Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 450/00

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2001, Az.: 5 W (pat) 450/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 7. September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Gebrauchsmuster Nr. 295 11 991 im Umfang des Schutzanspruches 1 und des Schutzanspruches 21, letzterer soweit er auf Schutzanspruch 1 rückbezogen ist, gelöscht wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 28. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität der ISH-Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung, Klima in Frankfurt vom 28. März 1995 (Bescheinigung vom 29. März 1995) angemeldeten und am 21. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung "Sicherheitsventil" mit 28 Schutzansprüchen in die Gebrauchsmusterrolle eingetragenen Gebrauchsmusters 295 11 991, dessen Schutzdauer auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden ist.

Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 und 21 lauten wie folgt:

1. Sicherheitsventil zum Absperren von Leitungen (20) für temperaturempfindliche Medien, insbesondere für brennbare Gase, mit einem durch eine Feder (14) belasteten, linear in der Leitung (20) geführten Absperrkörper, der in der Schließstellung des Ventils einen konisch ausgebildeten Ventilsitz (21) verschließt, dessen Achse mit der Achse der Leitung (20) gleichgerichtet ist, und mit einer bei einer bestimmten Temperatur durch Schmelzen einer Lotlegierung (18) den Absperrkörper (10) freigebenden Sperre (36), wobei der Absperrkörper (10) einen Kopf (11) und einen Führungsstift (12) aufweist, welcher in einer zentrischen Bohrung (15) eines Stützelementes (13) gehalten ist, und wobei sich die Feder (14) mit ihrem einen Ende (16) an dem Stützelement (13) abstützt, dadurch gekennzeichnet, daß die den Absperrkörper (10) bei einer bestimmten Temperatur freigebende Sperre (36) durch die Befestigung des Führungsstiftes (12) mittels der Lotlegierung (18) in der zentrischen Bohrung (15) des Stützelementes (13) gebildet ist, das Stützelement (13) aus einem zentralen Verbindungsstück (19) und mehreren durch dieses Verbindungsstück (19) miteinander verbundenen Haltebeinen (22) besteht, das Stützelement (13) sowohl in der Öffnungs- (Fig 1) als auch in der Schließstellung (Fig 5) des Ventils in der Leitung (20) festliegt, und sich die Feder (14) mit ihrem dem Stützelement (13) abgewandten Ende (17) am Kopf (11) des Absperrkörpers (10) abstützt.

21. Sicherheitsventil nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, daß der Absperrkörper (10), das Stützelement (13) und die Feder (14) eine vormontierbare Baueinheit (35) bilden, (Fig 3, 5, 13, 14).

Die Antragstellerin hat am 11. März 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 und 21 beantragt, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters im Umfang dieser Schutzansprüche gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG nicht schutzfähig sei. Zum Stand der Technik hat sie u.a. auf folgende Druckschriften verwiesen US-Patentschrift 4 488 566 US-Patentschrift 3 245 423 US-Patentschrift 1 005 677.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Sie ist der Auffassung der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten und hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7. September 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts durch verkündeten Beschluß das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 und 21 gelöscht.

In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch die US-Patentschrift 4 488 566 vollständig vorweggenommen und somit nicht rechtsbeständig sei. Die vom Löschungsantrag mitumfaßten Schutzansprüche 2 bis 28 seien alle direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 zurückbezogen und daher ebenfalls nicht beständig. Die Maßnahme gemäß Schutzanspruch 21, nach welchem der Absperrkörper, das Stützelement und die Feder eine vormontierte Baueinheit bilden, seien ebenfalls aus der US-Patentschrift 4 488 566 bekannt.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters gegenüber den zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften neu sei und diesen gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. So erhalte der Fachmann, ein sehr erfahrener Techniker auf dem Gebiet der Produktion von wirtschaftlich herzustellenden Massenbauteilen, aus der US-Patentschrift 4 488 566 keinen Hinweis dahingehend, zur Erzielung eines sicheren Haltens und Auslösens des Sicherheitsventils den Führungsstift des Absperrkörpers mittels einer Lotlegierung in einer Bohrung mit definiertem Durchmesser vorzusehen und das die Bohrung aufweisende Stützelement mit Haltebeinen auszubilden. Auch eine Zusammenschau des insgesamt aufgezeigten Standes der Technik führe den Fachmann ohne rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis des Streitgegenstandes nicht zur Lehre nach dem Streitgebrauchsmuster.

Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stellt ihren Löschungsantrag dahin klar, daß sich der Löschungsantrag gegen den Schutzanspruch 1 richtet und gegen den Schutzanspruch 21 nur insoweit, als er auf Schutzanspruch 1 rückbezogen ist.

Sie trägt vor, daß das Sicherheitsventil nach Schutzanspruch 1 durch die US-Patentschrift 4 488 566 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 27 04 961 zeige bei einer kinematischen Umkehrung von Führungsstift und zentrischer Bohrung ein Sicherheitsventil, das eine übereinstimmende Ausbildung der Sperre aufweise und im übrigen Aufbau mit dem Sicherheitsventil nach dem Schutzanspruch 1 identisch sei. Zumindest bedürfe es für den Fachmann, einen die Sicherheitsanforderungen bei derartigen Ventilen berücksichtigenden Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus, keines erfinderischen Schrittes, um durch die Zusammenschau der US-Patentschrift 4 488 566 und der US-Patentschrift 3 245 423 zur Gesamtheit der im Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmale zu gelangen.

II Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Der Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 und 21 ist begründet. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist gegeben.

1. Bezüglich der Neuheit des gewerblichen anwendbaren Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 bedarf es keiner Entscheidung. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist jedenfalls deshalb für nicht schutzfähig zu erklären, weil der einschlägige Fachmann - aufgrund der hohen gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen kein Techniker, sondern ein Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus auf dem Gebiet der Konstruktion von Armaturen in Leitungen für brennbare Gase - in Kenntnis des Standes der Technik, wie er aus den US-Patentschriften 4 488 566 und 3 245 423 bekannt ist, ohne einen erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gelangen konnte.

Die US-Patentschrift 4 488 566 (vgl insbes Fig 4 iVm Fig 1 bis 3 und Beschreibung) zeigt und beschreibt in sachlichem Vergleich mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 ein Sicherheitsventil zum Absperren von Leitungen für temperaturempfindliche bzw. brennbare Gase (vgl Sp 1, Z 8 - 23), mit einem durch eine Feder (32) belasteten, linear in der Leitung (52, 48, 46) geführten Absperrkörper (28, 30), der in der Schließstellung des Ventils einen gewölbten Ventilsitz (14) im Ventilsitzkörper (12) verschließt, dessen Achse mit der Achse der Leitung gleichgerichtet ist, und mit einer bei bestimmter Temperatur durch Schmelzen einer Lotlegierung (fusible material 62 as low temperature solder) den Absperrkörper freigebenden Sperre, wobei der Absperrkörper einen Kopf (28) und einen Führungsstift (30) aufweist, welcher in einer zentrischen Führungsöffnung (26) eines Stützelementes (18) gehalten ist, und wobei sich die Feder (32) mit ihrem einen Ende an dem Stützelement abstützt. Das Stützelement (18) weist darüber hinaus ein zentrales Verbindungsstück (20) und mehrere durch dieses Verbindungsstück miteinander verbundenen Haltebeine (22) auf. Dieses Stützelement liegt sowohl in der Öffnungs- (vgl Fig 2) als auch in der Schließstellung (vgl Fig 3) des Ventils in der Leitung (52, 48, 46) fest und die Feder (32) stützt sich mit ihrem dem Stützelement (18) abgewandten Ende am Kopf (28) des Absperrkörpers ab.

Bei der Ausbildung des Sicherheitsventils nach der Figur 4 der US-Patentschrift 4 488 566 ist nach dem Verständnis des Fachmannes die den Absperrkörper (28, 30) bei einer bestimmten Temperatur freigebende Sperre dadurch gebildet, daß die Lotlegierung den Führungsstift und den zentrischen Führungsöffnungsrand (26) des Stützelementes auf der dem Kopf (28) des Absperrkörpers abgewandten Seite des Verbindungsstückes (20) wulstartig umgibt. Hierzu wird insbesondere auf die Figur 4 in Verbindung mit der Beschreibung im "ABSTRACT", zu Figur 4 in Spalte 3, Zeilen 9 bis 12, und auf "claim 1" in Spalte 4, Zeile 15 und 16, verwiesen. Für den Fachmann ist jedoch der US-PS 4 488 566 nicht zu entnehmen, daß die Sperre durch eine Befestigung des Führungsstiftes mittels der Lotlegierung in einer zentrischen Bohrung des Stützelementes gebildet, d.h. die Lotlegierung innerhalb einer Bohrung und dabei zwischen Bohrungswand und Führungsstift vorgesehen ist.

Gemäß der in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters auf Seite 4, Absatz 2 angegebenen Aufgabe wird mit der US-Patentschrift 4 488 566 bereits ein einfaches, funktionssicheres Sicherheitsventil zum Absperren von Leitungen temperaturempfindlicher Medien, insbesondere brennbarer Gase, erreicht, mit dem Leitungen, Armaturen und andere Installationen bei ihrer Herstellung ausgestattet oder bedarfsweise einfach nachgerüstet werden können und das sich insbesondere durch einen geringen Fertigungsaufwand auszeichnet. Die dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zugrundeliegende, gegenüber dem Ventil nach der US-Patentschrift 4 488 566 noch verbleibende objektive Aufgabe ist daher darin zu sehen, dieses vorbekannte Sicherheitsventil hinsichtlich des sicheren Haltens des federbelasteten Absperrkörpers und seines zuverlässigen Freigebens bei der Auslösetemperatur weiter zu verbessern.

Wird nun der Fachmann aufgrund nicht zufriedenstellender Halte- und Auslösefunktionen der bisherigen Ausführung dazu veranlaßt, in dieser Hinsicht Verbesserungen vorzunehmen, so ist von ihm zu erwarten, daß er sich generell auf dem Gebiet der Sicherheitsventile der mit Lotlegierungsverbindungen arbeitenden Art umsieht und dabei Ausbildungen zum sicheren Halten und zuverlässigen Auslösen von Führungsstiften in Öffnungen mittels einer Lotlegierung auf ihre Eignung bei einem Sicherheitsventil nach der US-Patentschrift 4 488 566 hin untersucht. Hierbei wird der Fachmann auch die US-Patentschrift 3 245 423 in Betracht ziehen, wenngleich dort das Sicherheitsventil in einer Schnellschluß-Kuppelung vorgesehen und die Sperre nicht in die Führungseinrichtung des Absperrkörpers integriert ist.

So zeigt und beschreibt die US-Patentschrift 3 245 423 anhand der Figuren 4, 5 und 6, insbesondere in Spalte 4, Zeilen 15 bis 34, ein Sicherheitsventil (60), das die den Absperrmechanismus des Ventils betreffenden wesentlichen Merkmale des Schutzanspruchs 1 aufweist (vgl Fig 1, 4 Bezugszeichen 60, 29, 24, 25) und bei dem darüber hinaus die Sperre - dort in Form einer zusätzlichen Baueinheit - durch die Befestigung eines - im vorbekannten Fall mit dem federbelasteten Absperrkörper anschlagartig zusammenwirkenden - Stiftes (62) mittels einer Lotlegierung (69) in der zentrischen, zylindrischen Öffnung im Verbindungsstück (68) eines Stützelementes (63) gebildet ist. In der Beschreibung insbesondere in Spalte 4, Zeilen 27 bis 34 der US-Patentschrift 3 245 423 wird für den Fachmann klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß mit dem in der Führungsöffnung des Stützelementes ausgebildeten Lotlegierungsband eine Verbesserung im Hinblick auf ein sicheres Halten des Ventils infolge einer hohen Scherkraftbelastbarkeit der Lotlegierungsverbindung und ein zuverlässiges Auslösen des Absperrkörpers im Falle des Schmelzens der Lotlegierung erreicht wird.

Über diese im Führungsspalt vorgesehene Lotlegierungsverbindung hinaus ist beim Sicherheitsventil nach der Figur 4 bis 6 der US-Patentschrift 3 245 423 das den genannten Stift (62) führende Stützelement (63) gemäß der Figur 6 in gleicher Weise wie beim Streitgebrauchsmuster ausgebildet und besteht aus einem massiven Verbindungsstück (68) und mehreren durch dieses Verbindungsstück miteinander verbundenen massiven Haltebeinen (65), über die das Stützelement in der Leitung festgelegt ist. Die zentrische Öffnung im Stützelement wird vom Fachmann aufgrund seiner konstruktiven Ausführung als Bohrung mit definiertem Durchmesser zur Führung des zylindrischen Stiftes und zur Festlegung mittels Lotlegierung gesehen. Zwar ist der geführte, anschlagartig wirkende Stift und das zugehörige Stützelement beim Ventil nach den Figuren 4 bis 6 der US-Patentschrift nicht unmittelbar dem Führungsstift und dem Stützelement beim Ventil nach der US-Patentschrift 4 488 566 gleichzusetzen. So ist bei diesem Ventil nach der US-Patentschrift 3 245 423 der zentrisch geführte Stift mit seiner Befestigung im Stützelement auf der dem Führungsstift abgewandten Seite des Absperrkörpers an diesem anliegend angeordnet. Hinsichtlich seiner Befestigung in einem Stützelement und seiner mechanischen Wirkungsweise ist er jedoch grundsätzlich mit der Befestigung des Führungsstiftes im Stützelement beim Sicherheitsventil nach der Figur 4 der US-Patentschrift 4 488 566 zu vergleichen.

Somit bereitet es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, das Sicherheitsventil nach Figur 4 der US-Patentschrift 4 488 566 zur Verbesserung der dortigen Sperre entsprechend der Figur 6 der US-Patentschrift 3 245 423 derart weiterzubilden, daß die Befestigung des Führungsstiftes mittels der Lotlegierung in der zentrischen Bohrung eines massiv ausgebildeten Stützelementes gebildet ist, welches aus einem zentralen Verbindungsstück und mehreren durch dieses Verbindungsstück miteinander verbundenen Haltebeinen besteht. Auf diese Weise gelangt er schon im Rahmen fachmännischer Routine zu einem Sicherheitsventil mit sämtlichen im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters angegebenen Merkmalen.

Einer derartigen Feststellung steht nicht entgegen, daß der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 ein Massenartikel ist oder lange Zeit vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters die US-Patentschriften 3 245 423 und 4 488 566 bekannt waren und die Lösung nach Schutzanspruch 1 dennoch nicht aufgefunden wurde. Dieser Zeitfaktor rechtfertigt keine andere Bewertung, weil ein ständiges Bedürfnis nach solchen Verbesserungen für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen wurde und dies auch nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.

2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 21, soweit dieser auf den Schutzanspruch 1 zurückbezogen ist, beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Figur 4 ist in Verbindung mit den Figuren 1 bis 3 der US-Patentschrift 4 488 566 für den Fachmann zu entnehmen, daß wie nach den kennzeichnenden Merkmalen des Schutzanspruchs 21, der Absperrkörper (28, 30), das Stützelement (18) und die Feder (32) eine vormontierbare Baueinheit bilden, bevor diese mit dem den konischen Ventilsitz umfassenden Bauteil (12) zusammengefügt wird. Für den Fachmann ist dabei ohne weiteres ersichtlich, daß es nur dieser vormontierbaren Baueinheit bedarf, wenn wie beim Streitgebrauchsmuster der Ventilsitz in alternativer Weise durch die Rohrwandung gebildet wird. Somit konnte der Fachmann aus den zuvor unter Punkt 1. genannten Gründen bei einer Zusammenschau der US-Patentschriften 4 488 566 und 3 245 423 ohne einen erfinderischen Schritt auch zu einem Sicherheitsventil mit der Gesamtheit der Merkmale im Schutzanspruch 21 unter Berücksichtigung seines Rückbezugs auf die Merkmale des Schutzanspruchs 1 gelangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs 4, 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (vgl PatG § 84 Abs 2 Satz 2), ist nicht ersichtlich.

Werner Trüstedt Sperling Cl/Fa






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2001
Az: 5 W (pat) 450/00


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