Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. September 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 304/05

(BPatG: Beschluss v. 10.09.2009, Az.: 8 W (pat) 304/05)

Tenor

Das Patent wird aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 102 02 752, dessen Erteilung am 23. September 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 23. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und der mangelnden Offenbarung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 sowie darauf gerichtet, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus geht (Patentansprüche 8 und 9) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4. Ferner wird hilfsweise die Benutzung des Patentgegenstandes vor dem Anmeldetag geltend gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009, eingegangen am 13. Juli 2009, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen, da sich die Parteien verglichen haben.

Von der Patentinhaberin liegt sinngemäß der Antrag vor, das Patent aufrecht zu erhalten.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859 und 862 -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 -X ZB 6/08 Ventilsteuerung -GRUR 2009, 184 -185).

Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Im Übrigen hat sich die Einsprechende durch die Zurücknahme des Einspruchs ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, so dass der Senat sich zum Teil außer Stande sieht, die im Einspruchsschriftsatz behaupteten Angaben zu der hilfsweise geltend gemachten Vorbenutzung zu überprüfen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschlussvom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (S. 3 Abs. 2 ff.) zu eigen.

Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Dorfschmidt Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.09.2009
Az: 8 W (pat) 304/05


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