Niedersächsisches OVG:
Beschluss vom 8. Dezember 2008
Aktenzeichen: 5 OA 449/08

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2008 zurückgewiesen hat.

Die zulässige Beschwerde, über die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger in Abweichung von seinem mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 gestellten Kostenfestsetzungsantrag nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. August 2008 erstmals eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe von 2,5 und nicht nur - wie beantragt von 1,3 - sowie zusätzlich Kosten für Fotokopien in Höhe von 2,50 EUR geltend macht, handelt es sich um Nachforderungen, die weder im Erinnerungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen waren. Denn insoweit mangelt es an einer Beschwer des Klägers durch den Kostenfestsetzungsbeschluss, der diese Forderungen nicht zum Gegenstand hat. Derartige Nachforderungen sind durch gesonderten Antrag geltend zu machen (vgl. dazu: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 2007, § 103, Rn. 40 und § 104, Rn. 51).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss rechtsfehlerfrei die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Ausgangsverfahrens keine Kosten des Verfahrens im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (analog) sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO und auf den diese Rechtsauffassung bestätigenden Beschluss des Senats vom 22. Februar 2008 (- 5 OB 187/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 2; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.12.2007 - 25 C 07.2790 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 2) verwiesen.

5Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in diesem Fall nicht unbillig, dass die Geschäftsgebühr angerechnet wird. Seine Begründung, der Gesetzgeber habe eine Anrechnung der zuletzt entstandenen Gebühr nur für den Fall eines Widerspruchsverfahrens verlangt, kann nicht gefolgt werden. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im Falle der Nichtdurchführung eines Widerspruchsverfahrens entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. zur Zulässigkeit der Anrechnung: Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 OA 128/08 -, zitiert nach juris Langtext unter Hinweis u. a. auf Beschl. v. 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - und Beschl. v. 17.4.2008 - 7 OA 51/08 -; siehe auch Beschl. v. 27.11.2008 - 13 OA 190/09 -; OVG R-P, Beschl. v. 28.1.2008 - 6 E 11203/07 -, zitiert nach juris Langtext). Nach der Begründung zu dem €Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts€ aller damaligen Fraktionen des Bundestages vom 11. November 2003 (BT-Drs. 15/1971, S. 208 f.) sollte mit dieser Neuregelung unter anderem der Missstand beseitigt werden, dass nach der bis dahin geltenden Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nur die Geschäftsgebühr €für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens€, nicht dagegen eine solche für ein behördliches, insbesondere ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren auf die Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wurden. Dieser Rechtszustand sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum einen aus systematischen Gründen gerechtfertigt sein. Nach der Definition in VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 erhalte der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit werde entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen. Zum anderen sollte die Anrechnung ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes aber auch erforderlich sein, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiere zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen werde die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.

Im Einklang mit dieser Gesetzesbegründung sieht die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 der VV vor, dass die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, erfolgt, ohne hierbei zu unterscheiden, ob sich der Wert des Gegenstandes nach dem Ausgangsverfahren, für das eine Gebühr nach Nr. 2300 VV festzusetzen ist, oder einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren, für das eine Gebühr nach Nr. 2301 VV festzusetzen ist, richtet. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da in beiden Fällen (Anrechnung der Gebühr für das Ausgangs- oder des Widerspruchsverfahrens) der Anwalt mit der Angelegenheit vorgerichtlich befasst gewesen und daher eine Anrechnung gerechtfertigt ist.

Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss die Anerkennung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV abgelehnt hat, schließt sich der Einzelrichter den nicht von dem Kläger mit seiner Beschwerde in Frage gestellten verwaltungsgerichtlichen Ausführungen an und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Dem hilfsweise geltend gemachten Vorbringen des Klägers, es sei eine Terminsgebühr angefallen, da die Erledigungserklärung des Beklagten vom 28. April 2004 ein Anerkenntnis darstelle, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei der Abgabe eines Anerkenntnisses und der Abgabe einer Erledigungserklärung um zwei von einander zu trennende Erklärungen handelt, denen ein unterschiedlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt zukommt. Ungeachtet dessen fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV bei einer Kostenentscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht an (vgl. Gerold u. a., RVG, 17. Aufl. 2006, Rn. 17 zu Anhang IV).






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 08.12.2008
Az: 5 OA 449/08


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