 W (pat) 288/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bb6c5b732f8e/BPatG_Beschluss_vom_8-Juni-2004_Az_33-W-pat-288-03




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