Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Februar 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/10

(BGH: Beschluss v. 07.02.2011, Az.: AnwZ (B) 6/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1999 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 3 mwN). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbescheids erfüllt. Das Amtsgericht K. hatte mit Beschluss vom 5. Februar 2009 ( 4 ) den Antrag des Finanzamts B. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO). Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht entkräftet. Er hat insbesondere nicht dargetan und nachgewiesen, dass er die Forderung des Finanzamts B. , die sich nach dessen Forderungsaufstellung zum 16. Februar 2009 auf 21.842,84 € belief, ausgeglichen oder sich wenigstens mit der Gläubigerin auf eine Ratenzahlung verständigt hatte. Unabhängig davon wird der Vermögensverfall des Antragstellers durch Beweisanzeichen belegt. Denn in den Jahren 2007 bis 2009 betrieben acht Gläubiger - darunter auch das Finanzamt B. - insgesamt vierzehn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denen geltend gemachte Forderungen in Höhe von insgesamt 34.921,30 € zugrunde lagen. Nur ein geringer Teil dieser Forderungen war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids getilgt.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Gründe für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150) - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen.

a) Die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers besteht fort. Er ist nach wie vor in dem beim Amtsgericht K. geführten Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen. Der Antragsteller hat weder die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die zusätzlich für seinen Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen ausgeräumt. Eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu keiner Zeit hat der Antragsteller, wie geboten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen gelegt und konkret und nachvollziehbar vorgetragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10).

Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers fehlen völlig. Zum Stand seiner Verbindlichkeiten hat er nur punktuelle und weitgehend unbelegte Angaben gemacht. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei seinem Hauptgläubiger, dem Finanzamt B. . Hiergegen hat der Antragsteller lediglich ohne Belege eingewandt, die Forderungsaufstellung des Finanzamts (Stand 16. Februar 2009) sei unzutreffend, da die Steuerschuld im Wege der Schätzung ermittelt, der ausstehende Betrag bei Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lediglich mit 12.494,87 € angegeben und dieser Betrag nach einer Betriebsprüfung und Nachmeldung der Steuererklärungen erheblich reduziert worden sei. Dagegen hat er sich nicht mit der detaillierten Forderungsaufstellung des Finanzamts auseinandergesetzt und auch nicht mitgeteilt, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine Bereinigung seiner Steuerverbindlichkeiten zu erreichen.

b) Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Verwaltung der Fremdgelder durch einen Berufskollegen als Treuhänder selbst dann nicht geeignet, einer solchen Gefahrenlage zu begegnen, wenn sich dieser auch der Rechtsanwaltskammer gegenüber schuldrechtlich zur Einhaltung eines solchen Treuhandauftrags verpflichtete. Denn auch dann stünden dem Treuhänder weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignete Mittel zur Verfügung, die es ihm ermöglichten, das Verhalten des im Vermögensverfall befindlichen Einzelanwalts zuverlässig zu überwachen und sicherzustellen, dass dieser zu keiner Zeit mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Im Übrigen hat der Antragsteller mit Rechtsanwältin Z. , mit der er in Bürogemeinschaft steht, eine solche Vereinbarung bislang nicht abgeschlossen.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 46/09 -






BGH:
Beschluss v. 07.02.2011
Az: AnwZ (B) 6/10


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