Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 707/00

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: 10 W (pat) 707/00)

Tenor

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Gründe

Der Anmelder hat zahlreiche Geschmacksmustersammelanmeldungen beim Deutschen Patentamt eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Patentamt hält den vorliegenden Antrag, mit dem Verfahrenskostenhilfe für dreißig Geschmacksmusteranmeldungen, darunter auch Sammelanmeldungen, für mutwillig und hat sie deshalb zurückgewiesen. Es begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, daß der Anmelder von insgesamt 308 Anmeldungen in den letzten fünf Jahren 225 zurückgenommen habe. Das ergebe eine aktuelle Rücknahmequote von über 70%. Diese Quote belege die fehlende Ernsthaftigkeit der Anmeldungen. Es bestünden deshalb begründete Zweifel an der Absicht des Anmelders, die angestrebten Schutzrechte zu verwerten. Dadurch werde der Eindruck erweckt, daß der Anmelder die staatliche Finanzhilfe mißbrauche.

Der Anmelder ist der Auffassung, daß die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für sämtliche von ihm eingereichten Sammelanmeldungen rechtmäßig sei. Die Gesamtzahl der Sammelanmeldungen betrage ca 80. Dabei handele es sich um etwa 200 Möbelserien mit jeweils 10 bis 30 Differenzierungen, deren Art und Weise nicht ungewöhnlich sei und den allgemeinen Erfordernissen entspreche.

Der Anmelder hat deshalb Beschwerde gegen den Beschluß des Musterregisters vom 19. Januar 2000 eingelegt, durch den die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Der Senat sieht eine Einladung gemäß § 77 PatG als erforderlich an, weil die zu entscheidenden Rechtsfragen sich zukünftig auf zahlreiche Verfahren bei dem Deutschen Patent- und Markenamt auswirken können.

Im Verfahren wird insbesondere von Interesse sein, in welchen konkreten Fällen der Anmelder beim Patentamt Verfahrenskostenhilfe beantragt hat bzw diese ihm bewilligt wurde und welchen Ausgang diese Verfahren genommen haben.

Bühring Dr. Schermer Schusterbe






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2000
Az: 10 W (pat) 707/00


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