OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 11. Juni 2001
Aktenzeichen: 3 E 773/00

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2000 werden geändert.

Die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden um 961,40 DM (828,80 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) nebst vier vom Hundert Zinsen ab 29. Mai 2000 erhöht.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses bei der Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß eine Besprechungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer zu berücksichtigen,

hat Erfolg.

Im Kostenfestsetzungsbeschluß der Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 1997 und im angefochtenen, die Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichts wird die angemeldete Besprechungsge- bühr jeweils versagt, weil der von der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufgesuchte Sachbearbeiter des Fachamtes (Bauver- waltungsamtes) des Beklagten zu einer Verhandlung über den er- gangenen Erschließungsbeitragbescheid und zu einer etwaigen gütlichen Einigung nicht ermächtigt gewesen sei. Diese Begrün- dung ist mit Blick auf § 118 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BRAGO nicht tragfähig. Nach der dort getroffenen Regelung erhält der Rechtsanwalt die Gebühr für das "Mitwirken bei mündlichen Ver- handlungen o d e r Besprechungen..." (Sperrung durch den Senat). Mit dieser Regelung gesonderter, jeweils eigenständi- ger Gebührentatbestände ist unvereinbar, die Besprechungsge- bühr an Voraussetzungen zu knüpfen, die für die Verhandlungs- gebühr gelten, nämlich das Stattfinden einer "Verhandlung" mit einem "Gegner" oder Bediensteten des Gegners, der für die Füh- rung einer Verhandlung und deren womöglich streitbeendenden Abschluß "zuständig" ist. Vielmehr genügt das Stattfinden ei- ner Besprechung, auf die sich der Ansprechpartner im Rahmen seiner Befugnisse eingelassen hat. Dabei kann der Gegenstand der Besprechung im Rechtlichen wie im Tatsächlichen liegen und dementsprechend als Ansprechpartner nicht nur der Vertreter des städtischen Rechtsamtes, sondern grundsätzlich auch der Sachbearbeiter des Fachamtes (hier: der mit der Erschließungs- beitragsabrechnung befaßte Bedienstete des Bauverwaltungsam- tes) in Betracht kommen. Anders läge dies nur, wenn ein offen- kundig unzuständiger Verwaltungsbereich in eine Besprechung "hineingezogen" werden sollte, was regelmäßig aber auch zur Folge hätte, daß eine Sachdiskussion abgelehnt und an die zu- ständige Stelle verwiesen würde.

Der angefochtene Beschluß und der ihm vorausgegangene Kostenfestsetzungsbeschluß können des weiteren nicht unter dem von der Urkundsbeamtin angeführten Gesichtspunkt aufrechterhalten werden, es sei anläßlich der Vorsprache der Prozeßbevollmächtigten bei dem Sachbearbeiter des Bauverwaltungsamtes zu keiner "Besprechung" im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, sondern nur zu einer Akteneinsicht und zur Erörterung von Fragen betreffend den Verfahrensablauf bzw. die Begründung des Widerspruchs gekommen. Richtig ist insoweit, daß eine "Besprechung" nach Gegenstand und Intensität mehr voraussetzt als die beschriebenen Aktivitäten; die Besprechung muß vielmehr im Unterschied zu einer Nachfrage auf die Angelegenheit selbst eingehen und deren sachlicher Förderung durch mündlichen Austausch von Informationen und Argumenten mit einem hierzu bereiten Gesprächspartner dienen (z.B. Ausräumung von Unklarheiten, Fehl- einschätzungen, Mißverständnissen).

Vgl. den schon der von der Urkundsbeamtin zitierte Be- schluß des Senats vom 28. August 1990 - 3 B 3363/89 - . ferner: OVG Bremen, Beschluß vom 17. April 1991 - 2 B 12/91 - , AnwBl 1991, 656.

Von einem solchen Inhalt des Gesprächs zwischen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und dem Sachbearbeiter des Fachamtes ist vorliegend indes auszugehen. Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Vermerk des Sachbearbeiters vom selben Tage, der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2000 und der Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juni 2000 belegen nämlich, daß es seinerzeit über die (auch nur teilweise vollzogene) Akteneinsicht und über detaillierte Nachfragen der Prozeßbevollmächtigten hinaus (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BRAGO) zu einem beiderseitigen Meinungsaustausch zu Rechts- und Tatsachenfragen des Abrechnungsverfahrens und der Veranlagung (betreffend Rechnungspositionen nach Grund und Höhe, Verjährung und Verwirkung, Abschluß der erstmaligen Herstellung, grundstücksbezogene Bemessungsfaktoren, Denkmalschutz) gekommen ist. Mit diesem Inhalt war das Gespräch auch geeignet zur Förderung des Streitstoffs und hatte insofern den sachlichen Charakter einer "Besprechung", ungeachtet dessen, daß der Sachbearbeiter keine Verhandlungs- oder gar Abschlußbefugnis besaß. Denn als sachliche Förderung des Streitstoffs genügt schon, daß der Sachbearbeiter den Rechts- und Tatsachenvortrag der Gegenseite (Vortrag "zur Sache") entgegengenommen, im Wege von Rede und Gegenrede mit der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin "angearbeitet" und sodann - entsprechend auch sonst üblicher Verwaltungspraxis - dem innerhalb der Behörde zuständigen Entscheider zugeleitet hat.

Vgl. den zu einer ähnlichen Fallkonstellation ergangenen Beschluß des FG Rheinland-Pfalz vom 22. April 1987 - 3 Ko 3/87 - , EFG 1987, 475.

Daß der Sachbearbeiter mit dieser Verfahrensweise seine Befugnisse überschritten habe, hat der Beklagte nicht behauptet; dafür gibt es nach Aktenlage auch sonst keine Anhaltspunkte.

Ebensowenig ist ersichtlich, daß es an dem weiteren eine Besprechung kennzeichnenden Merkmal der willentlichen Beteiligung beider Seiten gefehlt habe, weil etwa der Sachbearbeiter des Fachamtes in das "Gespräch über das betreffende Beitragsverfahren verwickelt" und ihm dieses trotz eigenen Widerstrebens förmlich aufgedrängt worden sei. Vielmehr zeigt der im Anschluß an die Besprechung gefertigte und zu den Verwaltungsakten genommene Vermerk des Sachbearbeiters, die Prozeßbevollmächtigte sei (nunmehr) zuversichtlich, ihrer Mandantin von einem Rechtsstreit abraten zu können, daß sich der Sachbearbeiter aus freien Stücken auf die Unterredung eingelassen hat in der Hoffnung, die Klägerseite von der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides überzeugen zu können.

Andere Gründe, deretwegen die beantragte Besprechungsgebühr zu versagen wären, sind weder von Seiten des Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Anlaß zur Aufklärung weiterer Einzelheiten besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG) und für das Beschwerdeverfahren (Nr. 2503 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) nicht erhoben.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 11.06.2001
Az: 3 E 773/00


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