Landgericht Aachen:
Urteil vom 18. Februar 2011
Aktenzeichen: 8 O 254/10

(LG Aachen: Urteil v. 18.02.2011, Az.: 8 O 254/10)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.633.01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 sowie 338,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 2.589,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt Zahlung von Auslagen und Umsatzsteuer für anwaltliche Tätigkeiten auf der Grundlage einer von den Beklagten unterschriebenen Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008. Zudem begehrt sie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 €.

Das streitgegenständliche Schriftstück datiert vom 30.06.2008 und ist mit "Vergütungsvereinbarung in Zivilsachen und FGG-Verfahren" überschrieben. Neben vorgedruckten Textbestandteilen enthält es handschriftliche Eintragungen, die bis auf die Unterschriften der Beklagten sämtlich von Herrn Rechtsanwalt J stammen. Nach dem vorgedruckten Text der Vergütungsvereinbarung sollten die Beklagten für die "Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren in der I. und II. Instanz / (LG Aachen u. OLG Köln in Sachen T / Ehel. U [...] an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung in Höhe von € 18.000,- [...], mindestens jedoch den Betrag der gesetzlichen Gebühren" zahlen, wobei die Zahl "18.000,-" handschriftlich von Herrn J eingetragen wurde. Wiederum laut handschriftlicher Eintragung war die Vergütung "heute mit restlichen 5.000,00 € gezahlt". Zusätzlich sollten laut vorgedrucktem Text "Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen [...] daneben gesondert geschuldet" werden. Die Beklagten zahlten am 26.07.2007 5.000,00 €, am 17.10.2007 3.000,00 €, am 04.03.2008 5.000,00 € sowie am 30.06.2008 5.000,00 €, insgesamt also exakt 18.000,00 €.

Mit Schreiben vom 10.03.2009 kündigten die Beklagten das Mandatsverhältnis mit der Klägerin über Ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten und forderten die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 25.03.2009 zur Abrechnung des Mandats auf. Die Klägerin akzeptierte mit Schreiben vom 23.03.2009 die Kündigung des Mandats und verwies die Beklagten auf die Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008. Mit Schreiben vom 26.03.2009 bestritten die Beklagten die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Laut diesem Schreiben versicherten die Beklagten ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, dass die Eintragungen bei ihrer Unterzeichnung nicht existent gewesen seien. An die Unterzeichnung selbst konnten sie sich jedoch nicht erinnern. Die Klägerin forderte sodann die Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2009 auf, Auslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von 3.633,01 € bis zum 22.04.2009 zu zahlen.

Am 27.05.2009 stellten die Beklagten Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Landgericht Aachen (8 O 224/09) unter Beifügung eines Klageentwurfes gegen die Rechtsanwälte J und L (persönlich). Gegenstand des Verfahrens war unter anderem die Wirksamkeit der o.g. Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008. Der PKH-Antrag blieb erfolglos, ebenso die sofortigen Beschwerden beim LG Aachen (AZ 8 O 224/09, Bl. 59 d.A.) sowie beim OLG Köln (19 W 31/09 Bl. 10 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 18.01.2010 forderte die Klägerin die Beklagten erneut unter Fristsetzung bis zum 05.02.2010 zur Zahlung der Auslagen und Umsatzsteuer auf, jedoch ohne Erfolg.

Die Beklagten berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund angeblich nicht erfolgter Abrechnungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des tödlichen Unfalls des Sohnes der Beklagten, N U, vom 16.03.2004 (Abwicklung mit der Q1 Versicherungs AG; der X1 Versicherungs AG; der Vertretung der Nebenklage im Strafverfahren gegen den Unfallverursacher wegen fahrlässiger Tötung.). Das zugrunde liegende Mandat endete zum 31.12.2005. Im Schriftsatz vom 16.04.2010 setzten die Beklagten der Klägerin eine Frist bis zum 23.04.2010 zur Erfüllung der erhobenen Informations- und Rechnungslegungsansprüche. Die insoweit von der Klägerin im Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 151 ff. d.A.) ausführlich dargelegten Maßnahmen zur Unterrichtung der Beklagten und der mit selbigem Schriftsatz als Anlage vorgelegte Auszug aus der Handakte der Klägerin ist von den Beklagten unbestritten geblieben.

Die Klägerin behauptet, die handschriftlichen Einfügungen in die Vergütungsvereinbarung seien im Beisein der Beklagten vorgenommen worden und erst dann von diesen unterschrieben worden. Die Klägerin beruft sich auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Zudem seien von den Beklagten keine derartigen Ansprüche geltend gemacht worden. Sie meint, die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung seien spätestens mit Abschluss des Mandates im Jahre 2005 entstanden und daher bereits verjährt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 3.633.01 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zinsanspruch beginnend ab dem 23.04.2009.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 338,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zinsanspruch beginnend ab dem 23.04.2009.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die handschriftlichen Einfügungen seien bis auf die Unterschriften erst nachträglich und ohne ihr Wissen und Wollen durch Herrn J erfolgt. Sie hätten die Vergütungsvereinbarung vielmehr blanko unterschrieben. Außerdem habe Herr J nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess gegen die Beklagten vor dem OLG Köln erklärt, er sei gebührenmäßig mit den Beklagten im Reinen, es sei alles erledigt und er würde keine Gebührenansprüche mehr gegen die Beklagten erheben. Sie sind der Ansicht, die Vergütungsvereinbarung sei nur zwischen Herrn J und ihnen abgeschlossen worden, Herr L könne daraus keine Rechte herleiten.

Die Beklagten sind außerdem der Ansicht, der Klägerin stehe kein Ersatz ihrer geltend gemachten Gebühren für die Vertretung ihrer eigenen Interessen zu. Die Auskunftsansprüche seien nicht verjährt, da die Ansprüche erstmals im Schriftsatz vom 16.04.2010 erhoben worden seien und damit erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sein könnten.

II.

Mit der Widerklage machen die Beklagten nunmehr nur noch Zahlungsansprüche in Höhe von 3.712,51 € und in Höhe von 16.121,70 € geltend. Der mit Antrag zu 1 geltend gemachte Betrag steht im Zusammenhang mit der Abwicklung des Todesfalles von N U, dem Sohn der Beklagten, und setzt sich zusammen aus einem Betrag von 2.589,46 €, den die Klägerin von der Q1 Versicherung erhalten, aber nicht an die Beklagten weitergeleitet hat sowie aus 1.123,05 €, die die Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Unfallverursacher (Tod des Sohnes) als Nebenkläger als Rechtsanwaltsgebühren erstattet bekam und die ebenfalls nicht an die Beklagten ausgezahlt wurden. Der mit dem Antrag zu 2 (ehemals Antrag zu 6) geltend gemachte Betrag stellt den Differenzbetrag zwischen den nach Berechnung der Beklagten geschuldeten gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung von 18.000,00 € dar.

Die Klägerin wurde von den Beklagten mit der Abwicklung des Todesfalles von N U beauftragt. Hierzu gehörte u.a. auch die Abwicklung mit der Q1 Versicherung als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Q1 überwies der Klägerin in diesem Zusammenhang einen Betrag von insgesamt 6.430,88 € in mehreren Raten zwischen Oktober 2004 und Februar 2005. Diesen Betrag leitete die Klägerin auch an die Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 16.04.2009 überließ die Q1 Versicherung den Beklagten Kopien des Schriftverkehrs mit Herrn J. Aus den handschriftlichen Vermerken des Sachbearbeiters der Q1 Versicherung auf dem Schreiben und der Rechnung der Klägerin vom 21.03.2005 (Anlagen K 2 und K2a zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2010, Bl. 169, 170 d.A.) ergibt sich, dass die Q1 Versicherung insgesamt 9.020,34 € und nicht nur 6.430,88 gezahlt hat, die Klägerin damit 2589,46 € nicht an die Beklagten ausgekehrt hat. Dies ist von der Klägerin unbestritten geblieben.

Am 04.10.2004 schlossen die Klägerin und die Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über 2.000,00 € zzgl. Steuern für die anwaltliche Tätigkeit "in den Angelegenheiten Strafsache I, Versicherungssache gegen X1 und Sache gegen C". Die X1 Versicherungs AG zahlte an die Klägerin insgesamt 9.216,00 €, von denen diese 6.896,00 € an die Beklagten weiterleitete und die übrigen 2.320,00 € zur Deckung der Vergütungsvereinbarung vom 04.10.2004 einbehielt. Nach Abschluss des Strafverfahrens und somit auch des Nebenklageverfahrens wurden der Klägerin auf ihren Antrag hin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2005 des Amtsgerichts Düren (Az. 14 Ds 381/04) 1.123,05 € als Vertreterin der Nebenklage erstattet, welche auf dem Gebührenkonto der Klägerin am 26.04.2005 verbucht wurden. Eine Weiterleitung des Geldes an die Beklagten erfolgte nicht. Das Mandat endete zum 31.12.2005.

Die Beklagten wurden von der Klägerin während der Dauer des Mandates über den jeweiligen Sachstand informiert. Die insoweit von der Klägerin im Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 151 ff. d.A.) ausführlich dargelegten Maßnahmen zur Unterrichtung der Beklagten und der Inhalt der mit selbigem Schriftsatz als Anlage vorgelegte Auszug aus der Handakte der Klägerin ist von den Beklagten unbestritten geblieben.

Dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 16.121,70 € liegt dasselbe Mandat zugrunde, welches Gegenstand der Klage ist und in welchem die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008 abgeschlossen wurde. Hintergrund dieses Verfahrens war ein Verkehrsunfall im Jahre 2003 unter Beteiligung des inzwischen aufgrund eines anderen Verkehrsunfalls im Jahre 2004 verstorbenen Sohnes der Beklagten. Bei diesem Verkehrsunfall erlitt ein Herr T erhebliche Verletzungen. Der nunmehr verstorbene N U berichtete der Beklagten (seiner Mutter) bereits im Jahre 2003, dass er ein Rennen mit zwei Motoradfahrern gefahren sei, von denen einer Angst bekommen habe und in ein Auto hineingefahren sei. Dem Beklagten (seinem Vater) berichtete er am Sterbebett von diesem Unfall. Dies ging aus einer polizeilichen Vernehmung des Beklagten U aus dem Jahr 2004 hervor und wurde von den Beklagten nicht bestritten. Nachdem der Sohn verstorben war, erklärten die Beklagten am 21.04.2004 beim Amtsgericht Düren, die Ausschlagung der Erbschaft im Hinblick auf eine mögliche Überschuldung des Nachlasses. Am 06.05.2004 nahmen sie die Erbschaft dann aber doch an.

Im Jahr 2007 erhob Herr T Schmerzensgeldansprüche vor dem LG Aachen (Az. 10 O 266/07) gegen die Beklagten und beantragte zudem die Feststellung, dass die Beklagten auch zukünftig seine materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu tragen hätten. Zur Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragten diese Herrn Rechtsanwalt J und unterzeichneten o.g. Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008. Vor dem LG Aachen hatten die Beklagten Erfolg, in der Berufungsinstanz wurden sie jedoch verurteilt 2/3 des Schmerzensgeldes zu zahlen. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten 2/3 der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu tragen hatten. Mit Schreiben vom 22.04.2009 verlangten die Beklagten die Rückerstattung von 16.121,70 €, was die Klägerin zurückwies.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass Herr J sie über Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft hätte belehren müssen. Ein Anfechtungsgrund habe vorgelegen, da die Beklagten nicht gewusst hätten, dass das Fahrzeug, mit welchem ihr Sohn beim Verkehrsunfall, in dem der Herr T verletzt wurde, beteiligt war, nicht versichert gewesen sei. Dies sei ein Tatsachenirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtige. Im Falle einer solchen Belehrung wäre der Prozess bereits in der ersten Instanz erledigt gewesen, weil der Zeuge T in diesem Fall mangels Erfolgsaussicht seine Klage schon vor deren Durchführung aufgegeben hätte. Dann wären den Beklagten allenfalls die gesetzlichen Gebühren i.H.v. 1.878,89 € entstanden. Da die Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008 unwirksam sei und es sich bei den gezahlten 18.000,00 € lediglich um einen Vorschuss handele, bestünde ein Anspruch auf Rückerstattung der übrigen 16.121,70 € (18.000,00 € -1.878,89 €).

Widerklagend haben sie zunächst sinngemäß beantragt,

1. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten Auskunft zu erteilen über den Stand des Auftrags zur Vertretung der Kläger wegen ihrer Ansprüche aus dem Straßenverkehrsunfall ihres Sohnes N U vom 25.03.2004 gegen die Q1 Versicherungs AG in E (Schadennummer XXXXXXX) durch Vorlage der Schreiben, die sie versandt und erhalten haben.

2. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten Rechenschaft abzulegen über die Ausführung des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Auftrags durch Vorlage eines systematischen, historisch geordneten Verzeichnisses ihrer Geldeinnahmen und - ausgaben unter Bekanntgabe des jeweiligen Zeitpunktes, Einzahlers und Einzahlungsgrundes sowie des Auszahlungsempfängers und Auszahlungsgrundes.

3. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten Auskunft zu erteilen über den Stand des Auftrages zur Vertretung der Kläger wegen ihrer Ansprüche gegen die X1 Versicherung AG (Schadennummer: XXXXXXXXX) aus dem Versicherungsvertrag, mit dem das Leben ihres Sohnes N U versichert war durch Vorlage der Schreiben die sie versandt und erhalten haben.

4. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten über die Ausführung des im Antrag zu 3. näher bezeichneten Auftrages Rechenschaft abzulegen durch Vorlage eines systematischen, historisch geordneten Verzeichnisses über die Geldeinnahmen und - ausgaben unter Bekanntgabe des jeweiligen Zeitpunktes, Einzahlers und Einzahlungsgrundes sowie des Auszahlungsempfängers und Auszahlungsgrundes.

5. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Beklagten über die Ausführung des Auftrages zu deren Vertretung als Nebenkläger im Verfahren beim Amtsgericht Düren in - 14 DS 381/04 - und dem vorangegangenen amtlichen Ermittlungsverfahren Rechenschaft abzulegen durch Vorlage eines systematischen, historisch geordneten Verzeichnisses über ihre Geldeinnahmen und - ausgaben unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes, Einzahlers und Einzahlungsgrundes sowie Auszahlungsempfängers und Auszahlungsgrundes.

6. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die beklagten 16.121,70 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.04.2009 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2010, bei Gericht eingegangen am 07.09.2010, haben die Beklagten die Widerklageanträge zu 3. und 4. für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2010 hat sich die Klägerin der Erledigungserklärung der Beklagten angeschlossen.

In Änderung der Widerklageanträge zu 1., 2. und 5. beantragen Beklagten nunmehr widerklagend sinngemäß,

1. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten 3.712,51 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 2.589,46 € seit dem 11.03.2005 und aus einem Betrag von 1.123,05 € seit dem 27.04.2005 zu zahlen.

2. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten 16.121,70 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.04.2009 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S U sowie durch Vernehmung des Klägers als Partei auf Antrag der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 03.12.2010 (Bl. 193 ff. d.A.).

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus der Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008, da diese wirksam zustanden gekommen ist und ein etwaiger Erlass seitens der Klägerin von den insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte.

1. Die Klägerin verlangt Zahlung von Auslagen und Steuern aus der Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008. Die Zahlung von Umsatzsteuer ist abhängig von dem zu versteuernden Betrag, so dass es insoweit darauf ankommt, ob die Vergütungsvereinbarung wirksam geschlossen wurde, namentlich ob die handschriftlichen Einfügungen durch Herrn J vor oder nach der Unterschriftsleistung durch die Beklagten erfolgt sind. Soweit die Zahlung von Auslagen betroffen ist, wurden diese von der Klägerin nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet und sind von den Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten worden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen und Umsatzsteuer ist auch unstreitig nicht nachträglich in den Vertragstext eingefügt worden, sondern ist vorgedruckter Bestandteil der Vergütungsvereinbarung, die von den Beklagten ebenso unstreitig unterschrieben wurde. Insoweit käme es auf eine abredewidrige Ergänzung der Urkunde durch Herrn J gar nicht an. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass Herr J die Vergütungsvereinbarung nachträglich abredewidrig ergänzt hat.

Für die Echtheit der Vergütungsvereinbarung spricht die Beweisregel des § 416 ZPO. Danach begründen Privaturkunden vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind, sofern sie vom Aussteller unterzeichnet sind. Bei der hier in Frage stehenden Vergütungsvereinbarung handelt es sich um eine echte Urkunde. Insoweit schließt sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen den umfangreichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren 19 W 31/09 im Beschluss vom 18.12.2009, Seite 5 und 6 an. Da vorliegend die Echtheit der Unterschriften der Beklagten unstreitig ist und damit feststeht, hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Das gilt gleichermaßen für Blanko-Unterschriften und sogar bei Blankettmissbrauch (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.12.2009, 19 W 31/09, S. 5,6 m.w.N.). Danach ist es Sache der Beklagten, die Vermutung der Unechtheit der über ihren Unterschriften stehenden Schrift gemäß § 292 ZPO zu entkräften. Die Beklagten haben ihre Behauptung, dass eine abredewidrige nachträgliche Ergänzung der Urkunde durch Herrn Rechtsanwalt J stattgefunden haben soll, durch Vernehmung von Herrn J unter Beweis gestellt. Die Aussage von Herrn J konnte jedoch die unter Beweis gestellte Behauptung nicht bekräftigen. Zwar konnte sich Herr J nach eigener Aussage nicht mehr an die konkrete Situation der Unterschriftsleistung durch die Beklagten erinnern, sondern ist lediglich aufgrund seiner üblichen Vorgehensweise im Rahmen von Mandantengesprächen davon ausgegangen, dass der Betrag vor Leistung der Unterschrift eingesetzt worden ist. Er hat aber auch bekundet, dass es seines Wissens noch nie vorgekommen sei, dass die Vergütungsvereinbarung erst nach der Unterschriftsleistung ausgefüllt worden wäre. Selbst wenn sich aus der Aussage von Herrn J nicht zweifelsfrei der tatsächliche Geschehensablauf ergibt, so ergibt sich daraus aber keinesfalls der von der Beklagten behauptete und zu beweisende Geschehensablauf, nämlich die nachträgliche Ergänzung der Urkunde durch Herrn J. Die Beklagten sind damit ihrer Beweislast nicht nachgekommen, sodass nach § 440 Abs. 2 ZPO die gesetzliche Vermutung gilt, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Erklärungen, namentlich die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 18.000,00 € sowie die Zahlung von Steuern und Auslagen neben dieser Vergütung auch von den Beklagten abgegeben wurden.

Soweit die Beklagten sich hier auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az. 24 U 48/08 (abgedruckt in MDR 2009, 1002, 1003) berufen, ist hierzu auszuführen, dass die Beweisregel des § 440 ZPO auch danach nur dann nicht greift, wenn nachträgliches Einrücken des Textes in Betracht kommt, was aber nach § 419 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden ist und z.B. bei Ungereimtheiten in Form von äußeren Mängel an der Urkunde angezeigt ist. In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall gab es derartige Ungereimtheiten hinsichtlich der äußeren Form der Urkunde, eine Abschrift stimmte nämlich nicht mit dem Original überein. Im vorliegenden Fall gibt es bis auf die Behauptung der Beklagten, dass die handschriftlichen Einfügungen nachträglich erfolgt seien, keinerlei Hinweis auf ein nachträgliches Einfügen, insbesondere auch keine äußeren Hinweise.

2. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus der Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2008 ist auch nicht durch einen Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB erloschen. Zwar kann ein Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB auch mündlich erfolgen, der Erlass setzt aber einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus. An die Feststellung dieses Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (Vgl. Palandt 69. Aufl. § 397, Rn. 6). Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten ist und im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. Palandt aaO m.w.N.).

Soweit die Beklagten behaupten, Herr J hätte am 18.12.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit T gegen U vor dem Oberlandesgericht Köln erklärt, er sei gebührenmäßig mit den Beklagten im Reinen, es sei alles erledigt und er würde keine Gebührenansprüche mehr gegen die Beklagten erheben, konnte der hierzu vernommene Zeuge S U diese Behauptung nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen. Der Zeuge U konnte Herrn J seiner Aussage zufolge nämlich gar nicht hören, da er nach eigener Schätzung etwa 20 bis 25 Meter von seinen Eltern und Herrn J, die miteinander diskutierten, entfernt stand. Seine Mutter habe ihm nachher erzählt, dass Herr J gesagt habe, dass der Prozess verloren sei und damit auch das Geld und, dass keiner mehr was vom andern kriegen würde. Die Aussage des Zeugen U hinsichtlich etwaiger Äußerungen seitens Herrn J beruht insoweit nicht auf dessen eigener Wahrnehmung, sondern gibt allenfalls dasjenige wieder, was ihm nachträglich von den Beklagten geschildert wurde. Damit ist seine Aussage hinsichtlich der unter Beweis gestellten Aussage aber nicht ergiebig und kann die von den Beklagten aufgestellte Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.

3. Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 338,50 € gem. §§ 286, 288 BGB zu. Die Beklagten waren mit der Zahlung der Klageforderung zu 1 in Verzug, sodass der Anspruch danach gegeben ist. Insbesondere steht es der Erstattungsfähigkeit der Gebühren auch nicht entgegen, dass die Klägerin von Herrn J vertreten wird. Eine Ersatzpflicht besteht nämlich auch dann, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt (vgl. Palandt, 69. Aufl., § 249). Allerdings besteht der Zinsanspruch erst ab dem 19.01.2010, da das Schreiben vom 02.04.2009 erstmals die Abrechnung der Klägerin enthält und damit erst verzugsbegründend war. Als Verzugsschaden können damit nur die durch Schreiben vom 18.01.2010 entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Diese wurden aber erst in der Klage geltend gemacht, sodass eine Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit erfolgen kann. Somit war die Klage hinsichtlich der ab dem 23.04.2009 bis zur Rechtshängigkeit der Klage geltend gemachten Zinsen insoweit abzuweisen.

4. Soweit die Beklagten einwenden, Herr L könne keine Rechte aus der Vergütungsvereinbarung herleiten, ist ihr Vortrag widersprüchlich. Nach dem Wortlaut der Vergütungsvereinbarung wurde diese zwischen Herrn J und den Beklagten geschlossen. Die Honorarforderung wird jedoch von der Klägerin, der Rechtsanwalts-GbR geltend gemacht. Die Beklagten selbst haben ihre Ansprüche auf Rückzahlung sowohl im Verfahren Landgericht Aachen 8 O 224/09 als auch im hiesigen Verfahren aber stets gegen Herrn J und Herrn L, also gegen die GbR gerichtet. Damit sind offensichtlich beide Parteien davon ausgegangen, dass die GbR aus der Vergütungsvereinbarung berechtigt und verpflichtet werden sollte, sodass der Einwand der Beklagten unerheblich ist.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht aus Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen steht den Beklagten nicht zu, da etwaige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses von N U bereits verjährt sind. Das Mandat, welches der Vertretung der Beklagten hinsichtlich Abwicklung des Nachlasses ihres Sohnes N U zugrunde lag, wurde nämlich unstreitig zum 31.12.2005 beendet. Die Verjährung begann somit mit Beendigung des Mandates und endete damit bereits am 31.12.2008.

II.

Die Widerklage ist zulässig und im erkannten Umfang begründet.

1. Der Zulässigkeit der Widerklage steht insbesondere auch nicht entgegen, dass diese sich nicht ausdrücklich gegen die Klägerin, also die GbR richtet. Ersichtlich ist die Haftung der Klägerin in ihrer personengesellschaftsrechtlichen gesamthänderischen Verbundenheit gemeint.

2. Soweit die Beklagten ihren ursprünglichen Antrag auf Auskunft in einen Leistungsantrag geändert haben, stellt dies gemäß § 264 ZPO eine zulässige Klageänderung dar (vgl. Baumbach/Lauterbach 67. Aufl. § 264 Rn. 7). Die Beklagten haben in ihrem ursprünglichen Antrag zu 3. und jetzigem Antrag zu 1 wörtlich beantragt, "die Beklagten" zu verurteilen. Insoweit wird davon ausgegangen, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler seitens der Beklagten handelte, jedenfalls waren die Anträge der Beklagten nach § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf Verurteilung der Kläger lauten sollte.

3. Die Beklagten haben einen Anspruch aus § 43 a BRAO sowie aus dem Mandatsverhältnis (§§ 675, 667 BGB) sowie aus § 812 Abs. 1 S. 1. 1. Alt. BGB auf Zahlung von 2.589,46 € gegen die Klägerin. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die Q1 Versicherung nicht nur 6.430,88 €, sondern 9020,34 € gezahlt hat. Da es sich bei den Zahlungen der Q1 um Fremdgeld handelt, hatten die Beklagten einen Anspruch aus § 43 a BRAO sowie aus dem Mandatsverhältnis (§§ 675, 667 BGB) und aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des vereinnahmten Geldes. Da auch unstreitig geblieben ist, dass die Beklagten über die tatsächliche Auszahlungssumme erst durch Überlassung der Kopien seitens der Q1 Versicherung mit Schreiben vom 16.04.2009 Kenntnis erlangt haben, ist der Anspruch auch nicht bereits nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB verjährt, sondern mit Kenntniserlangung der Beklagten erst entstanden.

4. Die Beklagten haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung der 1.123,05 €, welche der Klägerin im Nebenklageverfahren erstattet wurden, da eine etwaige Forderung zum Zeitpunkt der Erhebung bzw. Änderung der Widerklage bereits verjährt war. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten wäre jedenfalls mit Auszahlung der Summe an die Klägerin entstanden. Die Auszahlung erfolgte nach eigenen Angaben der Klägerin bereits am 26.04.2005. Die Beklagten haben insoweit nicht substantiiert bestritten, den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Düren, der in der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Handakte enthalten war, erhalten zu haben. Auch eine spätere Kenntniserlangung wird von den Beklagten nicht vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob die von der Vergütungsvereinbarung vom 04.10.2004 umfassten Tätigkeiten lediglich die Verfassung der Strafanzeige betreffen und die Kosten der Nebenklage daneben gesondert zu vergüten waren, da etwaige vertragliche Rückzahlungsansprüche der Beklagten nunmehr nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB bereits am 31.12.2008 verjährt sind. Auch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sind danach verjährt. Dasselbe gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche.

5. Schließlich steht den Beklagten auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung von 16.121,70 € zu, da die Vergütungsvereinbarung wie oben dargelegt wirksam ist.

Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben, da eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) schon nicht ersichtlich ist. Insoweit käme eine Pflichtverletzung nur vor dem Hintergrund in Betracht, dass Rechtsanwalt J die Beklagten hätte belehren müssen, dass diese die Annahme der Erbschaft anfechten könnten. Dies setzt aber voraus, dass eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft überhaupt möglich war, was wiederum einen Anfechtungsgrund voraussetzt. Ein solcher kommt hier allenfalls nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Dann müssten die Beklagten aber einem Irrtum über Tatsachen erlegen sein. Die Tatsache, dass die Beklagten die Erbschaft erst ausschlugen und sie sodann annahmen, zeigt bereits, dass sie sich mit der Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft vor dem Hintergrund einer möglichen Überschuldung desselben auseinander gesetzt hatten. Zudem hatten sie zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis der Umstände des Unfalls, die letztlich zu den Ansprüchen des Herrn T führten. Insoweit verbleibt die Kammer bei der im Beschluss vom 01.09.2009 im Verfahren 8 O 224/09 geäußerten und vom OLG Köln im Beschluss vom 18.12.2009 im Verfahren 19 W 31/09 bestätigten Rechtsauffassung, derzufolge die Beklagten gerade keinem Irrtum in tatsächlicher Hinsicht unterlagen, weil ihnen im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft bereits seit über einem Jahr bekannt war, dass ihr Sohn an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt war, auch wenn zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht abzusehen war, in welcher Höhe eine mögliche Inanspruchnahme erfolgen würde. Ein etwaiger Irrtum der Beklagten hinsichtlich der Abdeckung der Risiken durch eine Haftpflichtversicherung wäre - wie vom OLG Köln in o.g. Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, klargestellt - lediglich ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum und führt daher nicht zu einem Anfechtungsrecht der Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92, 100 ZPO.

Nachdem beide Parteien die mit der Widerklage zunächst geltend gemachten Anträge zu 3 und 4 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach entsprach es billigem Ermessen, den Beklagten die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen.

Mit den Anträgen zu 3 und 4 haben die Beklagten Auskunft und Rechenschaft über den Stand des Auftrages der Klägerin zur Vertretung der Beklagten wegen ihrer Ansprüche gegen die X1 Versicherung AG verlangt. Das Mandat, welches der Vertretung der Beklagten gegenüber der X1 Versicherung zugrunde lag, wurde unstreitig zum 31.12.2005 beendet. Die Verjährung begann somit mit Beendigung des Mandates und endete damit bereits am 31.12.2008. Die Anträge zu 3 und 4 hatten daher keine Aussicht auf Erfolg.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 25.000,00 €

Q2

X2






LG Aachen:
Urteil v. 18.02.2011
Az: 8 O 254/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b9d4bf2b172a/LG-Aachen_Urteil_vom_18-Februar-2011_Az_8-O-254-10


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