Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 18. November 2013
Aktenzeichen: 11 K 2073/13

(VG Stuttgart: Beschluss v. 18.11.2013, Az.: 11 K 2073/13)

Zur Frage, in welchem Umfang ein Petent verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Behandlung einer Petition durch den Petitionsausschuss erlangen kann.

Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV Baden-Württemberg vermittelt weder einen verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine schnellere Befassung des Petitionsausschusses noch auf eine Einsicht in die dem Petitionsausschuss seitens der Regierung vorgelegten Akten.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussichten könnten nur dann angenommen werden, wenn der Erfolg nach den vorhandenen Gegebenheiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit hätte, wobei es ausreicht, wenn ein Obsiegen des Klägers ebenso wahrscheinlich wäre wie ein Unterliegen. Vorliegend spricht jedoch mehr dafür, dass der Kläger in der Hauptsache unterliegen wird.

Der Kläger begehrt, vertreten durch seine Eltern, mit der Klage Einsicht in die dem Petitionsausschuss vorgelegten Stellungnahmen der Schulverwaltung und eine Beschleunigung der Entscheidung durch den Petitionsausschuss über seine Petition.

Die Klage ist mit den geltend gemachten Ansprüchen - auf dem Verwaltungsrechtsweg und als allgemeine Leistungsklage - zulässig, aber voraussichtlich nicht begründet.

Art. 17 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV gewährleistet jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung wenden. Das Petitionsrecht schützt dadurch insbesondere den freien Zugang zu den Volksvertretungen des Bundes und der Länder. Es begründet eine formelle Allzuständigkeit der Parlamente für alle in den Kompetenzbereich des Bundes und der Länder fallenden Petitionen und enthält eine Behandlungskompetenz der Parlamente. Der aus Art. 17 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LV folgenden Behandlungskompetenz der Parlamente entspricht eine Behandlungspflicht. Der Petitionsadressat ist danach verpflichtet, die bei ihm eingereichten Bitten und Beschwerden zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und dem Petenten die Art der Erledigung mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225, <Juris>). Darüber hinaus besteht aber kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird. Erst recht hat der Petent keinen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition verfolgten Anliegens (vgl. dazu Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2004, - 3 K 4619/03 -).

Soweit das Petitionsrecht eines Petenten beeinträchtigt werden kann, handelt es sich um Beeinträchtigungen durch Nichtvornahme, fehlerhafte Erledigung oder Nichterledigung der Petition. Auch eine nicht ordnungsgemäße Bearbeitung der Petition verletzt den Petenten in seinen Rechten (vgl. Umbach, Clemens, GG, Kommentar, 2002, Anm. 45 zu Art. 17). Keiner dieser Sachverhalte ist vorliegend festzustellen.

Die Mutter des Klägers hat am 5.10.2012, am 9.10.2012 und am 11.10.2012 schriftlich Petitionen zum Landtag Baden-Württemberg eingereicht. Diese wurden auch mit Schreiben vom 09.10.2012 und vom 17.10.2012 durch den Landtag bestätigt und in einer Petition 15/01846 zusammen gefasst. Damit wurde die Petition vom Beklagten entgegengenommen und dem Petitionsausschuss vorgelegt. Bereits nach Eingang der ersten Stellungnahme war die Petition einem Abgeordneten zur Berichterstattung zugeleitet worden. Im Frühjahr 2013 war die Petition dann zur Behandlung im Petitionsausschuss vorgesehen gewesen. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Regierung nicht zu allen wesentlichen Punkten der umfangreichen Petition Stellung genommen hatte. Deshalb wurde eine ergänzende Stellungnahme angefordert, die nach bisherigem Aktenstand noch aussteht.

Nach den o.g. Grundsätzen ist diese Behandlung der Petition seitens des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger eine schnellere Behandlung seiner Petition anstrebt, fehlt dem Gericht die Prüfungskompetenz. Die Frage, in welchem Zeitraum das Petitionsverfahren durchgeführt wird, gehört zur Art und Weise seiner Durchführung. Wie bereits ausgeführt, folgt aus Art. 17 GG kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird. Es besteht daher grundsätzlich keine rechtliche Grundlage für eine Prüfung der Dauer des Verfahrens durch das Gericht. Die nähere Ausgestaltung des Petitionsverfahrens unterfällt der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags (Art. 32 Abs. 1 S. 2 LV). Demgemäß unterfallen Petitionen auch nicht dem Grundsatz der Diskontinuität, d.h. sie erledigt sich nicht oder wird nicht gegenstandslos dadurch, dass eine Legislaturperiode abläuft, bevor über sie entschieden ist. Das Petitionsrecht erfordert vielmehr, dass das Petitionsverfahren nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags fortgeführt wird (vgl. Braun, Kommentar zur LV, 1984, Anm. 30 zu Art. 35a).

Daher gilt bei einem Petitionsverfahren kein zeitlicher Rahmen, innerhalb dessen die Petition beschieden werden muss. Ob dies auch gelten kann, wenn eine Petition über einen langen Zeitraum hinweg überhaupt nicht beschieden wird, braucht im Hinblick auf die vorliegend relevanten zeitlichen Verhältnisse nicht entschieden zu werden. Zudem wird in der mündlichen Verhandlung zu klären sein, ob und ggfs. inwieweit sich das vorliegende Klageverfahren womöglich auf die Dauer des Petitionsverfahrens ausgewirkt hat.

Jedenfalls ist eine Beeinträchtigung des klägerischen Rechts aus Art. 17 GG ist insoweit nicht erkennbar.

Der Kläger kann voraussichtlich auch nicht die Gewährung von Einsicht in die seitens der Regierung bzw. Verwaltung dem Petitonsausschuss vorgelegten Akten und Stellungnahmen verlangen. Es besteht hierfür keine Rechtsgrundlage.

Es wurde schon dargelegt, dass Art. 17 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LV nur einen Anspruch auf Kenntnisnahme, sachliche Behandlung und Mitteilung der Art der Erledigung gibt. Daher scheiden die Verfassungsnormen als Anspruchsgrundlage für ein Akteneinsichtsnahme- und Informationsrecht aus.

Nach § 29 I VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Vorschrift ist allerdings nicht auf das Petitionsverfahren anzuwenden, da es sich bei dem Petitionsverfahren um ein parlamentarisches Verfahren und nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 10 LVwVfG handelt (OVG Berlin, Beschluss vom 18.10.200, - 2 M 15.00 -, <juris>).

§ 4 Abs. 3 BDSG, der dem Betroffenen im Hinblick auf die Erhebung von personenbezogenen Daten bestimmte Informationsansprüche einräumt, ist auf das streitgegenständliche Petitionsverfahren nicht anwendbar, denn diese Vorschrift bindet nur öffentliche und nicht-öffentliche Stellen des Bundes (vgl. § 1 Abs. 2 BDSG). Aber auch das Landesdatenschutzgesetz von Baden-Württemberg hilft nicht weiter. Soweit es dem Betroffenen nach § 5 bestimmte Auskunfts- und andere Ansprüche vermittelt, ist das Gesetz auf den Landtag nur anwendbar, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 1. HS LDSG). Das Petitionsverfahren ist allerdings ein parlamentarisches Verfahren und kein Verwaltungsverfahren. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 2. HS LDSchG findet (nur) § 9 LDSchG auch dann Anwendung, wenn der Landtag bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. § 9 LDSchG begründet jedoch keine Auskunftsansprüche des Betroffenen, sondern soll im Rahmen der (auch elektronischen) Datenverarbeitung die Wahrung der datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsrechte durch entsprechende organisatorische und IT-technische Maßnahmen (der Zutritts-, Datenträger-, Speicher-, Benutzer-, Übermittlungs-, Eingabe-, Auftrags-, Transport-, Verfügbarkeits- und Organisationskontrolle) sichern.

Weiter begründet auch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - IFG - dem Kläger keinen Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Petitionsausschuss. Nach § 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Vorliegend handelt es sich, wie ausgeführt, nicht um eine Behörde, sondern um ein parlamentarisches Gremium, und darüber hinaus auch nicht um ein solches des Bundes, sondern des Landes Baden-Württemberg. Ein entsprechendes, einen allgemeinen Informationsanspruch gegenüber staatlichen Einrichtungen und Behörden begründendes Gesetz ist in Baden-Württemberg bislang nicht erlassen worden.

Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch aber auch nicht auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG gründen. Das hieraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches aus Anlass des Volkszählungsgesetzes von 1983 vom BVerfG durch Urteil vom 15.12.1983 - u.a. 1 BvR 209/86 -, <Juris>, erstmals näher bestimmt wurde, umfasst den Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht durch die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten und setzt bereits bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des einzelnen erfolgten Erhebung und Sammlung von Daten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.21992, - 1 B 164/92 -, <Juris>). Dieser Schutz gilt auch für hoheitliche Handlungen der Legislative (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, € 1 BvR 112/65 €, BVerfGE 34, 269-293 und <Juris>).

Die Beiziehung von Akten und die Einholung von Auskünften durch die Regierung erfolgt im Rahmen des Petitionsverfahrens nicht ohne Wissen und Zutun des einzelnen. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Petitionsausschuss - PAusschG - sind u.a. alle Behörden des Landes verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Vorbereitung der Beschlüsse nach Art. 17 GG bzw. nach Art. 2 Abs. 1 LV Akten vorzulegen und Auskunft zu erteilen. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Petenten - der übrigens nach § 3 PAusschG keinen Anspruch auf Anhörung hat - besteht nicht. Gleichwohl wurde der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2012 darüber informiert, dass personenbezogene Daten erhoben werden können und wie diese gegebenenfalls verarbeitet werden. Dagegen hat der Kläger auch nichts eingewandt.

Die Annahme einer Rechtsverletzung aufgrund der Versagung der Akteneinsicht scheidet auch deshalb aus, weil sich der Kläger dem Petitionsverfahren freiwillig unterzieht und deshalb von seiner Einwilligung zur Beiziehung von Akten und Einholung von Auskünften ausgegangen werden kann, wobei der Kläger Gegenteiliges auch nicht behauptet hat. Eine Einwilligung des Betroffenen - die auch stillschweigend erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 € 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 €, BVerfGE 106, 28-51, <Juris>) - schließt die Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch aus (vgl. Jarass/Pieroth, GG für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10.A., Anm. 54 zu Art. 2).

Das Petitionsverfahren setzt naturgemäß voraus, dass der Petent mit der Beiziehung von Auskünften und Akten durch die Regierung bzw. die ihr untergeordneten Behörden nach § 1 PAusschG einverstanden ist, weil ansonsten die Petition keinen Sinn machen kann. Sie beinhaltet in aller Regel Beschwerden des Bürgers gegen staatliche Handlungen der Exekutive. Will sich der Petitionsausschuss damit auseinandersetzen und ggfs. auch zugunsten des Petenten votieren, so muss er den Sachverhalt klären und auch €die andere Seite€, also die maßgeblichen Stellen der Exekutive, hören. Die Behauptung einer hierdurch verursachten Grundrechtsbeeinträchtigung stellt also einen Verstoß gegen das allgemeinrechtliche Verbot des €vernire contra factum proprium€ (widersprüchlichen Verhaltens) als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.

Gegen die Annahme eines Eingriffs durch Versagung der Akteneinsicht spricht schließlich der Umstand, dass der Petent insoweit jederzeit Herr des Verfahrens, als er - will der die Beiziehung von personenbezogenen Daten bei der Regierung verhindern oder vermeiden - jederzeit die Petition zurücknehmen kann.

Ein irgendwie geartetes Recht auf Kontrolle oder Zensur der Auskünfte oder Akten, die dem Petitionsausschuss vorgelegt werden, hat der Petent nicht. Jedoch erfährt der Petent regelmäßig zumindest in groben Zügen, welche Informationen die Regierung dem Petitionsausschuss vorgelegt hat. Denn diese werden in den häufig recht umfänglichen Beschlussempfehlungen des Petitonsausschusses an das Plenum des Landtags im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wieder gegeben und als Landtagsdrucksache auch - unter dem Geschäftszeichen der Petition - öffentlich gemacht.

Ob etwas anderes gilt, wenn sich der Anspruch des Petenten auf Einsicht in die dem Petitionsausschuss vorgelegten Akten gegen die Regierung bzw. das Kultusministerium richtete, braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klage wird damit voraussichtlich abzuweisen sein.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Kläger kommt es vorliegend auf die Frage, ob der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen - Zweifel daran bestehen immerhin hinsichtlich der ihm im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs zuzurechnenden Vermögenswerte seiner Eltern (Eigentumswohnung, Grundstück für Hausbau, DWS-Fonds, Rückkaufwert der Lebensversicherungen) - nicht mehr an.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 18.11.2013
Az: 11 K 2073/13


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