Bundespatentgericht:
Urteil vom 6. Dezember 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 33/00

(BPatG: Urteil v. 06.12.2001, Az.: 2 Ni 33/00)

Tenor

1. Das europäische Patent 0 649 935 wird mit Wirkung für die Bundesrepubulik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie Patentanspruch 6 - soweit dieser auf die Ansprüche 1 oder 2 rückbezogen ist, sowie Anspruch 7 - soweit dieser auf Anspruch 6 und dieser wiederum auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist, sowie Anspruch 9 - soweit dieser auf Anspruch 1 oder Anspruch 2 oder Anspruch 6 (soweit dieser wiederum auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist) oder Anspruch 7 (soweit dieser auf Anspruch 6 und dieser wiederum auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist) teilweise für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. September 1993 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 649 935 (Streitpatent), das eine Wäschespinne betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 593 03 515 geführt wird.

Das Streitpatent umfaßt 10 Patentansprüche, von denen die von der Nichtigkeitsklage betroffenen Patentansprüche 1, 2, 6, 7 und 9 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:

"1. Wäschespinne mit einem senkrechten Mast (1), an dem in einem Schiebestern (2) die Wäscheleine tragende Arme (4) schwenkbar gelagert sind, die über Spreizarme (6) abgestützt sind, welche einerseits mittels Halteachsen (8) in einem Haltestern (3) am Mast (1) und andererseits mittels Anlenkachsen (7) an den Armen (4) schwenkbar gelagert sind, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Mast (1) unterhalb der Halteachsen (8) längsverschiebbar ein Spreizkörper (9) angebracht ist, der mit an den Spreizarmen (6) angebrachten Stützelementen (13) zusammenwirkt und bei einer Längsverschiebung die Spreizarme aus ihrer eingeklappten Ruhelage herausschwenkt."

"2. Wäschespinne nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Spreizkörper (9) in dem Mast (1) angeordnet ist und über ein Zugseil (15) in seine die Spreizarme (6) spreizende Stellung verschiebbar ist."

"6. Wäschespinne nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Spreizkörper (9) kegelförmig ist."

"7. Wäschespinne nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Spreizkörper (9) eine der Anzahl der Spreizarme (6) entsprechende Anzahl von Rippen (12) hat, deren Kanten (15) auf einer Kegelmantelfläche liegen."

"9. Wäschespinne nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekennzeichnet durch einen Anschlag, an welcher der Spreizkörper (9) in seiner Spreizstellung anliegt."

Mit ihrer zunächst auf Patentanspruch 1 gerichteten, mit Schriftsatz vom 22. November 2000 auch auf die Patentansprüche 2, 6, 7 und 9 erweiterten Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die von der Beklagten selbst stammende bislang unberücksichtigt gebliebene europäische Patentschrift 0 085 187 B1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 sei durch diese Entgegenhaltung nahegelegt, derjenige der Patentansprüche 6, 7 und 9 soweit auf vorstehende angegriffene Ansprüche rückbezogen, jeweils aus ihr identisch vorbekannt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darüber hinaus den Nichtigkeitsgrund nicht ausreichender Offenbarung der Erfindung geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 649 935 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im nachfolgenden Umfang für nichtig zu erklären:

Patentanspruch 1, Patentanspruch 2, Patentanspruch 6, soweit auf Patentanspruch 2 oder Patentanspruch 1 rückbezogen, Patentanspruch 7, rückbezogen auf 6, rückbezogen auf 2 oder 1, Patentanspruch 9, rückbezogen auf 7 oder 6 oder 2 oder 1, wobei Patentanspruch 7 rückbezogen auf 6, 2 oder 1 und 6 rückbezogen auf 2 oder 1 ist.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nicht mehr hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 6, soweit letzterer direkt auf Anspruch 1 rückbezogen ist. Im übrigen tritt sie dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig.

Sie beantragt, die Klage im angegriffenen Umfang abzuweisen, mit Ausnahme des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6, soweit er sich direkt auf Anspruch 1 rückbezieht.

Gründe

Die Teilnichtigkeitsklage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a und b EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1 und 2, 56 und 83 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit und unzureichender Offenbarung der Erfindung geltend gemacht werden, ist im beantragten Umfang begründet.

Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl Benkard, PatG 9. Aufl, § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil dem angegriffenen Patentgegenstand, soweit ihn die Beklagte verteidigt, keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.

I Das Streitpatent betrifft im verteidigten Umfang eine Wäschespinne gemäß den Ansprüchen 2, 6 (soweit auf Anspruch 2 rückbezogen), 7 sowie 9 (soweit direkt oder indirekt rückbezogen auf die Ansprüche 7, 6 und 2). Gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, auf den der verteidigte Anspruch 2 rückbezogen ist, weist die Wäschespinne über Spreizarme am Mast abgestützte, die Wäscheleine tragende, schwenkbar gelagerte Arme auf.

Wäschespinnen dieser Art sind gemäß der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 5 - 33, aus der US-PS 2 289 450 und der EP 0 113 789 B1 bekannt. Bei Nichtbenutzung bleiben sie nicht in Spreizstellung aufgespannt stehen, sondern werden zur Vermeidung der Verschmutzung der Wäscheleine und aus Platzgründen in ihre Ruhelage mit am Mast angelegten Armen gebracht. Diese bewirkt, daß die drei Gelenkachsen zwischen Mast, Armen und Spreizarmen nahezu in einer Linie liegen. Je näher und damit platzsparender die Arme an den Mast gebracht werden, um so mehr erschwert dies beim Öffnen das Überführen der Arme von der Ruhelage in die Spreizstellung, was durch eine flaschenzugartig geführte Aufzugsleine zu verbessern versucht wurde (Sp 1, Z 9-11).

Dem Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 34 - 43, liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Wäschespinne der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei welcher der Aufspannvorgang über ein einfach geführtes Zugseil, also ohne flaschenzugartige Hilfsmittel in der Anfangsphase mit sehr geringem Kraftaufwand durchgeführt werden kann und bei welcher die Arme im eingeklappten Zustand in geringem Abstand vom Mast zu liegen kommen, so daß der Platzbedarf der Wäschespinne sowohl bei der Aufbewahrung als auch beim Transport so gering wie möglich gehalten wird.

Gelöst werden diese beiden Teilaufgaben durch das Zusammenwirken eines längs des Mast 1 verschiebbaren Spreizkörpers 9 mit an den Spreizarmen 6 angebrachten Stützelementen 13, wobei durch Längsverschieben des Spreizkörpers 9 der Abstand zwischen den daran radial anliegenden Stützelementen 13 vergrößert wird und damit die Spreizarme 6 aus der Ruhelage herausschwenken. Der Spreizkörper 9 ist nach dem nicht verteidigten Anspruch 1 am Mast 1 und nach dem verteidigten Anspruch 2 im Mast 1 - längsverschiebbar über ein Zugseil 15 - angeordnet.

III Der Gegenstand des angegriffenen und von der Beklagten verteidigten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2, ist unbestritten neu, beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Wäschespinnen.

Aus der dem Streitgegenstand am nächsten kommenden EP 0 085 187 B1, Spalte 2, Zeilen 23 - 32 und Spalte 3, Zeilen 21 - 35, Ansprüche 7 und 9 sowie Figuren 1 und 2, ist bereits eine Wäschespinne mit einem Mast 1 bekannt, an dem in einem Befestigungsstern 2 (entsprechend dem Schiebestern 2 des Streitpatents) die Wäscheleine tragende Arme 4 schwenkbar gelagert sind, die über Spreizarme abgestützt sind, welche einerseits mittels Halteachsen (entsprechend Halteachsen 8) in einem Fixpunkt 3 (entsprechend dem Haltestern 3) am oberen Ende des Masten 1 und andererseits mittels Anlenkachsen (entsprechend den streitpatentgemäßen Anlenkachsen 7) an den Armen 4 schwenkbar gelagert sind, wobei am Mast 1 unterhalb der Halteachsen längsverschiebbar ein Schiebering 8 mit Spreizschräge 15 (was dem beanspruchten Spreizkörper 9 entspricht), angebracht ist, der mit an den Spreizarmen 6 angebrachten Gegenschrägen 16 (entsprechend den Stützelementen 13) zusammenwirkt. Bei einer Längsverschiebung des Schieberings 8 am Mast 1 mittels Zugseil 11 (entsprechend dem streitpatentgemäßen Zugseil 15) in seine die Spreizarme 6 spreizende Stellung werden die Spreizarme 6 aus ihrer eingeklappten Ruhelage vom Mast 1 weggeschwenkt (vgl ua EP 0 085 187 B1, Sp 3, Z 13-35, Anspruch 10 sowie Fig 2, linke Hälfte). Damit sind alle Merkmale des nicht mehr verteidigten Anspruchs 1 sowie das das Zugseil betreffende Merkmal des verteidigten Anspruchs 2 bereits bekannt.

Mit diesen Merkmalen wird jeweils der hohe Anfangswiderstand in der Übergangsphase der Arme von der engen Anlage am Mast zu ihrer Spreizstellung überwunden und geringerer Platzbedarf bei Nichtbenutzung der Wäschespinne erreicht, weil die drei Gelenkachsen von Mast, Arm und Spreizarm nahe ihrer Verbindungsgeraden liegen, was platzsparender ist als die aus der US-PS 2 289 450 und der EP 0 113 789 B1 bekannte Anordnung der Gelenkachse für den Spreizarm am Mast, welche dort zur Erleichterung des Öffnens der Wäschespinne außerhalb der Verbindungsgeraden zwischen den am Mast 1 angebrachten Gelenkachsen für die Arme 4 und die Spreizarme 6 liegt.

Von der Wäschespinne nach der EP 0 085 187 B1 unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 nur noch dadurch, daß sein Spreizkörper 9 nicht wie der bekannte Schiebering 8 am Mast 1, sondern im Mast angeordnet ist.

Wesentlich für die Erfindung ist also der auf die Spreizarme 6 einwirkende Spreizkörper 9, der entweder - nach dem nicht verteidigten Anspruch 1 - am Mast oder - nach dem verteidigten Anspruch 2 - im Mast angeordnet ist. Diese beiden einzig möglichen Varianten lösen die erste der beiden Teilaufgaben, eine Wäschespinne mit geringem Kraftaufwand in der Anfangsphase des Aufspannvorgangs zu schaffen. Genügt dem Fachmann bei der Lösung der zweiten Teilaufgabe, die Arme aus Platzgründen möglichst nahe am Mast anzulegen, die Anordnung des Spreizkörpers außerhalb des Mastes nicht, so sticht ihm die einzige alternative Anordnung des Spreizkörpers innerhalb des Mastes geradezu ins Auge, weil der außerhalb angeordnete Spreizkörper ersichtlich mehr Raum benötigt. Eine weitere Möglichkeit, als den Spreizkörper außerhalb oder innerhalb des Masten anzubringen, besteht nicht. Wie insbesondere die Figur 2 der EP 0 085 187 B1 deutlich zu erkennen gibt, behindert der außerhalb des Masten angebrachte Spreizkörper das mastnahe Anlegen der Arme in offensichtlicher Weise. Daher stellt das beim Vergleich mit der EP 0 085 187 B1 im Anspruch 2 allein verbleibende Merkmal der Anordnung des Spreizkörpers 9 im Mast 1 nur eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme dar, die keiner erfinderischen Überlegungen bedarf.

Wie das Zusammenwirken von Spreizkörper 9 und Spreizarm 6 im einzelnen erfolgt, ist im Anspruch 2 des Streitpatents nicht angegeben. Vielmehr ist dort lediglich das Prinzip der Erfindung, der innenliegende Spreizkörper, beansprucht, wogegen nach Spalte 2, Zeilen 4 - 8, den Figuren und der Beschreibung sowie den Ansprüchen 6 - 8 ein Ausführungsbeispiel des Streitgegenstands nach den Ansprüchen 1 und 2 hinsichtlich des Zusammenwirkens von Spreizkörper 9 und Spreizarm 6 über schräge Flächen zu entnehmen ist. Somit ist der Fachmann in die Lage versetzt, die beanspruchte technische Lehre nachzuvollziehen. Damit ist der Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 ausreichend deutlich und vollständig offenbart. Aus den angegebenen Gründen beruht der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 2 jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Anspruch 2 hat daher keinen Bestand.

Der Gegenstand des Anspruchs 6, soweit auf Anspruch 2 rückbezogen, ist nach den Ausführungen zu jenem als neu anzuerkennen. Aus der EP 0 085 187 B1, Spalte 2, Zeilen 24 - 28 und Figur 1, ist bereits ein - allerdings am Mast angeordneter - Spreizkörper in kegelförmiger Bauweise bekannt. Diese kegelige Form auch bei der Anordnung im Inneren des Masten gemäß Anspruch 2 beizubehalten, stellt für den Fachmann nur eine naheliegende bauliche Maßnahme dar, die nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil das Prinzip eines die Arme aus der Ruhelage schwenkenden, kegelförmigen Spreizkörpers bei seiner Verschiebung unabhängig von seiner Lage im oder am Mast wirksam wird.

Der Anspruch 6 hat daher ebenfalls keinen Bestand.

Der Gegenstand des angegriffenen und von der Beklagten verteidigten, auf Anspruch 6 rückbezogenen Anspruchs 7 ist nur insoweit neu, als der Anspruch 6 auf Anspruch 2 rückbezogen ist, weil dem Stand der Technik kein im Mast angeordneter Spreizkörper mit Rippen 12 zu entnehmen ist, deren Kanten 15 auf einer Kegelmantelfläche liegen. Soweit der auf Anspruch 6 rückbezogene Anspruch 7 nur auf Anspruch 1 rückbezogen ist, ist dieser Gegenstand nicht neu, weil aus der EP 0 085 187 B1, Spalte 2, Zeilen 23 - 27 und Anspruch 9, bereits ein dem erfindungsgemäßen Spreizkörper entsprechender Schiebering 8 mit Spreizschrägen 15, die mit mit Gegenschrägen 16 an den Spreizarmen 6 zusammenwirken, zu entnehmen ist. Nach dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 stellt dieser Schiebering 8 durch sein schraffiert gezeichnetes Rohrstück mit angeformten Rippen, deren Kanten 15 auf einer Kegelmantelfläche liegen, ersichtlich einen Spreizkörper mit Rippen gemäß Anspruch 7 dar. Selbst wenn der Meinung der Klägerin gefolgt würde, daß nach der EP 0 085 187 B1, Figur 1 und Spalte 3, Zeile 27, der Schiebering eine Spreizschräge aufwiese, also ein umlaufender Spreizkörper ohne Rippen bekannt sei, beruht demgegenüber ein Spreizkörper mit Rippen nach Anspruch 7 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Es ist nämlich nur eine einfache, konstruktive Maßnahme, die mit an den Spreizarmen angebrachten Gegenflächen zusammenwirkende Schräge des Spreizkörpers nur an dessen jeweiligen Wirkstellen vorzusehen, was außerdem bei der hier üblichen Spritzgusstechnik für Kunststoffteile durch eine Gestaltung mit Rippen fertigungstechnische Vorteile bietet. Diese Gründe treffen gleichermaßen für im Masten angeordnete Spreizkörper zu.

Der Anspruch 7 hat daher ebenfalls keinen Bestand.

Der Gegenstand des angegriffenen und von der Beklagten verteidigten Anspruchs 9 mag zwar, soweit er auf Anspruch 2 rückbezogen ist, wegen der Anordnung des Spreizkörpers im Mast neu sein, beruht aber ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Es stellt nämlich für den Fachmann nur eine einfache, konstruktive Maßnahme dar, an ihm notwendig erscheinender Stelle einen Anschlag zur Begrenzung der Längsverschiebung des Spreizkörpers über den betriebsmäßig sinnvollen Schiebebereich hinaus anzubringen um eine unbeabsichtigte Verschiebung des Spreizkörpers über dessen Nutzungsbereich hinaus zu vermeiden. Wie dieser Anschlag für die Spreizstellung im einzelnen gestaltet ist, ist der Streitpatentschrift nicht zu entnehmen. Der Anschlag an der Muffe 11 gemäß Spalte 3, Zeilen 20 - 30 und Anspruch 10 betrifft nämlich denjenigen für die Ruhelage. Dem Fachmann stehen vielerlei Möglichkeiten der Gestaltung eines Anschlags zur Verfügung, die er je nach Bedarf ohne erfinderisches Zutun zur Begrenzung eines Verschiebewegs auswählt.

Der Anspruch 9 hat daher ebenfalls keinen Bestand.

III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

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Urteil v. 06.12.2001
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