Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 13. Oktober 2009
Aktenzeichen: 6 W 377/09

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 13.10.2009, Az.: 6 W 377/09)

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Regensburg wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 26. Januar 2009 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie betrifft die Festsetzung einer nach § 55 RVG zu gewährenden Anwaltsvergütung, richtet sich gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung und wurde in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ausdrücklich zugelassen. Die weitere Beschwerde ist somit statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG); auch wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Senat als Kollegialspruchkörper. Zwar wurde die angefochtene Entscheidung von einem originären Einzelrichter erlassen. Dies war jedoch, wie noch darzulegen sein wird (III), im konkreten Fall unzulässig. Bei einer Beschwerdeentscheidung durch die vollbesetzte Beschwerdekammer wäre von vornherein klar gewesen, dass auch beim Oberlandesgericht der Senat als Kollegialspruchkörper entscheidet. § 33 Abs. 8 RVG, der in Beschwerdesachen eine Einzelrichterzuständigkeit begründen könnte, ist auf Entscheidungen beim (ersten) Beschwerdegericht zugeschnitten. Die Fallgestaltung, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der weiteren Beschwerde über eine Einzelrichterentscheidung des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt daher beim Grundsatz des § 122 GVG, wonach die Senate der Oberlandesgerichte in der Besetzung von drei Mitgliedern entscheiden.

III.

Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil weder die Sachentscheidung selbst noch die Zulassung der weiteren Beschwerde vom gesetzlichen Richter erlassen wurde. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die angefochtene Beschwerdeentscheidung wurde vom (damaligen) Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg getroffen. Auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich klargestellt ist, handelte er hierbei nicht als Vorsitzender des Spruchkörper-Kollegiums, sondern als originärer Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Als solcher wäre er zwar im Regelfalle für die Beschwerdeentscheidung zuständig gewesen, weil die vom Beschwerdegericht überprüfte Entscheidung des Amtsgerichts Straubing ebenfalls von einem Einzelrichter stammte. Im konkreten Fall handelte es sich aber nach eigener Einschätzung des Einzelrichters um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (gerade deshalb ließ er die weitere Beschwerde zu). In Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung hat jedoch der Einzelrichter die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie dem Beschwerdegericht in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Vorliegend wäre das die außer mit dem Vorsitzenden noch mit zwei weiteren Mitgliedern besetzte Zivilkammer gewesen (§ 75 GVG). Dass der Einzelrichter die Beschwerdeentscheidung allein traf, ist im Ergebnis als € wenn auch unbeabsichtigter € Verstoß gegen das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Gebot des gesetzlichen Richters zu werten.

Dieser von Amts wegen zu beachtende Verstoß führt, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH, Beschl. vom 17.09.2009, Az. V ZB 44/09; BGHZ 154, 200/202; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 568 Rn 7, je m. w. N.). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die weitere Beschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben war (BGH NJW-RR 2004, 1717).

Der (nunmehrige) Einzelrichter wird zunächst zu befinden haben, ob er der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimisst oder nicht (vgl. unten IV 3). Im ersten Fall hat er die Sache dem Kollegialspruchkörper zu übertragen, im zweiten Fall kann er allein entscheiden.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

8Zur Begründung seines Standpunkts, wonach sich die Auslagenpauschale nach den niedrigeren Gebühren des § 49 RVG bemisst, beruft sich der Bezirksrevisor auf mehrere Gerichtsentscheidungen, namentlich des OLG Nürnberg € 13. Zivilsenat €, des OLG Bamberg und des OLG Düsseldorf. Diese seien zwar zur Beratungshilfe ergangen; für die Prozesskostenhilfe-Vergütung gelte aber nichts anderes. Die Schlussfolgerung, dass für die Auslagenpauschale im Rahmen der Prozesskostenhilfe nichts anderes gelten könne als für die Auslagenpauschale bei der Beratungshilfe, erweist sich jedoch bei näherer Untersuchung als nicht tragfähig.

91) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg € 13. Zivilsenat €, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat €, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg € 5. Zivilsenat € JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).

102) Die für die Beratungshilfe entwickelten Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf die PKH-Vergütung übertragen. Zwar regelt Nr. 7002 VV-RVG beide Komplexe einheitlich. Eine einheitliche Behandlung führt jedoch nicht zwangsläufig zum selben Ergebnis, sondern nur dann, wenn auch der zu behandelnde Sachverhalt vergleichbar ist. Unterscheiden sich hingegen die Konstellationen in wesentlichen Punkten, wären abweichende Ergebnisse nicht widersprüchlich, sondern könnten durchaus sachgerecht und sogar geboten sein. So liegt der Fall hier.

11a) Die Vergütungen für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterscheiden sich, abgesehen von der unterschiedlichen Höhe, schon im rechtlichen Ansatz. Für Beratungshilfe gibt es nur eine eigenständige, einheitliche und von anderen Gebührensätzen unabhängige Festgebühr. Dem Prozesskostenhilfe -Anwalt stehen hingegen je nachdem, auf welchem Wege und gegen welchen Gebührenschuldner er vorgeht, zwei Gebührentatbestände zur Wahl: Zum einen die gesetzlichen Regelgebühren nach § 13 RVG, zum anderen die (ab einem Streitwert von mehr als 3.000 Euro gekürzten) Gebühren nach § 49 RVG.

12Die gesetzlichen Regelgebühren können bei Prozesskostenhilfe durchaus praktische Bedeutung erlangen, vor allem dann, wenn der PKH-Anwalt seine Gebühren und Auslagen vom kostenpflichtigen Gegner unmittelbar beitreibt (§ 126 ZPO), aber auch dann, wenn er unter den Voraussetzungen des § 50 RVG von der Staatskasse die Einziehung der Gebührendifferenz zwischen den gekürzten Gebühren und den Regelgebühren verlangt. Somit führt das bei der Beratungshilfe angeführte Argument, dass es nur einen konkreten Gebührentatbestand gebe und demzufolge Nr. 7002 VV-RVG mit dem Begriff "Gebühren" auch nur diese Festgebühr meinen könne, bei der Prozesskostenhilfe-Vergütung nicht weiter.

b) Das Gleiche gilt für den Gesichtspunkt, dass bei einer Koppelung der Auslagenpauschale an die Regelgebühren diese lediglich fiktiv zu errechnen wären und eine bloße Rechengröße für die Auslagenpauschale wären. Diese Überlegung trifft zwar auf die Beratungshilfe zu, nicht aber auf die Prozesskostenhilfe , bei der, wie ausgeführt, auch die Regelgebühren praktische Bedeutung gewinnen können.

Der Mehraufwand für die Berechnung der Pauschale anhand der Regelgebühren ist bei der PKH-Vergütung gering, weil hier € anders als bei der Festgebühr für Beratungshilfe € ohnehin eine am Streitwert ausgerichtete Gebührenberechnung erfolgen muss; dank Gebührentabellen und elektronischer Berechnungsprogramme bedeutet es daher keine unzumutbare Mehrbelastung, die Gebühren alternativ zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1971, 1845 a. E.).

c) Ziel des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes war es, das Kostenrecht "transparenter und einfacher" zu gestalten (BT-Drucksache 15/1971, Seite 1). Bei der Beratungshilfe spricht dieser Gesichtspunkt dafür, auf die konkrete (niedrigere) Festgebühr abzustellen und nicht zusätzlich eine andere, rein fiktive Berechnung nach Wertgebühren ins Spiel zu bringen (vgl. OLG Nürnberg € 13. Zivilsenat €, aaO.) Bei der PKH-Vergütung würde das Abstellen auf die (meist niedrigeren) Gebühren nach § 49 RVG gerade das Gegenteil bewirken: Je nachdem, auf welchem Wege und gegenüber wem der Anwalt seine Vergütung geltend macht (siehe oben a), müsste er zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mal die eine, mal die andere Berechnungsmethode zugrunde legen; denn es gäbe keinen einleuchtenden Grund, weshalb die Kürzung der Auslagenpauschale gegenüber der Staatskasse zugleich der kostenpflichtigen Gegenpartei zugute kommen sollte, während es im Ergebnis zumindest vertretbar ist, die pauschalierten Auslagen in beiden Fällen nach den Regelgebühren zu berechnen. Eine einheitliche Berechnung der Auslagenpauschale, die aus Vereinfachungsgründen wünschenswert ist, lässt sich bei der Prozesskostenhilfe widerspruchsfrei nur auf der Grundlage der Regelgebühren erzielen.

d) Eine mittelbare Bestätigung finden diese Überlegungen im Gesetzeswortlaut: § 1 RVG unterscheidet zwischen "Gebühren" und "Auslagen" und fasst beide unter dem Oberbegriff "Vergütung" zusammen. Nach § 126 ZPO kann der Anwalt seine "Gebühren und Auslagen" (gemeint: die Regelgebühren und die nach ihnen errechneten Auslagen) vom kostenpflichtigen Gegner beitreiben. Die in § 49 RVG für PKH-Anwälte angeordnete Kürzung der Vergütung betrifft hingegen nur "Gebühren"; von "Auslagen" ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Ähnlich verhält es sich bei § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG: Nach dieser Vorschrift kann der Anwalt unter den dort genannten Voraussetzungen von der Staatskasse verlangen, dass sie vom Gegner die Gebührendifferenz zwischen den Regelgebühren (§ 13 RVG) und niedrigeren PKH-Gebühren einzieht. "Auslagen" werden hier nicht gesondert erwähnt, obwohl € wenn die Staatskasse dem Anwalt nur gekürzte Auslagen schulden würde € es nahe läge, auch die Auslagendifferenz beim kostenpflichtigen Gegner einziehen zu lassen. Die Verwendung des engeren Begriffes "Gebühren" in § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG statt des die Auslagen einschließenden Oberbegriffes "Vergütung" (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 RVG) ist nach der hier vertretenen Auffassung folgerichtig; denn wenn die Auslagenpauschale sowohl bei der Regelvergütung als auch bei der niedrigeren PKH-Vergütung stets auf einheitlicher Grundlage zu errechnen ist, stellt sich bei den "Auslagen" das bei den "Gebühren" auftretende Differenzproblem nicht. Einer erweiternden, dem Gesetzgeber Ungenauigkeit unterstellenden Auslegung dahin, dass in § 50 Abs. 1 RVG mit "Gebühren" auch "Auslagen" gemeint seien (Hartmann, aaO., § 50 RVG Rn 9), bedarf es dann nicht. Als einheitliche Grundlage für die Berechnung der Auslagenpauschale kommen bei der Prozesskostenhilfe nur die Regelgebühren in Betracht (vgl. c).

e) In die gleiche Richtung weist ein weiterer Gesichtspunkt, den im Zusammenhang mit der Beratungshilfe bereits der 13. Zivilsenat des OLG Nürnberg (aaO.) hervorgehoben hat: Die bei Einführung der Nrn. 7001, 7002 VV-RVG angestrebte Kontinuität zum früheren Rechtszustand. Die Erläuterungen zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drucksache 15/1971, Seite 232) stellen ausdrücklich klar, dass bei den Auslagentatbeständen "inhaltlich die Regelung des § 26 BRAGO" übernommen werde.

Hinsichtlich der Beratungshilfe war es schon vor der Neuregelung herrschende Meinung, die Auslagenpauschale nach der Beratungshilfe-Festgebühr zu bemessen. Folgerichtig nahmen dies der 13. und der 4. Zivilsenat (aaO.) als Argument dafür, es auch nach Einführung der Nr. 7002 VV-RVG bei der bisherigen Handhabung bewenden zu lassen.

Bei der Prozesskostenhilfe verhielt es sich gerade umgekehrt: Hier war es spätestens seit der oben bezeichneten BGH-Entscheidung (NJW 1971, 1845; vgl. schon NJW 1966, 1411; ferner OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG Berlin, Az. 1 W 277/08 = RVGreport 2008, 433) ganz herrschende Meinung, dass sich die Auslagenpauschale nicht nach den gekürzten PKH-Sätzen richtet, sondern nach den Regelgebühren (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, aaO., Rn 33 Fn 30; die dort geäußerte Erwartung, dass das frühere Problem durch den Gleichlauf der Regel- und der PKH-Gebühren im Streitwertbereich bis 3.000 Euro gegenstandslos sei, war allerdings € wie der vorliegende Fall zeigt € verfrüht, vgl. auch unten Nr. 3 Abs. 2). Nichts deutet darauf hin, dass Nr. 7002 VV-RVG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in diesem Punkt etwas ändern wollte; die Streichung des Wortes "gesetzliche" aus der noch in § 26 BRAGO enthaltenen Wendung "gesetzliche Gebühren" hat nur redaktionelle Gründe und ist Folge der gesetzestechnischen Neukonzeption. Im Übrigen waren schon nach altem Recht nicht nur die Regelgebühren, sondern auch die gekürzten Gebühren "gesetzliche Gebühren", sodass aus der Hinzufügung oder dem Weglassen des Attributs "gesetzlich" für die hier zu entscheidende Frage nichts Wesentliches hergeleitet werden kann.

f) Das hier vertretene Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es dem Anwalt beim Abstellen auf die niedrigeren Gebühren unbenommen bliebe, bei nicht auskömmlichen Pauschbeträgen seine höheren Auslagen konkret nachzuweisen. Dieser Gesichtspunkt mag bei der Beratungshilfe zur Unterstützung des dort vertretenen Ergebnisses herangezogen werden, weil es dank dieses Auswegs dem Anwalt umso eher zugemutet werden kann, die bereits aus anderen Gründen für richtig gehaltene Kürzung der Auslagenpauschale hinzunehmen (OLG Nürnberg € 13. Zivilsenat €, aaO.). Anders bei der Prozesskostenhilfevergütung: Hier würde ein Verweisen des Anwalts auf die konkrete Auslagenberechnung dazu führen, die aus anderen Gründen vorzugswürdige (für den Anwalt günstige) Lösung, nämlich die Bemessung der Auslagenpauschale nach den Regelgebühren, ins Gegenteil zu verkehren. Dazu besteht jedoch kein Anlass; denn es gibt keinen überzeugenden Grund, dem Prozesskostenhilfeanwalt, der im Allgemeinen keine geringeren Auslagen hat als der Wahlanwalt, auch nur in Teilbereichen den Vorteil der Auslagenpauschalierung vorzuenthalten (BGH NJW 1971, 1845).

3) Nach allem erscheint es aus Sicht des Senats nicht geboten, zur Frage, ob sich bei der Prozesskostenhilfevergütung die Auslagenpauschale (weiterhin) nach den Regelgebühren richtet, eine erneute Grundsatzentscheidung herbeizuführen, nachdem diese Frage seit den vorbezeichneten BGH-Entscheidungen (NJW 1971, 1845; 1966, 1411) geklärt war, das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz an dieser Handhabung nichts ändern wollte, die seither veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen mit einem scheinbar gegenteiligen Ergebnis sich auf den Sonderfall Beratungshilfe beziehen und die vermeintlich unterschiedliche Behandlung beider Komplexe sachgerecht ist (vgl. KG Berlin, OLG Düsseldorf, OLG Hamm, jeweils aaO.).

Hinzu kommt, dass sich das im Raum stehende Problem nur noch in vergleichsweise wenigen Fallkonstellationen stellen wird; denn dadurch, dass bis zu einem Gegenstandswert von 3.000 Euro die Gebühren, anhand derer die Pauschale zu berechnen ist, für den Wahlanwalt und den PKH-Anwalt ohnehin gleich sind (§§ 13, 49 RVG) und dass bei höheren Gegenstandswerten meist die Kappungsgrenze von 20 Euro greift (Nr. 7200 VV-RVG), kann das Divergenz-Problem nur noch dort auftreten, wo der Anwalt lediglich einen Bruchteil der vollen Gebühr beanspruchen kann.

Mit diesen Erwägungen soll allerdings der Entscheidung des Landgerichts, das über die Zulassung der weiteren Beschwerde in eigener Zuständigkeit zu befinden hat und an dessen formgerecht getroffene Entscheidung der Senat gebunden wäre (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG), nicht vorgegriffen werden.






OLG Nürnberg:
Beschluss v. 13.10.2009
Az: 6 W 377/09


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