Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. August 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 5/08

(BPatG: Beschluss v. 12.08.2009, Az.: 19 W (pat) 5/08)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 26. September 2007 aufgehoben mit der Maßgabe, dass das Patent 195 49 795 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, angepasste Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie Patentschrift.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf die aus der am 21. November 1995 eingegangenen Anmeldung 195 43 372.6 (Stammanmeldung) durch Teilungserklärung vom 13. Dezember 2004 (eingegangen am 14. Dezember 2004) abgetrennte Teilanmeldung 195 49 795.3 ist das Streitpatent erteilt und am 1. Juni 2006 veröffentlicht worden. Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung lautet:

"Winkelmesseinrichtung mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, wobei innerhalb des Gehäuses (10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen Anschluss eines Kabels (9) vorgesehen ist, die Steckverbindung (8) von der verschließbaren Öffnung (22) her zugänglich ist, und wobei das Kabel (9) eine elektrisch leitende Hülse (18) aufweist, welche mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass -das Gehäuse (10) innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) angepasste Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18) klemmbar ist und dabei das Kabel (9) im Passungsbereich senkrecht zur Längsachse X der Winkelmesseinrichtung verläuft; -eine Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) innerhalb eines Raumes angeordnet ist, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird, wobei das Gehäuse (10) Abdeckbereiche aufweist, welche diese elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, wobei in diese öffnungsseitigen Abdeckbereiche die Passung (19) integriert ist."

Ihren gegen die Erteilung eingelegten Einspruch hat die Einsprechende auf die Widerrufsgründe der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) gestützt.

Das Deutsche Patentund Markenamt (DPMA) -Patentabteilung 52 -hat das Streitpatent durch Beschluss vom 26. September 2007 beschränkt aufrechterhalten mit der Begründung, dass der Gegenstand gemäß dem geänderten Patentanspruch 1 vom 26. September 2007 gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser Patentanspruch 1 sei gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 auch nicht unzulässig erweitert.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie weiterhin den Widerruf des angegriffenen Patents begehrt.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent 195 49 795 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Anschlussbeschwerde erhoben.

Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung insoweit aufzuheben, als das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, angepasste Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie Patentschrift, hilfsweise, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, mit angepasster Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen, Figuren 1 und 2, wie Patentschrift, im Übrigen die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Beide Beteiligte regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wobei die Einsprechende am Ende der mündlichen Verhandlung eine formulierte Rechtsfrage überreicht hat.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit eingefügter Gliederung):

"Winkelmesseinrichtung a) mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, b) wobei innerhalb des Gehäuses (10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen Anschluss eines Kabels (9) vorgesehen ist, c) die Steckverbindung (8) von der verschließbaren Öffnung (22) her zugänglich ist, undd) wobei das Kabel (9) eine elektrisch leitende Hülse (18) aufweist, welche mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass e) das Gehäuse (10) innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) angepasste, im Gehäuse (10) angeordnete Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18) geklemmt ist f) und dabei das Kabel (9) im Passungsbereich senkrecht zur Längsachse X der Winkelmesseinrichtung verläuft; g) eine Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) innerhalb eines Raumes angeordnet ist, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird, und sich auf der Leiterplatte (6) weiterhin ein Teil (8.1) der Steckverbindung (8) befindet, mit dem ein an dem Kabel (9) befestigtes Teil (8.2) der Steckverbindung (8) korrespondiert, h) wobei das Gehäuse (10) so ausgebildet ist, dass ausschließlich das eine Teil (8.1) der Steckverbindung (8) bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) über eine weitere Gehäuseöffnung (26) von außen zugänglich ist, während die weiteren elektrischen Bauelemente (7) auf der Leiterplatte (6) sowie die Leiterplatte (6) selbst auch im geöffneten Zustand des Deckels (23) vom Gehäuse (10) abgedeckt sind, i) wobei das Gehäuse (10) Abdeckbereiche aufweist, welche diese elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, wobei in diese öffnungsseitigen Abdeckbereiche die Passung (19) integriert ist,"

Am Ende der zugehörigen Beschreibung ist folgender Zusatz aufgenommen:

"Folgende Merkmale stellen eine unzulässige Änderung des Anspruches 1 dar: -"innerhalb der Öffnung" in Merkmalsgruppe e)

sowie die Merkmalsgruppe i): -"wobei das Gehäuse (10) Abdeckbereiche aufweist, welche diese elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, wobei in diese öffnungsseitigen Abdeckbereiche die Passung (19) integriert ist.""

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag dadurch, dass die Merkmalsgruppe h) durch folgende Merkmale ergänzt ist:

"und wobei bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) ein Verbindungselement in Form einer Schraube (2) zugänglich und betätigbar ist, das durch die Welle (1) ragt und mit dem eine Verbindung zwischen der Welle (1) und einem zu messenden Körper zu realisieren ist, und wobei das Gehäuse (10) eine Hülse (20) aufweist, die die Leiterplatte (6) und die elektrischen Bauelemente (7) vor mechanischer Beschädigung schützt, wenn die Schraube (2) mit einem Werkzeug von der verschließbaren Öffnung (22) her betätigt wird"

In der zu dem Hilfsantrag gehörigen Beschreibung ist ebenfalls am Ende ein Zusatz aufgenommen, der mit dem in der Beschreibung zum Hauptantrag wortgleich übereinstimmt.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Winkelmesseinrichtung zu schaffen, die kompakt aufgebaut und flexibel einsetzbar ist, eine sichere Schirmanbindung ermöglicht und einfach montierbar ist (Abs. [0005] der jeweils geltenden Beschreibung).

Die Einsprechende macht geltend, dass der der Aufrechterhaltung zugrundeliegende Patentanspruch 1 vom 26. September 2007 mehrfach gegenüber der erteilten Fassung unzulässig erweitert und der beanspruchte Gegenstand außerdem durch den Stand der Technik nahegelegt sei.

Darüberhinaus sei schon die Teilanmeldung in ihrem Anspruch 1 gegenüber der Stammanmeldung unzulässig erweitert und gehe weit über deren Gegenstand hinaus. Deshalb komme der Teilanmeldung ein Prioritätsrecht aus der Stammanmeldung nicht zu, so dass die Stammanmeldung dem in der Teilanmeldung Beanspruchten als vorveröffentlichter Stand der Technik entgegenstehe. Die erweiternden Änderungen beträfen dabei auch den erteilten und den aufrechterhaltenen Anspruch 1. Die Erweiterungen ergäben sich aufgrund einer aus der Stammanmeldung nicht ableitbaren neuen Aufgabenstellung sowie durch das Weglassen zahlreicher Merkmale, die der Fachmann der Stammanmeldung als erfindungswesentlich entnähme. Hierzu gehörten insbesondere eine unabhängig von der Stellung des Deckels wirksame Zugentlastung und das Erfordernis eines "geschlossenen" Raumes für die Anordnung der Bauelemente. Auch der neu eingeführte Begriff "Abdeckbereiche" sei aus der Stammanmeldung nicht zu entnehmen. Denn die Stammanmeldung verwende außer dem Begriff "abgedeckt" (Sp. 3 Z. 41 der DE 195 43 372 A1) noch die Begriffe "umgeben" (Anspr. 10) und "umschließen" (Anspr. 11), denen jeweils eine vom "Abdecken" unterschiedliche Bedeutung zukomme. Im Übrigen sei dieser Begriff auch unklar, da nicht ersichtlich sei, welche gegenständliche Ausgestaltung und Anordnung der "Abdeckbereiche" darunter zu verstehen sei.

Die in die Beschreibung aufgenommenen Disclaimer zu den geltenden einzigen Ansprüchen 1 nach Hauptund Hilfsantrag erachtet die Einsprechende für unzulässig, da Nicht-Offenbartes auch nicht Gegenstand eines Disclaimers sein könne. Zudem seien die geltenden Ansprüche durch die große Zahl der ausgeschlossenen Merkmale bzw. durch das Ausschließen von Teilmerkmalen völlig unübersichtlich und die Disclaimer auch aus diesem Grund unzulässig. Sie regt die Rechtsbeschwerde an hinsichtlich der Zulässigkeit von Disclaimern, insbesondere wenn diese zahlreich seien, und ursprünglich nicht offenbarte und unklare Merkmale beträfen.

Die Patentinhaberin trägt demgegenüber vor, dass die Stammanmeldung hinsichtlich der Zugentlastung und der Schirmanbindung des Kabels einer Winkelmesseinrichtung unterschiedliche Gegenstände offenbare, sodass alle die Schirmanbindung betreffenden Merkmale in einer Teilanmeldung abgetrennt und beansprucht werden und die die Zugentlastung betreffenden Merkmale in der Stammanmeldung verbleiben könnten. Dass die beispielsgemäße Ausführungsform beide Probleme mit einem einzigen Bauteil in Gestalt einer elektrisch leitenden und eine Verdickung zur Zugentlastung aufweisenden Crimphülse löse, stehe dem nicht entgegen. Ebenso erkenne der Fachmann ohne weiteres, dass die zur Abschirmung der Bauelemente am Gehäuse vorgesehene und sich bis auf die Leiterplatte erstreckende Hülse des Gehäuses für die Abdeckung der Bauelemente beim Anschließen des Kabels ohne Bedeutung sei, und deshalb nicht in den Anspruch 1 aufgenommen werden müsse.

Die Patentinhaberin hält die geltende Fassung der Ansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag jeweils für zulässig, da sie die mit Disclaimer versehenen Merkmale bei Schutzrechtsverletzungen gegen sich gelten lasse müsse. Im übrigen seien lediglich Merkmale zugefügt, die den Anspruch zulässig beschränkten. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung und unter Verweis auf mehrere Kommentarstellen hält sie Disclaimer für grundsätzlich zulässig. Sie verteidigt das Streitpatent im Umfang der durch einen Disclaimer bezeichneten Merkmale nicht, hält aber die Gegenstände gemäß den beiden jeweils geltenden Ansprüchen auch unter Berücksichtigung der erst in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Druckschriften für patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten und hinsichtlich des umfangreichen Vortrags der Beteiligten zu den Fragen der ursprünglichen Offenbarung, der unzulässigen Erweiterungen und zum Verständnis der einzelnen Anspruchsmerkmale wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Pateninhaberin sind jeweils statthaft und auch sonst zulässig.

Sie führen in der Sache insoweit zum Erfolg, als -unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses -das Streitpatent mit dem einzigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag aufrechtzuerhalten war.

1.

Als für die Beurteilung des in der Stammanmeldung und der Teilanmeldung Offenbarten, des in den geltenden Patentansprüchen Beanspruchten sowie der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing.(FH) der Elektrotechnik mit Kenntnissen der Feinwerktechnik und mit Berufserfahrungen in der Entwicklung und dem Einsatz von Messgebern, insbesondere Winkelmesseinrichtungen, an.

2.

Mit ihrem Vorbringen, sowohl der Gegenstand, den die Patentinhaberin mit der Teilanmeldung vom 14. Dezember 2004 beansprucht hat, als auch der Gegenstand des aufgrund der Teilanmeldung erteilten Streitpatents seien gegenüber dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen mehrfach unzulässig erweitert, kann die Einsprechende allein den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 PatG geltend machen.

Die rechtliche Schlussfolgerung der Einsprechenden nämlich, wonach eine Teilanmeldung, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, bzw. ein hierauf erteiltes unzulässig erweitertes Patent nicht die Priorität der Stammanmeldung beanspruchen könne, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Auch einer unzulässig erweiterten Teilanmeldung bleibt nach § 39 Abs. 1 Satz 4 PatG der Altersrang der Stammanmeldung erhalten. Nach dem in der Rechtsprechung zum Patentgesetz nunmehr einheitlich vertretenen verfahrensrechtlichen Teilungsbegriff erfordert eine wirksame Teilung nicht, dass ein materiellrechtlicher Teil des Anmeldegegenstandes aus der Stammanmeldung entfernt und zum Inhalt einer Teilanmeldung gemacht wird. Die Teilanmeldung entsteht vielmehr mit einer -wie vorliegend -wirksamen verfahrensrechtlichen Teilungserklärung, für die dann der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (vgl. BGH GRUR 2000, 688, 689 -Graustufenbild; GRUR 2003, 47, 49 -Sammelhefter; 2003, 781, 782 -Basisstation). Es findet keine Prüfung darauf statt, ob der Gegenstand der Patentansprüche auch durch einen ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Teilanmeldung gedeckt ist. Einen solchen selbständigen Offenbarungsgehalt der Teilanmeldung gibt es nicht (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 39 Rdn. 40). Zu berücksichtigen ist außerdem die auch für eine Teilanmeldung geltende Bestimmung des § 38 Satz 2 PatG, wonach aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, keine Rechte hergeleitet werden können. Diese Regelung schließt es aus, dass im Fall einer Teilung, bei der sich eine Erweiterung ergibt, für die Prüfung ein späterer Anmeldetag zugrunde zu legen ist (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 38 Rdn. 15). Im Erteilungsverfahren ist demnach eine unzulässig erweiterte Teilanmeldung wie jede andere Anmeldung zurückzuweisen, sofern die Erweiterung nicht durch eine entsprechende Beschränkung der Patentansprüche vom Anmelder beseitigt wird (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 49; BPatG Mitt. 2007, 283 -Wirksamkeit der Teilungserklärung; unter Bezugnahme auf BGH BlPMZ 2003, 66, 68 re. Sp.). Ist aufgrund einer solchen Teilanmeldung ein unzulässig erweitertes Patent erteilt worden, sieht das Gesetz in § 21 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 PatG hierfür ausdrücklich nur den Widerrufsbzw. Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung vor, nicht hingegen eine Verschiebung des Anmeldetags des aus der Teilanmeldung entstandenen Patents.

Der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 PatG kann vorliegend vom Senat auch geprüft werden. Zwar hat die Einsprechende die unzulässige Erweiterung des Streitpatents in der erteilten Fassung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung erstmals in der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. April 2009 geltend gemacht. Auch der angefochtene Beschluss nimmt nur zur Offenbarung des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 Stellung, enthält aber keine Ausführungen zur Offenbarung der erteilten Fassung in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung. Obwohl die Frage der unzulässigen Erweiterung des Streitpatents in der erteilten Fassung grundsätzlich nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz aufgegriffen werden kann, wenn sie nicht bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und der dieses abschließenden Entscheidung der Patentabteilung gewesen war (BGH GRUR 94, 333 -Aluminium-Trihydroxid; Schulte, a. a. O., § 21 Rn. 66 m. w. N.), sah sich der Senat gleichwohl veranlasst und befugt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls hat die Patentinhaberin der Prüfung dieses Widerrufsgrundes im Beschwerdeverfahren durch ihr rügeloses Einlassen konkludent zugestimmt, nachdem sie nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern schon vorher schriftsätzlich auf diesen Vorhalt eingelassen hat.

Abgesehen davon verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent im Einspruchs-Beschwerdeverfahren gemäß Hauptund Hilfsantrag allein mit geänderten Ansprüchen und einer geänderten Beschreibung. Daher war vom Senat die patentrechtliche Zulässigkeit der geänderten Fassung des Streitpatents ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen. Dies aber setzt voraus, dass die in der Patentschrift vorgenommenen Änderungen die Aufrechterhaltung des Patents auch in der veränderten Form zulassen (vgl. BGH GRUR 1998, 901, 902 -Polymermasse).

3. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft in seiner erteilten wie auch in seiner geltenden geänderten Fassung lediglich das einfache Anschließen und Auswechseln eines abgeschirmten Anschlusskabels bei einer Winkelmesseinrichtung, ohne jedoch im Gegensatz zu den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Zugentlastung aufweisen zu müssen.

3.1 Insoweit das Anschlusskabel gemäß Streitpatent eine mit dem Schirm des Kabels elektrisch verbundene, elektrisch leitende Hülse aufweist (erteilter Anspruch 1 des Streitpatents gemäß DE 195 49 795 B4, das hinsichtlich der Absätze [0001] bis [0003] und [0009] bis [0023] mit den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung übereinstimmt), aber nicht zugentlastet sein muss, insbesondere nicht durch eine Verdickung dieser Hülse, geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über den der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung offenbaren eine Winkelmesseinrichtung mit einem elektrisch leitenden Gehäuse 10 und einem abgeschirmten Anschlusskabel 9, das im Inneren des Gehäuses angeschlossen und gehalten ist. Der ursprüngliche Anspruch 1 ist allein auf eine Zugentlastung des Kabels gerichtet. Hierzu dient eine Vorrichtung 15, die unabhängig von der Deckelstellung wirksam sein soll, worunter der Fachmann schon jede auf das Kabel drückende und mit dem Gehäuse durch ein oder zwei Schrauben verbundene Klemmschelle versteht, wie sie für Anschlusskabel von Haushaltselektrogeräten aller Art im Gerät und in üblichen Schutzkontaktsteckern seit langem gebräuchlich ist. Darüberhinaus gibt die Beschreibung für ein Ausführungsbeispiel der Erfindung zunächst an, dass die Vorrichtung 15 formschlüssig zusammenwirkt mit dem Vorsprung 17 eines mit dem Anschlusskabel fest verbundenen Teiles 18 (S. 4 Z. 16 bis 23 der u. U.), das demnach weder elektrisch leitend noch mit dem Schirm des Kabels verbunden sein muss. Erst in Zusammenhang mit einer vorteilhaften Ausgestaltung des mit dem Kabel fest verbundenen (=an diesem befestigten) Teiles 18 ist dort erstmals angegeben, dass dieses eine elektrisch leitende Crimphülse sein kann, die mit dem Schirm des Kabels elektrisch leitend verbunden ist (S. 4 Z. 25 bis 28 u. U.) und eine Verdickung aufweist (der jedoch anstelle der dort angegebenen Bezugsziffer 16 offensichtlich die Bezugsziffer 17 zukommt, wie sich aus Figur 1 i. V. m. Seite 4, Zeile 19 der ursprünglichen Unterlagen ergibt), um den zugentlastenden Formschluss herzustellen.

Nach Ansicht des Senats erkennt der Fachmann hieraus ohne weiteres, dass es für die in der Stammanmeldung offenbarte Zugentlastung nicht darauf ankommt, dass eine elektrisch leitende (Crimp-)Hülse vorgesehen ist, sondern dass zur Lösung dieses mechanischen Problems jede (insbesondere formschlüssige) Verbindung der Vorrichtung innerhalb des Gehäuses geeignet ist, die sogar räumlich beabstandet sein kann gegenüber Abschirmmitteln, und die auch mit anderen Bauteilen verwirklicht sein kann als den zur Lösung des elektrischen Problems der Abschirmung durch die elektrisch leitende Verbindung des Kabelschirms mit dem elektrisch leitenden Gehäuse erforderlichen Mitteln.

Dass die ursprünglichen Unteransprüche 3 und 5 eine elektrisch leitende Hülse in Verbindung mit der Zugentlastung nach Anspruch 1 erfordern, die erst im nachgeordneten Anspruch 9 in einer Passung des -nach Anspruch 2 elektrisch leitenden -Gehäuses geklemmt ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn mit den in der Stammanmeldung für den Stand der Technik aufgezeigten Nachteilen (S. 2 Z. 12 bis 21) und dem ursprünglichen Hauptanspruch liegt deren technischer Schwerpunkt eindeutig beim Thema "Zugentlastung" und nur ergänzend bei dem Thema "Abschirmung".

Die Vorteilsangabe in den letzten vier Zeilen von Absatz [0024] der Streitpatentschrift ist offensichtlich versehentlich übernommen worden. Denn keiner der erteilten oder der geltenden Ansprüche 1 bis 5 betrifft die Zugentlastung des Anschlusskabels, sodass lediglich dem gegenüber der Stammanmeldung unveränderten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 und 2 dieser Vorteil zukommt.

3.2 Der Patentanspruch 1 enthält in der erteilten Fassung Merkmale, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen.

3.2.1Die Angabe im erteilten Anspruch 1, dass die Hülse in der Passung "klemmbar" sein soll, versteht der Fachmann nach Ansicht des Senats dahingehend, dass offenbleibt, ob diese Klemmung mit oder ohne Mitwirkung des Deckels zustande kommt. Ursprünglich offenbart ist aber lediglich eine ohne Mitwirkung des Deckels "geklemmte" Hülse.

3.2.2Weiterhin sieht der Senat in dem erteilten Anspruch 1 -wie auch in Anspruch 3 -im Zusammenhang mit auf einer Leiterplatte angeordneten Bauelementen verwendeten Begriff "Abdeckbereiche" und den zugehörigen Merkmalen Änderungen, die den Gegenstand des erteilten Patents erweitern, weil "Abdeckbereiche" in der Stammanmeldung nicht offenbart sind.

Hinsichtlich der auf einer Leiterplatte angeordneten elektrischen Bauelemente ist im ursprünglichen Anspruch 10 der Stammanmeldung angegeben, dass diese Bauelemente innerhalb eines "geschlossenen Raumes" angeordnet sind, der von dem Gehäuse umgeben wird. Ergänzend dazu ist im Anspruch 11 angegeben, dass das Gehäuse Bereiche aufweist, welche die elektrischen Bauelemente auch bei geöffnetem Deckel "umschließen". Hieraus entnimmt der Fachmann ein Gehäuse, das sowohl Bereiche aufweist, die den "geschlossenen Raum" bilden, als auch weitere Bereiche, denen andere Funktionen zukommen, z. B. die Bereitstellung einer mittels Deckel verschließbaren Öffnung (uPA'e 1, 16 und 17) oder einer Ring-Schnapp-Verbindung 11, 12 mit einem Grundkörper 3 (Fig. 1 mit Text).

Damit übereinstimmend offenbart die Figur 1 der Stammanmeldung mit dem zugehörigen Text oberhalb der Drehachse X einen geschlossenen Raum mit darin angeordneten Bauelementen 7, der vom zylindrischen Umfangsbereich des Gehäuses (bei Bezugsziffer 14) "umgeben" wird. Ferner "umschließen" die ineinander übergehenden Bereiche 15 und 20 des Gehäuses die elektrischen Bauelemente 7 auch bei geöffnetem Deckel (gestrichelt dargestellt in Fig. 1). Dass sich der "oberhalb" des auf der Leiterplatte angeordneten Teiles 8.1 der Steckverbindung erkennbare, schraffierte Bereich des Gehäuses "unterhalb" des Teiles 8.1 nicht fortsetzt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil auch die Bedeutung mehrerer -nach Art sichtbarer Kanten -durchgezogener Linien in der geschnittenen Darstellung offen bleibt.

Zutreffend ist dann für einen solchen Gegenstand in der ursprünglichen Beschreibung (S. 6 Z. 9 und 10) auch als Vorteil auf einen "vollständigen" Berührungsschutz der Leiterplatte 6 auch während des Kabelanschlusses hingewiesen. Denn ein bei geöffnetem Deckel geschlossener Raum bietet keinen noch so kleinen Zugang für ein Werkzeug oder die Finger des Monteurs.

Wenn in der zugehörigen Beschreibung angegeben ist, dass die Bauelemente und die Leiterplatte selbst vom Gehäuse "abgedeckt" sind (S. 5 Z. 23 bis 25 u. U.), so ist damit lediglich in anderen Worten eine selbstverständliche Eigenschaft eines geschlossenen Raumes wiedergegeben, dessen undurchbrochene Wände darin angeordnete Gegenstände abdecken. Auch der Vortrag der Patentinhaberin, die Hülse 20 sei nur für den Fall einer Schraube als Verbindungsmittel erforderlich, die nicht Gegenstand es erteilten Anspruchs 1 und deshalb nicht zwingend vorhanden sei, kann "Abdeckbereiche" nicht offenbaren. Denn die mit der Hülse darüber hinaus beabsichtigte Abschirmwirkung (Abs. [0020] der Streitpatentschrift) macht diese unabhängig von der mechanischen Schutzfunktion erforderlich. Der Senat konnte sich deshalb auch nicht der Ansicht der Patentinhaberin anschließen, die ursprünglichen Ansprüche lediglich als Formulierungsversuche anzusehen, die eine speziellere Ausgestaltung der Bauelemente-Abdeckung beträfen, während die Beschreibung der Stammanmeldung mit der Angabe, dass die Bauelemente "abgedeckt" seien, eine allgemeinere Lehre offenbare.

Eine solche allgemeinere Lehre beinhaltet aber der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents mit "Abdeckbereichen, welche diese elektrischen Bauelemente...öffnungseitig" abdecken. Denn damit ist nicht mehr ein geschlossener Raum mit undurchbrochenen Wänden unter Schutz gestellt, sondern eine Anordnung, bei der mehrere (Abdeck)Bereiche des Gehäuses die Bauelemente in einer nicht angegebenen Weise "abdecken".

Dass der Fachmann sich hierunter Gehäusebereiche vorstellen kann, die vom Gehäuseumfang nach innen vorspringen, und die Bauelemente aus irgendeiner Blickoder Eingriffsrichtung -von der Öffnung her gesehen -und in beliebigem Umfang "abdecken", berührt lediglich die Frage der Ausführbarkeit einer Winkelmesseinrichtung mit anspruchsgemäßen "Abdeckbereichen", kann aber eine in der Stammanmeldung fehlende ursprüngliche Offenbarung nicht ergänzen.

3.2.3Auch die Angabe im erteilten Anspruch 1, dass das Gehäuse "innerhalb der Öffnung eine... Passung aufweist", entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung nicht. Der ursprüngliche Anspruch 9 und auch die erste Erwähnung in der Beschreibung

(S.

4 Z. 26 bis 28 der u. U.) sprechen lediglich vom einer "Passung des Gehäuses", d.h. von einer Passung, die Bestandteil des Gehäuses ist. In Übereinstimmung mit der Darstellung in Figur 1, in der die Passung 19 links von der Innenseite des geschlossenen Deckels 23 dargestellt ist, gibt die Beschreibung darüber hinaus an, dass die Passung "im Gehäuse angeordnet" ist, (S. 4 Z.

34 bis 35), d. h. bei geschlossenem Deckel im Inneren des Gehäuses liegen muss.

Zwar zeigt die Figur 2 in einer senkrechten Draufsicht auf die Rückseite des Winkelgebers bei geöffnetem Deckel eine innerhalb der Umfangskontur der Deckelöffnung angeordnete Passung. Jedoch ist auf diese -von der Betrachtungsrichtung abhängige und auf den Umfang der vom Deckel 23 bestimmten Kontur bezogene -Lage der Passung in der ursprünglichen Beschreibung an keiner Stelle Bezug genommen, sodass der Fachmann -außer der Lageangabe "im Gehäuse" keine weiteren Angaben zur Lage der Passung als erfindungszugehörig entnehmen kann.

4. Die nunmehr geltenden geänderten Ansprüche 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag sind sowohl gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als auch gegenüber dem Streitpatent in der erteilten Fassung, insbesondere unter Berücksichtigung des in die jeweilige Beschreibung aufgenommen sogenannten Disclaimers zulässig.

4.1 Die Merkmale a) bis d), f) und i) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind wortgleich dem erteilten Anspruch 1 entnommen. Im Merkmal e) ist der geltende Anspruch 1 durch den Austausch des Wortes "klemmbar" (im erteilten Anspruch 1) gegen das Wort "geklemmt" wieder auf die einzige ursprünglich offenbarte Variante einer Klemmung der Hülse ohne Mitwirkung des Deckels beschränkt und gleichzeitig die unzulässige Erweiterung beseitigt, ohne dass es hierfür eines Disclaimers bedurfte. Die darüber hinaus im Merkmal e) vorgenommene Einfügung "im Gehäuse (10) angeordnete (Passung)" ist im letzten Satz von Abschnitt [0019] der Streitpatentschrift und den insoweit übereinstimmenden Ausführungen in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung (S. 4 Z. 34 bis 36) in Verbindung mit Figur 1 erfindungswesentlich offenbart.

Die den Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 ergänzenden, die Anordnung eines Steckverbinder-Teils auf der Leiterplatte betreffenden Angaben im Merkmal g) sind im Abschnitt [0015] der Streitpatentschrift sowie den wortgleichen Abschnitten der Teilund Stammanmeldung erfindungswesentlich offenbart, das sprachlich an den Zusammenhang des Anspruchs 1 angepasste Merkmal h) am Ende von Abschnitt [0021] der Streitpatentschrift und den jeweiligen Abschnitten der Teilbzw. Stammanmeldung.

4.2 Hinsichtlich der in dem geltenden Anspruch 1 verbliebenen, ursprünglich nicht offenbarten Merkmale, und zwar hinsichtlich der Angabe "innerhalb der Öffnung" in der Merkmalsgruppe e) sowie der "Merkmalsgruppe i)", erachtet der Senat die jeweils in die zugehörige Beschreibung aufgenommene beschränkende Erklärung für zulässig und ausreichend, um sicherzustellen, dass aus den unzulässigen Erweiterungen keine Rechte hergeleitet werden können.

Ein Streichen dieser den Gegenstand des Patents beschränkenden Merkmale oder ein Ersetzen durch möglicherweise allgemeinere Anweisungen scheidet insoweit aus, weil eine solche Änderung den Schutzbereich des Patents erweitern und den auch schon im Einspruchsverfahren zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG schaffen würde (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 433 -Spleißkammer; GRUR 1998, 901, 903 -Polymermasse).

Um in derartigen Konstellationen gleichwohl das berechtigte Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents und das der Öffentlichkeit, mit keinem weiteren Schutzbereich als zur Zeit der Patenterteilung konfrontiert zu werden, in Einklang zu bringen, wird nach überwiegender Meinung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur die Beigabe einer Erklärung, die den Tatbestand der unzulässigen Erweiterung definiert, zu den in ihrem Wortlaut unveränderten Patentansprüchen für zulässig angesehen (vgl. BGH GRUR 1979, 224, 227 -Aufhänger; offengelassen in BGH GRUR 2001, 140, 142 f. -Zeittelegramm; sowie u. a. BPatG BlPMZ 1989, 53, 54 f. -Flanschverbindung; BlPMZ 2000, 282, 283 -Streuverfahren; BPatGE 42, 57, 62 ff. -Fernsehgerätbetriebsparameteranzeige; BPatGE 45, 80, 85 f. -Automatische Umschaltung; Benkard, a. a. O., § 21 Rdn. 39; Schulte, a. a. O. § 21 Rdn. 67 f.; a. A. GrBK GRUR Int. 1994, 842, 843 f. -Beschränkendes Merkmal). Der im deutschen Recht überwiegenden Auffassung schließt sich der Senat an.

Die Patentinhaberin hat sich vorliegend für die kürzest mögliche Fassung eines solchen Disclaimers entschieden, mit dem die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen für die Beurteilung der Patentfähigkeit einerseits und für die Bestimmung des Schutzbereichs andererseits im Streitpatent ausreichend dokumentiert sind (vgl. hierzu Schulte, a. a. O., § 21 Rdn. 70 f.). Dabei kann die Beschränkung des Patents mittels eines Disclaimers gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 PatG -wie hier geschehen -auch in Form einer Änderung der Beschreibung vorgenommen werden.

Die hier gewählte Erklärung ist nach Ansicht des Senats ferner nicht dadurch unzulässig, dass mehrere Worte aus einem Merkmal (hier: Merkmal e) bzw. eine ganze Reihe von Merkmalen (hier: die Merkmalsgruppe i)) als unzulässige Änderungen des Anspruchs 1 bezeichnet sind. Der Senat sieht keinen für die Zulässigkeit eines Disclaimers entscheidenden Unterschied darin, ob lediglich ein einzelner Begriff als erweiterndes Merkmal bezeichnet wird oder eine ganze Merkmalsgruppe. Denn sowohl ein Begriff als auch eine Merkmalsgruppe beziehen sich auf die den Schutzgegenstand/-bereich bestimmende Ausbildung des Anspruchsgegenstandes. Darüberhinaus kann ein -im deutschen Patentrecht nach herrschender Meinung grundsätzlich zulässiger -Disclaimer auch aus denkgesetzlichen Gründen nicht dadurch unzulässig werden, dass er mehr als ein Merkmal erfasst. Es ist nur zu fordern, dass der Anspruch bei Außerachtlassung der vom Disclaimer benannten Worte bzw. Merkmale sprachlich vollständig und hinsichtlich der verbleibenden Merkmale inhaltlich klar bleibt. Dies ist hier bei dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag der Fall.

So bleibt die Lage der Passung 19 mit der Einfügung "im Gehäuse angeordnete (Passung)" im Merkmal e) nicht länger unbestimmt, sondern wird im Rahmen des ursprünglich Offenbarten definiert. Mit dem eingefügten Merkmal h), das die Abdeckung der Bauelemente und der Leiterplatte durch das Gehäuse im geöffneten Zustand des Deckels betrifft, und welches hinsichtlich der Anordnung der Bauelemente innerhalb eines vom Gehäuse umgebenen Raumes mit Merkmal g) zusammenzulesen ist, ist der Patentanspruch 1 auf den ursprünglich offenbarten vollständigen Berührungsschutz der Leiterplatte auch während des Kabelanschlusses zurückgeführt und gegenüber der erteilten Fassung auch beschränkt.

Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann der Senat auch keine Unübersichtlichkeit des Disclaimers erkennen. Denn die erweiternden Merkmale sind jeweils mit Anführungszeichen aus dem Anspruchswortlaut wiedergegeben, sodass der Fachmann erkennen kann, welche Worte er bei der Beurteilung der Patentfähigkeit außer Acht lassen muss, ohne dass -wie schon dargelegt -sprachliche oder inhaltliche Unvollständigkeiten -entstünden, und welche zur Bestimmung des Schutzbereichs sind die mit dem Disclaimer versehenen Merkmale und Satzteile auch widerspruchsfrei zu den restlichen (Merkmal e), h) g)) -durch die vorgenommenen Einschränkungen ausreichend klar definiert.

4.3 Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag im Merkmal h) zusätzlich angefügten Merkmale, welche die Verbindung zwischen der Welle der Winkelmesseinrichtung und einem zu messenden Körper betreffen, und zur Lösung der Teilaufgabe einer einfachen Montierbarkeit beitragen, sind in den Abschnitten [0013] und [0022] der Streitpatentschrift und den entsprechenden Passagen der ursprünglichen Unterlagen der Teilund der Stammanmeldung in Verbindung mit der Darstellung in beiden Figuren 1 und 2 erfindungswesentlich offenbart.

Zur Offenbarung der übrigen Merkmale und zur Zulässigkeit des wortgleichen Disclaimers wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

5.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist jedoch -unter Außerachtlassung der in dem Disclaimer als unzulässig geändert bezeichneten Merkmale -nicht patentfähig gemäß § 4 PatG. Denn die danach beanspruchte Winkelmesseinrichtung ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Aus der DE 43 04 032 A1 ist eine Winkelmesseinrichtung 1 bekannt (Titel, Fig. 1 und 2) mit den folgenden -nicht vom Disclaimer ausgenommenen -Merkmalen des Patentanspruchs 1:

a) mit einem elektrisch leitenden Gehäuse 4 (Fig. 1 und 2, Sp. 2 Z. 31 bis 34), das eine mit einem Deckel 8 verschließbare Öffnung 5 (Fig. 2, Sp. 1 Z. 66 bis 68) aufweist, b) wobei innerhalb des Gehäuses 4 eine Steckverbindung 18 zum elektrischen Anschluss eines Kabels 17 vorgesehen ist (Sp. 2 Z. 23 bis 28), c) die Steckverbindung 18 von der verschließbaren Öffnung 5 her zugänglich ist (vgl. Fig. 2), undd)teilweise wobei das Kabel (17) einen Schirm 20 aufweiste)teilweise das Gehäuse (4) eine Passung aufweist (die gebildetist im Zusammenwirken einer Ausbuchtung am Endeder der Aussparung zugewandten Stirnfläche 13 der Haube -vgl. Fig. 1 und 2 -und einer entsprechendenin das Gehäuseinnere hinein verlaufenden Einbuchtung in der senkrechten Wand der Aussparung 5, welche Ausbuchtung die in Fig. 2 links von der strichpunktierten Mittellinie als mit bogenförmigen Strichenveranschaulicht ersichtlich ist), f) und dabei das Kabel 17 im Passungsbereich senkrecht zur Längsachse X der Winkelmesseinrichtungverläuft (Fig. 2), g) eine Leiterplatte 7 mit (nicht dargestellten) elektrischen Bauelementen (Sp. 2 Z. 1 bis 3) innerhalb eines Raumes angeordnet ist, der von dem Gehäuse (4)

umgeben wird, und sich auf der Leiterplatte 7 weiterhin ein Teil 6 der Steckverbindung 6, 18 befindet

(Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 3), mit dem ein an dem Kabel 17 befestigtes Teil 18 der Steckverbindung (8) korrespondiert (Sp. 2 Z. 23 bis 28), h)teilweise wobei das Gehäuse 4 so ausgebildet ist, dass das eine Teil 6 der Steckverbindung 6, 18 bei geöffnetem Deckel 8 des Gehäuses 4 von außen zugänglich ist (vgl. Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 2 Z. 23 bis 25).

Beim Schließen des Deckels (Haube 8) der bekannten Winkelmesseinrichtung wird das Kabel zwischen der Ausbuchtung des Deckels und der Einbuchtung eingeklemmt unter Zwischenlage des Abschirmgeflechts, sodass eine elektrische leitende und gleichzeitig zugentlastende Verbindung im Bereich der Passung eintritt. Eine Hülse ist auf dem Kabel nicht vorgesehen. Ferner ist dort bei geöffnetem Deckel das die Leiterplatte und weitere Bauteile aufnehmende Innere des Gehäuses sichtbar und offen zugänglich, wie die Draufsicht auf das Steckerteil 6 und die Stirnkante der dieses tragenden Leiterplatte 7 in Figur 1 erkennen lassen.

Der Gegenstand gemäß dem Anspruch 1 unterscheidet sich demnach von dem bekannten dadurch dass das Kabeld)Restmerkmal eine elektrisch leitende Hülse aufweist, die mit dem Schirm des Kabels elektrisch verbunden ist, e)Restmerkmal dass die Passung an die Form der Hülse angepasstist, und weiter dadurch, dass das Gehäuse so ausgebildet ist, dass bei geöffnetem Deckelh)Restmerkmal ausschließlich das eine Teil der Steckverbindung über eine weitere Gehäuseöffnung zugänglich ist, während die weiteren elektrischen Bauelemente auf der Leiterplatte sowie die Leiterplatte selbst auch im geöffneten Zustand des Deckels vom Gehäuse abgedeckt sind.

Diese Merkmale können jedoch nicht patentbegründend sein.

Die Einsprechende hat nach Ansicht des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass die bedarfsweise Verwendung einer Hülse auf den Leitern eines Kabels, auch auf dessen Abschirmgeflecht, zum allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns gehört. Denn solange es flexible Leitungen gibt, ist schon aus dem alltäglichen Leben beim Anschließen eines Steckers an eine solche Leitung bekannt, dass die flexiblen Einzelleiter dazu neigen, aus der Klemmstelle auszuweichen. Sie stehen dann nur teilweise zur elektrischen Kontaktierung und zur mechanischen Festlegung des Kabels zur Verfügung, wogegen seit langem elektrisch leitenden Hülsen helfen, die auf dem abisolierten Bereich solcher flexibler Litzenleiter aufgebracht werden, und deren Auffasern verhindern und einen festen Untergrund an der Klemmstelle bieten.

Wenn der Fachmann daher in der Praxis nach dem Anschließen des Steckers 18 an der bekannten Winkelmesseinrichtung feststellt, dass beim Schließen der Haube das Abschirmgeflecht 20 eine auf der Kabelisolation verschiebbare Zwischenlage darstellt, die nur eine unsichere Klemmung in der Passung ermöglicht, liegt es für ihn auf der Hand, im Bereich der Passung eine elektrische leitende Hülse zur Stabilisierung und besseren Klemmmöglichkeit der flexiblen Leiter aufzubringen, um die beim Schließen der Haube entstehende Klemmkraft auf diese Hülse wirken zu lassen und nicht auf das üblicherweise lose Geflecht der Kabelabschirmung.

Dass er dabei die Passung an die Form der Hülse anpasst, um eine möglichst große gegenseitige Anlagefläche zu erzielen, ist eine Selbstverständlichkeit. Denn die zur mechanischen Festlegung (Zugentlastung) des montierten Kabels wünschenswerte Reibung im Bereich der klemmenden Passung wird bei einer "satten Klemmung" ersichtlich höher als bei einer nur punktförmigen Berührung, sodass -entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin -auch die Zugentlastung gegenüber der vorbekannten Lösung nicht entfällt, weil eine Hülse verwendet wird.

Dass die Zugentlastung dort teilweise auch durch Verformung des Kabels zustande kommt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil auch dort schon die Reibung zwischen Passung und Abschirmgeflecht bzw. Kabelmantel bei der Zugentlastung wirksam ist.

Damit werden aber die Restmerkmale d) und e) vom Fachmann allein aus seinem allgemeinen Fachwissen ohne weiteres verwirklicht.

Auch zum Restmerkmal h) gelangt der Fachmann nach Ansicht des Senats allein aus seinem allgemeinen Fachwissen. Denn wenn der bekannte Messgeber in einer staubigen und/oder nassen Umgebungssituation an einer Maschine montiert und angeschlossen werden soll, erkennt er, dass beim Öffnen der Haube 8 das empfindliche Innere der Messeinrichtung den Umwelteinflüssen direkt ausgesetzt ist, was im Blick auf ein lange und zuverlässige Betriebsdauer unbedingt zu vermeiden ist. Entgegen der von der Patentinhaberin vorgetragenen Ansicht ist somit eine Abdeckung von Leiterplatte und Bauelementen bedarfsweise schon aus den jeweiligen Einsatzbedingungen des aus der DE 43 04 032 A1 bekannten Gebers veranlasst.

Es wird deshalb die in Figur 1 der DE 43 04 032 A1 in Draufsicht erkennbare Öffnung der segmentförmigen Aussparung 5 soweit wie möglich schließen durch einen entsprechenden zusätzlichen Wandbereich des Gehäuses 4, wie er auch an den anderen Seiten der Ausnehmung 5 vorgesehen ist. Da der Teil 6 der Steckverbindung weiterhin zugänglich bleiben muss, wird der Fachmann eine entsprechende Gehäuseöffnung vorsehen, die von außen lediglich den Zugang zum Teil 6 der Steckverbindung gestattet, im Übrigen aber die Leiterplatte 6 und die elektrischen Bauelemente abdeckt. Eine solche Lösung bietet sich ihm schon deshalb als erstes an, weil Aufbau und Anordnung der Leiterplatte samt Steckverbindungsteil dabei im wesentlichen unverändert bleiben können.

Damit gelangt der Fachmann allein aufgrund eines Praxiserfordernisses und mit schlichtem handwerklichem Tun zu einer Winkelmesseinrichtung, die auch das Restmerkmal h) aufweist, mit dem ausschließlich der Steckverbindungsteil zugänglich ist, die Leiterplatte und die Bauelemente jedoch auch in der geöffneten Stellung des Deckels 8 vom Gehäuse abgedeckt sind.

6. Die Winkelmesseinrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Stand der Technik neu und ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise (§§ 3 und 4 PatG).

Aus den zum Hauptantrag genannten Gründen kommt der Fachmann nach Ansicht des Senats zwar in naheliegender Weise zu einer Winkelmesseinrichtung mit allen vom zugehörigen Disclaimer nicht erfassten Merkmalen.

Jedoch fehlt ihm im Stand der Technik jedes Vorbild oder Anregung auf die im Merkmal h) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag darüber hinaus angegebenen Unterschiedsmerkmale, nach denen bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) ein Verbindungselement in Form einer Schraube (2) zugänglich und betätigbar ist, das durch die Welle (1) ragt und mit dem eine Verbindung zwischen der Welle (1) und einem zu messenden Körper zu realisieren ist, und wobei das Gehäuse (10) eine Hülse (20) aufweist, die die Leiterplatte (6) und die elektrischen Bauelemente (7) vor mechanischer Beschädigung schützt, wenn die Schraube (2) mit einem Werkzeug von der verschließbaren Öffnung (22) her betätigt wird.

Zwar weist auch die aus DE 43 04 032 A1 bekannte Messeinrichtung eine Welle 2 auf (Fig. 1 mit Text). Diese ist jedoch bei geöffnetem Deckel 8 nicht zugänglich. Auch ist dort nicht angegeben, wie das aus der Vorderseite der Messeinrichtung herausragende Wellenende mit einem zu messenden Körper verbunden wird. Der in Umfangsrichtung schwenkbare Deckel gibt in keiner Stellung den mittleren Bereich der Geberrückseite frei, sodass der bekannte Geber völlig umkonstruiertwerden müsste, um überhaupt einen rückseitigen Zugang zur zentral in dem zylinderförmigen angeordneten Geberwelle zu schaffen. Der Senat sieht den Fachmann deshalb schon grundsätzlich davon abgehalten, diese vorbekannte Messeinrichtung mit den im Anspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich vorgesehenen Unterschiedsmerkmalen auszugestalten.

Auch die aus der DE 84 18 488 U1 bzw. der DE 91 03 155 U1 bekannten Winkelmesseinrichtungen weisen jeweils rückseitig geschlossene Gehäuse auf und offenbaren auch keine Maßnahmen zur Verbindung der Welle mit einem zumessenden Körper. Die DE 38 72 315 T2 betrifft eine elektrische Abschirmung, jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Winkelmesseinrichtung der in Rede stehenden Art; sie ist insoweit ohne jeden Bezug zu den Unterschiedsmerkmalen gemäß Hilfsantrag.

Schließlich können auch die erst in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin ins Verfahren eingeführten Druckschriften dem Fachmann kein Vorbild oder Anregung auf die Unterschiedsmerkmale geben. Zwar ist aus der DE-OS 15 48 677 eine Winkelmesseinrichtung (Titel) bekannt, bei der von der Rückseite (rechts in Fig. 1) außer dem Kabel 35 auch eine Schraubmutter 34 zugänglich ist. Mit dieser wird aber im hinteren Lagerdeckel 18 ein Lagerzapfen axial gesichert, mit dem die rechte Codescheibe 20 verbunden ist (S. 5 Z. 11 bis 14), während die Verbindung zum zu messenden Körper über eine Wellrohrkupplung 30 an der anderen Geberseite erfolgt (Fig. i. V. m. S. 5 Z. 3 bis 11), um eine weitere Codescheibe 19 zu drehen.

Die Geberwelle 6, 7, 9, 10, 13 der aus EP 0 178 694 A2 bekannten Winkelmesseinrichtung weist zwar ein Durchgangsloch 6 auf. Dieses dient dort aber lediglich zum Eintritt der zu messenden Motorwelle 16 vom freien Ende her, die im Durchgangsloch 6 mittels einer Madenschraube 17 drehfest geklemmt wird, welche die Geberwelle am freien Ende radial durchsetzt (Fig. 1, S. 3 Z. 5 bis 26).

Der Erfinder der Winkelmesseinrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat demgegenüber eine Lösung angegeben, bei der eine leichte Montierbarkeit sowohl des Kabels an der Messeinrichtung als auch der Messeinrichtung an einem zu messenden Körper dadurch ermöglicht wird, dass durch eine einzige mit einem Deckel verschließbare Gehäuseöffnung sowohl elektrische wie mechanische Verbindungen herstellbar sind, ohne dass die elektrischen Bauelemente der Messeinrichtung von außen zugänglich sind. Eine solche Lösung konnte der Fachmann weder aus dem Stand der Technik noch aus seinem allgemeinen Fachwissen angeben.

Die Beschreibung ist an den geltenden Anspruch 1 angepasst.

7. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PatG zugelassen zu den -soweit ersichtlich -bisher nicht abschließend höchstrichterlich geklärten Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen zur Befreiung eines Patents von den Auswirkungen unzulässiger Erweiterungen, die über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehen, eine in die Beschreibung des Patents aufgenommene Erklärung, dass Teile der Patentansprüche unzulässige Änderungen bzw. Erweiterungen des Patents darstellen, zulässig ist, sowie ggf. welche Anforderungen an Inhalt und Umfang einer solchen Erklärung zu stellen sind. Diese Rechtsfragen erscheinen auch im Hinblick auf eine europaweit möglichst einheitliche Anwendung des gleichen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts für eine Disclaimer-Lösung, wie sie in der deutschen Rechtsprechung praktiziert wird, keine Grundlage in den Bestimmungen des EPÜ (insbesondere Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ) sieht (vgl. GrBK GRUR Int. 1994, 842, 844 (Nr. 14) -Beschränkendes Merkmal).

Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 12.08.2009
Az: 19 W (pat) 5/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b8bfe33273d7/BPatG_Beschluss_vom_12-August-2009_Az_19-W-pat-5-08




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