Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 76/04

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2005, Az.: 27 W (pat) 76/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Lintecfür

"Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile"

sind drei Widersprüche erhoben worden, unter anderem aus der prioritätsälteren Marke 397 52 714 BINTEC eingetragen für die Waren und Dienstleistungen

"Elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, insbesondere Geräte zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen; EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen für vorstehende Geräte; Computerprogramme, insbesondere Programme zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen, auf Datenträger gespeichert; Erstellen von Computerprogrammen, insbesondere zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen; Vermietung von folgenden Waren: elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme; Installation, Wartung und Reparatur folgender Waren: elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme".

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle die jüngere Marke wegen der Gefahr der Verwechslung mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die jüngere Marke halte den angesichts der bis zur Identität gehenden sehr engen Ähnlichkeit der sich beiderseits gegenüberstehenden Waren "Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile" der angegriffenen Marke und "EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen für vorstehende Geräte" der Widerspruchsmarke und deren durchschnittlicher Kennzeichnungskraft einzuhaltenden großen Abstand in klanglicher Hinsicht nicht ein. Zwar wichen die beiden Zeichen durch den Anfangsbuchstaben "L" bzw. "B" voneinander ab. Hierbei handele es sich aber um klangschwache Konsonanten, die - obwohl am in der Regel stärker beachteten Wortanfang positioniert - nicht geeignet seien, das Klangbild der Vergleichszeichen entscheidend zu prägen. Insgesamt wiesen die Vergleichsmarken aufgrund der selben Silbenzahl, dem gleichen Sprechrhythmus und der Klangmelodie ein sehr ähnliches Gesamtklangbild auf, das der angesprochene Durchschnittsverbraucher aus der Erinnerung heraus nicht auseinander halten könne. Die Entscheidung über die weiteren Widersprüche hat die Markenstelle in ihrem Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Löschung aus der Marke 397 52 714 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, soweit darin die Löschung ihrer Marke ausgesprochen worden ist. Sie ist der Auffassung eine klangliche und auch schriftbildliche Ähnlichkeit sei zu verneinen, weil sich beide Marken durch die Groß- bzw. Kleinschreibung hinreichend unterschieden.

Sie beantragt, den angegriffenen Beschluss, soweit darin die Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 52 714 ausgesprochen worden ist, aufzuheben und den Widerspruch aus dieser Marke zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens als zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angegriffene Marke zu Recht und mit zutreffenden Gründen wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gemäß §§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG gelöscht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände ersichtlich oder geltend gemacht.

Ausgehend von der Tatsache, dass - was die Markeninhaberin nicht in Zweifel zieht - die durch die Vergleichsmarken jeweils geschützten Waren teils identisch, teils hochgradig ähnlich sind, kann bei der gebotenen Anlegung strenger Maßstäbe nicht angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise beide Marken aus der Erinnerung heraus zuverlässig auseinander halten können. Angesichts ihrer großen klanglichen Ähnlichkeit besteht vielmehr eine erhebliche Gefahr, sie miteinander zu verwechseln.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang weisen die Vergleichsmarken die von der Markenstelle bereits herausgearbeiteten ganz überwiegenden Übereinstimmungen im Gesamtklangbild auf, die von der Markeninhaberin in der Beschwerdeschrift auch nicht im einzelnen angegriffen werden. Daher verbleibt es bei der Feststellung, dass die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben "L" und "B" im Klangbild sehr ähnlich sind. Nach dem Gesamteindruck sind die entgegen der Ansicht der Markeninhaberin keineswegs als Kurzwörter zu betrachtenden zweisilbigen Marken so hochgradig klanglich angenähert, dass die Gefahr der Verwechslung nicht zuverlässig auszuschließen ist (ebenso für WEMATECH ./. GEMATECH: BPatG, 33 W (pat) 35/01, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).

Da die Markenstelle allein die Frage der klanglichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken geprüft (und bejaht) hat, kommt es auf die Ausführungen der Markeninhaberin zur Frage der visuellen Verwechslung in der Beschwerdebegründung nicht an.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer Dr. van Raden Prietzel-Funk Na






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2005
Az: 27 W (pat) 76/04


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