Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. August 2009
Aktenzeichen: 37 O 111/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.08.2009, Az.: 37 O 111/08)

Tenor

I.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Produkte der Firma „A" auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben:

1.

für das Produkt "B":

„B kann ich nur hervorheben. Ich hatte mal so einen ganz aktiven Vorfall, Arthritis im Daumengrundgelenk. Seitdem ich das nehme, also wunderbar, wunderbar.",

2.

für das Produkt „C“:

„Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung".

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2009 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zielen es gehört, die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs zu überwachen. Er ist als Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) anerkannt.

Die Beklagte, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, vertreibt in Deutschland eine Vielzahl von Produkten als Nahrungsergänzungsmittel im Wege des Tele - Shopping über den Sender D.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unterlassungsbegehren des Klägers, die er auf Aussagen stützt, die in der am 6. April 2008 in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr ausgestrahlten D - Dauerwerbesendung "E" fielen. Die im Urteilstenor zu I. 1. genannte Äußerung wurde von einer "live" in das Studio durchgestellten Anruferin zu dem Produkt "B" der Beklagten abgegeben. Außer der Moderatorin war an der Sendung im Studio auch der geschäftsführende Alleingesellschafter der Beklagten beteiligt. Die Dauerwerbesendungen, in denen die Produkte der Beklagten beworben werden, sind so konzipiert, dass anrufende Zuschauer in der Sendung "live" zu Wort kommen, ihre Meinung äußern und über ihre Erfahrungen mit den beworbenen Produkten berichten können. Die im Tenor zu I. 2. genannte Äußerung wurde in der in Rede stehenden Sendung von deren Moderatorin abgegeben.

Auf die Abmahnung der Klägerin hat die Beklagte sich vorprozessual zur Unterlassung der streitgegenständlichen Aussagen verpflichtet, wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage K4 überreichten Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2008 verwiesen, in dem es unter anderem heißt:

"Ich weise vorsorglich und klarstellend darauf hin, dass die vorgenannten Erklärungen meiner Mandantin unter dem Vorbehalt der späteren Änderung der derzeitigen Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Sie gelten ferner lediglich nur für alle kerngleichen Äußerungen und unterliegen keiner analogen Anwendung.

Die vorgenannte Unterlassungsverpflichtungserkläung erfolgt auch unter der auflösenden Bedingung, dass diese ‚ex nunc’ unwirksam wird, falls Ihr Verein aufgelöst wird oder er seine bisher von der Rechtsprechung zuerkannte Klagebefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtskräftig aberkannt bekommen sollte."

Der Kläger hat diese bedingt abgegebene Unterlassungserklärung nicht akzeptiert.

Er hält die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Aussagen für wettbewerbswidrig, weil sie krankheitsbezogen bzw. irreführend seien.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte erkennt den Zahlungsantrag zu II. der Klageschrift an und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Klage. Sie meint, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die von ihr, der Beklagten, vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung ausreichend gewesen sei, um die Gefahr der Wiederholung der angegriffenen Aussagen zu beseitigen.

Im Übrigen hält sie die Klage für unbegründet, weil die in Rede stehende Zuschaueräußerung ihr nicht zuzurechen sei. Zu der insoweit beanstandeten Aussage sei es infolge der den Zuschauern eröffneten Möglichkeit gekommen, sich in der Sendung zu äußern. Nachdem sich die Anruferin in der dargestellten Art und Weise gegen ihren, der Beklagten Willen, geäußert habe, habe sich ihr Geschäftsführer davon sogleich distanziert und darauf hingewiesen, dass das Produkt natürlich nicht gegen Arthritis wirken können.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Der Klage kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Insbesondere steht die für die Beklagte vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin genügt schon wegen der Formulierung des in ihr enthaltenen Vorbehalts nicht den inhaltlich an sie zu stellenden Anforderungen.

Der Unterlassungsschuldner muss sich durch eine eindeutige, unmissverständliche und grundsätzlich vorbehaltlose Erklärung zur Unterlassung verpflichten. Ihr Inhalt darf keinen Zweifel an ihrer Rechtsverbindlichkeit aufkommen lassen. Auf Erklärungen mit Einschränkungen und Zusätzen braucht sich der Unterlassungsgläubiger grundsätzlich nicht einzulassen (vgl. Ahrens - Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 7, RN 2 ff.). Bedingte Unterwerfungserklärungen sind nur in engen Grenzen zulässig, wenn dem Unterlassungsschuldner ein berechtigtes Interesse hieran zuzubilligen ist und durch die Einschränkungen letztlich nur eine Anpassung an künftig eintretende Veränderungen der materiell - rechtliche Verhältnisse erreicht werden soll.

Die von der Beklagten vorprozessual abgegeben Unterlassungserklärung genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Ereignisse, an die die auflösende Bedingung anknüpft ("Änderung der derzeitigen Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung") nicht hinreichend bestimmt beschrieben sind. Denn die von der Beklagten gewählte Formulierung ist abstrakt und damit im Einzelfall auslegungsbedürftig, sie lässt nicht hinreichend konkret erkennen, bei vorliegen welcher konkreten künftigen inhaltlichen Änderungen gemeint sein sollen, so dass nicht hinreichend klar wird, unter welchen Voraussetzungen der Bedingungseintritt unzweifelhaft anzunehmen ist.

II.

1.

Der Klageantrag zu I. 1. ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, 14 HCVO und in Verbindung mit § 12 LFBG begründet.

Die HCVO ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten; sie gilt seitdem in jedem Mitgliedsstaat der EU als unmittelbar anzuwendendes Recht (Art. 249 Abs. 2 EG - Vertrag). Bei den Regelungen der HCVO handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG). Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregelungen mit lauterkeitsrechtlicher Schutzfunktion, die unter § 4 Nr. 11 UWG fallen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4 RN 11.118, 11.129). Der Begriff "im Interesse der Marktteilnehmer" umfasst gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 2 UWG auch die Verbraucher und Erwägungsgrund (1) der HCVO nennt als Ziel der Verordnung, für den Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewähren.

Unbestritten handelt es sich bei der in Rede stehenden Angabe um eine krankheitsbezogene Aussage, die zur Werbung für Lebensmittel gemäß Art. 14 HCVO bzw. § 12 LFBG grundsätzlich nicht eingesetzt werden darf.

Die Beklagte muss sich die in der Werbesendung gemachte Aussage der Zuschauerin zurechnen lassen. Sie setzt solche Anrufe bewusst als Mittel der Werbung für ihre Produkte ein. Von derartigen Berichten angeblich Betroffener geht eine besonders hohe Werbewirkung aus, weil sie authentischer und glaubhafter wirken als Werbeanpreisungen des Herstellers oder Verkäufers. Daran ändert es nichts, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten in der behaupteten pauschalen Art von der Zuschaueraussage sofort distanziert und darauf hingewiesen haben soll, dass das Produkt natürlich nicht gegen Arthritis wirke.

2.

Der Klageantrag zu I. 2. ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. a), 28 Abs. 5 HCVO begründet.

Bei der Äußerung, auf die sich der Klageantrag zu I. 2. bezieht, handelt es sich um eine solche im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO, die die Bedeutung eines Nährstoffs für die Körperfunktion beschreiben. Sie ist grundsätzlich unzulässig. Derartige Aussagen sind gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO bis zur Verabschiedung der in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste nur dann zulässig, wenn sie "dieser Verordnung" und dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Der HCVO entsprechen sie aber nur dann, wenn u. a. die Voraussetzungen der Art 5 Abs. 1 HCVO erfüllt sind (vgl. Meisterernst / Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Stand 4 / 2008, RN 22 zu Art 28 HCVO). Die Beklagte hat vorprozessual bereits selbst eingeräumt dass bisher nicht erwiesen sei, dass die " C" bei allen Altersgruppen die Gedächtnisleistung unterstützten.

3. Die Beklagte ist nach dem Klageantrag zu II. aufgrund ihres im Prozess wiederholten Anerkenntnisses zu verurteilen (§ 307 ZPO). Ob die Beklagte insoweit Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kann im Hinblick auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dahin stehen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, 709 ZPO.

IV.

Streitwert: € 30.166,60






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.08.2009
Az: 37 O 111/08


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