Amtsgericht Meldorf:
Urteil vom 21. Juli 2011
Aktenzeichen: 81 C 241/11

(AG Meldorf: Urteil v. 21.07.2011, Az.: 81 C 241/11)

1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten können Telekommunikationsentgeltforderungen nicht wirksam an Inkassounternehmen abtreten (vergleiche OLG München, NJW-RR 1998, 758; AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834).

2. Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die veränderlichen Umstände einzelner Kommunikationsverbindungen ("Verkehrsdaten"), sondern auch Informationen, welche der Kunde dem Diensteanbieter für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste dauerhaft anvertraut ("Bestandsdaten"; vergleiche BVerfGE 67, 157, 172; entgegen OVG Münster, MMR 2009, 424; LG Frankfurt/Oder, MMR 2002, 249).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für die Inanspruchnahme eines Kabelnetzes.

Die Firma [X] (im Folgenden: [X]) betreibt ein Kabelnetz. Im Jahr 2007 schloss sie mit der Klägerin eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt: €[X] tritt jeweils mit Überspielung der für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten mittels Datenträgeraustausch und/oder Übergabe der entsprechenden Datenträger die darin bezeichneten fälligen Zahlungsansprüche sowie hieraus resultierende künftigen Ansprüche, auch die Nebenforderungen, gegenüber ihren Kunden für den Fall, dass das gerichtliche Mahnverfahren erforderliche wird, an [Y] ab. Die Abtretung erfasst auch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und künftigen Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber den jeweiligen Schuldnern. Das gerichtliche Mahn-/Klageverfahren ist dann erforderlich, wenn der Zahlungstermin der letzten Inkassomahnung verstrichen ist. Die Abtretung wird zum Datum des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids wirksam. [Y] kann die Zahlungsansprüche und Nebenforderungen in eigenem Namen geltend machen. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung werden Rechtsanwälte beauftragt. [Y] nimmt diese Abtretung an.€

Der Beklagte schloss mit der Firma [X] am 26.11.2009 Verträge über den Anschluss an das von der Firma betriebene Kabelnetz zur Nutzung von Internetdienstleistungen, Telefondienstleistungen und digitalen Fernsehens. Der Beklagte sollte für den Kabelanschluss monatlich 16,90 Euro, für das digitale Fernsehen (€Kabel Digital Home€) monatlich 10,90 Euro und für den Internet- und Telefonanschluss (€Paket Comfort€) monatlich 29,90 Euro zahlen. Für jede Papierrechnung sollten 1,50 Euro gezahlt werden. Eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten wurde vereinbart. Die Firma [X] sollte die fällige Vergütung vom Konto des Beklagten einziehen.

Der Kabelanschluss wurde von der Firma [X] am 28.11.2009 aktiviert und stand dem Beklagten seither zur Verfügung. Das Digitalfernsehen wurde dem Beklagten ab dem 01.12.2009 bereit gestellt. Der Telefon- und Internetanschluss wurde am 26.11.2009 installiert und konnte seither vom Beklagten genutzt werden.

Mit 14 Rechnungen, wegen deren Inhalt auf die Anlagen zur Anspruchsbegründung (Bl. 15-33 d.A.) Bezug genommen wird, stellte die Firma [X] dem Beklagten 424,99 Euro in Rechnung.

Der Beklagte leistete keine Zahlung. Mit Schreiben vom 24.05.2010, 14.06.2010 und 03.07.2010 mahnte die Firma [X] die Zahlung der offenen Forderungen an, wodurch Mahnkosten von 5 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 06.09.2010 erklärte die Firma [X] die außerordentliche Kündigung und stellte ihre Leistungen ein.

Mit Schreiben vom 21.09.2010 erfolgte die letzte Inkassomahnung. Anschließend überspielte die Firma [X] der Klägerin die erforderlichen Daten, ohne der Klägerin jedoch Verkehrsdaten mitzuteilen. Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen, wofür die Anwälte der Klägerin 48,60 Euro in Rechnung stellten. Am 02.12.2010 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Zahlung der Rechnungsbeträge über 424,99 Euro abzüglich einer Gutschrift von 12,04 Euro, 5 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 48,60 Euro Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 412,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 sowie 5 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 48,60 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Es ist Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Beklagte hat sich bis Ablauf des Tages, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, nicht auf die Klage eingelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für die Überlassung eines Telefon- und Internetanschlusses. Zwar hat die Zedentin mit dem Beklagten einen entsprechenden Vertrag unter Vereinbarung einer monatlichen Vergütung von 29,90 Euro geschlossen, welcher als Mietvertrag einzuordnen ist (AG Meldorf, 81 C 1403/10 vom 29.3.2011). Etwaige Vergütungsansprüche der Firma [X] gegen den Beklagten aus der Bereitstellung dieser Telekommunikationsleistungen sind jedoch nicht auf die Klägerin übergegangen. Zwar liegen die Voraussetzungen der Abtretungsvereinbarung der Firma [X] mit der Klägerin vor, denn die für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten sind an die Klägerin überspielt worden, der Zahlungstermin der letzten Inkassomahnung war verstrichen und Mahnbescheid über die Forderungen ist beantragt worden. Die Abtretung der Forderungen aus Telekommunikationsdienstvertrag war aber nach den §§ 88 TKG, 134 BGB nichtig (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 758; AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834).

a) Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der Information, wer bei welchem Diensteanbieter wann einen Telekommunikationsanschluss unterhält oder unterhalten hat und welche Entgelte dafür angefallen sind, weil es sich dabei um einen näheren Umstand der Telekommunikation handelt.

Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die veränderlichen Umstände einzelner Kommunikationsverbindungen, sondern auch Informationen, welche der Kunde dem Diensteanbieter für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste dauerhaft anvertraut (€Bestandsdaten€, vgl. § 3 Nr. 3 TKG; Starostik, Schriftsatz vom 05.05.2009 betreffend der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1299/05, http://daten-speicherung.de/data/TKG-Verfassungsbeschwerde_Schriftsatz_2009-05-05.pdf; Breyer, RDV 2003, 218; a.A. OVG Münster, MMR 2009, 424; LG Frankfurt/Oder, MMR 2002, 249; Bock, Beck€scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 88 TKG, Rn. 14).

Zweck des Fernmeldegeheimnisses ist es, die Kommunizierenden vor den spezifischen Vertraulichkeitsrisiken der Fernkommunikation zu schützen. Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses schafft einen Ausgleich für den technisch bedingten Verlust an Beherrschbarkeit der Privatsphäre, der durch die Nutzung von Anlagen Dritter zwangsläufig entsteht, und errichtet eine besondere Hürde gegen den vergleichsweise wenig aufwändigen Zugriff auf die dabei anfallenden Daten (vgl. BVerfGE 115, 166, 186). Im Vergleich zur unmittelbaren Kommunikation resultieren bei der Fernkommunikation spezifische Vertraulichkeitsgefahren aus dem eingesetzten Übertragungsweg und aus der Einschaltung eines Kommunikationsmittlers (BVerfGE 85, 386, 396; BVerfGE 106, 28, 36). Die Kommunizierenden sollen durch die notwendige Einschaltung des Mittelsmannes nicht schlechter gestellt werden als sie bei unmittelbarer Kommunikation stünden (BVerfGE 107, 299, Abs. 48). Bei unmittelbarer Kommunikation wären die Kommunizierenden nicht auf einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen angewiesen, zu dessen Abwicklung einem Dritten Informationen über die Gesprächsteilnehmer anvertraut werden müssten. In dem Anfall von Informationen, die ein Kommunikationsmittler aus betrieblichen Gründen über Kommunizierende vorhält, realisiert sich daher die spezifische Gefahr einer Fernkommunikation im Vergleich zur unmittelbaren Kommunikation.

Ziel des Fernmeldegeheimnisses ist es, eine freie und unbefangene Telekommunikation zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 113, 348, 364 f.). Das Grundrecht soll die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten (BVerfGE 107, 299, Abs. 47). Die Bereitschaft zu vertraulicher Fernkommunikation wäre gefährdet, wenn die dem Kommunikationsmittler zur Ermöglichung von Telekommunikation anvertrauten Bestandsdaten nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterlägen. Nur, wenn die Anmeldung und Unterhaltung eines Telekommunikationszugangs in allem vertraulich möglich ist, kann darüber auch frei und unbefangen kommuniziert werden.

Der Einwand einer angeblich geringeren Schutzbedürftigkeit von Vertragsdaten im Vergleich zu Inhalt und Umständen einzelner Kommunikationsvorgänge verfängt schon deshalb nicht, weil auch die Ärzten, Rechtsanwälten und sonstigen Berufsgeheimnisträgern anvertrauten Kundendaten und die mit diesen bestehenden Vertragsverhältnisse der Schweigepflicht unterliegen (vgl. BGH, NJW 2010, 2509, Abs. 18 m.w.N.). Berufsgeheimnisträger und auch Telekommunikationsanbieter sind keine beliebigen Unternehmen wie andere auch, sondern haben eine besondere Funktion in der Gesellschaft, die einen besonderen Schutz der ihnen anvertrauten Informationen verlangt. Hinzu kommt, dass der Mensch heutzutage in vielen Bereichen auf Fernkommunikation angewiesen ist und seine persönlichen Daten zu diesem Zweck gegenüber einem Kommunikationsmittler offenbaren muss (vgl. auch § 111 TKG). Unter Umständen können Bestandsdaten durchaus sensibel sein und Rückschlüsse auf Inhalt und Umstände der Fernkommunikation einer Person erlauben (Beispiele bei Starostik a.a.O., S. 34).

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem grundlegenden G10-Beschluss aus dem Jahr 1984 ausgeführt, das Fernmeldegeheimnis schütze die €näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses€ (BVerfGE 67, 157, 172), also des Rechtsverhältnisses mit dem Telekommunikationsanbieter. Auch der in Art. 8 EMRK verankerte Grundsatz des Brief- und Kommunikationsgeheimnisses schützt sämtliche personenbezogene Daten im Bereich von Telekommunikationsdiensten gleichermaßen (vgl. Empfehlung Nr. R (95)4 des Europarates zum Schutz persönlicher Daten im Bereich der Telekommunikationsdienste vom 7. Februar 1995 und Erläuternder Bericht dazu).

Zu keinem anderen Ergebnis führte eine Auslegung des § 88 TKG dahin, dass nur die näheren Umstände einzelner Telekommunikationsvorgänge geschützt seien. Die der Klägerin bekannt gegebenen Informationen über das Fernmeldeverhältnis mit dem Beklagten beschreiben nähere Umstände der im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hergestellten Verbindungen. Über welchen Anbieter der Beklagte kommuniziert hat, ist beispielsweise ein näherer Umstand der von ihm hergestellten Verbindungen.

b) Die Firma [X] ist Diensteanbieterin im Sinne des § 88 Abs. 2 TKG, weil sie geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt.

c) Die Firma [X] hat mit der Abtretung an die Klägerin gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie hat ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Beklagten für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet.

d) Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Abtretung vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht (vgl. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG), besteht nicht. Insbesondere rechtfertigt § 97 Abs. 1 S. 3 TKG die Datenübermittlung an die Klägerin nicht. Ausweislich seines Wortlauts erfasst § 97 Abs. 1 S. 3 TKG lediglich Verträge über den Einzug von Forderungen des Diensteanbieters durch Dritte und nicht Verträge über die Abtretung von Forderungen. Dass die Vorschriften des § 11 BDSG über die Auftragsdatenverarbeitung unberührt bleiben sollen (§ 97 Abs. 1 S. 5 TKG) spricht ebenfalls für die Auslegung, dass § 97 Abs. 1 S. 3 TKG nur den Einzug eigener Forderungen des Diensteanbieters in dessen Auftrag und unter dessen Kontrolle ermöglichen soll, zumal § 97 Abs. 1 S. 3 TKG ein Einverständnis des Vertragspartners in die Preisgabe seiner sensiblen Bestands- und Verkehrsdaten nicht voraus setzt (vgl. demgegenüber § 49b Abs. 4 RVG). Auch die historische Auslegung spricht für dieses Verständnis (näher AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834). Zu der fehlenden Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 S. 3 TKG auf Abtretungen kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die zwischen der Firma [X] und der Klägerin geschlossene Abtretungsvereinbarung entgegen § 97 Abs. 1 S. 4 TKG keine Vertragspflicht der Klägerin zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 TKG vorsieht.

Dem Verstoß gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG lässt sich nicht entgegen halten, dass mit der Abtretung nicht notwendigerweise auch eine Offenbarung personenbezogener Daten einher gehe. Die Abtretung an die Klägerin erfolgt nach der vorgelegten Abtretungsvereinbarung gerade €mit Überspielung der für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten€ an die Klägerin, ist also mit dem Verstoß gegen § 88 TKG notwendig verbunden. Abtretung und die damit stets einher gehende Pflicht zur Informationserteilung nach § 410 BGB lassen sich auch sonst nicht voneinander trennen (BGH, NJW 1993, 2795).

e) Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 88 Abs. 3 S. 2 TKG führt zur Nichtigkeit der Abtretung (vgl. BGHZ 122, 115; BGH, NJW 2010, 2509).

f) Neben dem Verstoß gegen § 88 TKG liegt auch ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 95 Abs. 1 S. 3 TKG vor. Die Abtretung war nicht für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste mit dem Beklagten erforderlich. Aus § 95 Abs. 1 S. 3 TKG ergibt sich nichts, was gegen die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB spräche. Insbesondere ist das Argument der Verkehrsfähigkeit von Forderungen (BGHZ 171, 180) auf dem Gebiet der Telekommunikationsleistungen nicht einschlägig. § 97 Abs. 1 S. 3 TKG zeigt, dass der Gesetzgeber eine Verkehrsfähigkeit im Sinne einer Abtretbarkeit von Telekommunikationsforderungen nicht herstellen, sondern vielmehr dem Vertraulichkeitsinteresse der Telekommunikationsteilnehmer den Vorrang einräumen wollte.

2. Die Nichtigkeit der Abtretung erstreckt sich auch auf diejenigen Forderungen gegen den Beklagten, denen keine Telekommunikationsleistungen zugrunde liegen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Firma [X] und die Klägerin die Abtretung auch ohne die Forderungen aus Telekommunikationsvertrag vorgenommen hätten, weil die dadurch begründete Aufspaltung der Aktivlegitimation einen unnötig höheren Inkassoaufwand verursacht hätte. Hätte die Firma [X] gewusst, dass sie die Forderungen gegen den Beklagten aus Telekommunikationsvertrag selbst einziehen muss, hätte sie annehmbar auch die übrigen Forderungen gegen den Beklagten selbst eingezogen. Dies entspricht im Übrigen auch der Zweifelsregelung des § 139 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Telekommunikationsverträgen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Beschluss:

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 412,95 Euro festgesetzt.






AG Meldorf:
Urteil v. 21.07.2011
Az: 81 C 241/11


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