Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: 2-06 O 214/12

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 24.10.2012, Az.: 2-06 O 214/12)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren jeweiligen Gesellschaftern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Babybildmotive zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten, verbreiten zu lassen, öffentlich wiederzugeben oder öffentlich wiedergeben zu lassen:

2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die in der Ziffer 1 genannten Handlungen begangen worden sind und Rechnung zu legen über die erzielten Gewinne, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke und über ihre Preise, die für sie bezahlt wurden, der Einkaufspreise und Herstellungskosten, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen unter I. 1. aufgeführten Babybildmotiven.

3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gem. Ziff. 2 belegen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen etwa noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen wie Dateien und Druckvorlagen, die zur Herstellung von personalisierten Babyaufklebern und sonstigen personalisierten Babyartikeln mit Motiven wie in der Ziff. 1 wiedergegeben, verwendet worden sind, herauszugeben.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Handlungen gem. Ziff. 1 in der Vergangenheit entstanden ist und künftighin entstehen wird.

6. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 964,64 zuzüglich 5% Zinsen hieraus seit dem 22. Dezember 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 24/49 und die Beklagten 25/49.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich der Ziffer 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 187.500,-, hinsichtlich der Ziffern 2. bis 4. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 10.000,-, hinsichtlich der Ziffer 5. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,- und im Übrigen sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf insgesamt € 447.500 (€ 367.500,- zu Ziff. 1., € 10.000,- zu Ziff. 2., € 10.000,- zu Ziff. 3., € 10.000,- zu Ziff. 4, € 50.000,- zu Ziff. 5) festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Belegvorlage, Herausgabe, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Anspruch.

Der Kläger vertreibt Babyaufkleber mit verschiedenen Bildmotiven. Er ist zusammen mit Frau X Miturheber dieser Bildmotive. Von Letzterer wurden ihm mit Vertrag vom 11.02.2004 die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Bildern €Bildmotive€ Nr. 1 € 33 und mit Vertrag vom 11.09.2004 die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Bildern €Babymotive€ Nr. 34 € 48 eingeräumt. Laut der Verträge ist der Kläger berechtigt, die Bilder für die Fertigung von Aufklebern alleine, zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen, wie durch Zusatzvereinbarung mit Frau X vom 30.06.2005 / 01.07.2005 klargestellt wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 € K 4 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt ihrerseits im Internet, u.a. über das Internetauktionshaus eBay, Babyaufkleber mit Bildmotiven, unter anderem bis zum 13.09.2011 die streitgegenständlichen. Wegen weiterer Einzelheiten der ab dem Jahr 2008 angeboten Babyaufkleber wird auf die Anlagen K 10 € K 12 Bezug genommen.

Die Parteien sind sich aus zahlreichen Gerichtsverfahren bekannt. Ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln endete am 13.09.2011 unter Einbeziehung eines vor dem Landgericht Hamburg geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einzelner von den Beklagten vertriebener bzw. genutzter Babymotive mit einem Vergleich, der u.a. Folgendes vorsieht:

€1. Die Beklagten verpflichten sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung € Verstrafe ab dem € zu unterlassen, die auf den Seiten 3 bis 10 der Klageschrift vom 14. März 2011 wiedergegebenen Babybildmotive sowie die im Verfahren 308 O 250/10 Landgericht Hamburg streitgegenständlichen Babybildmotive zu vervielfältigen, zu € .

8. Die Parteien werden ein gemeinsames Schreiben verfassen, in dem sie erklären, dass die Beklagten künftig Babybildmotive mit einem Gesichtausdruck, wie er den dem Schreiben exemplarisch beigefügten Bildmotiven gemäß Ziffer 1 und 4 der Klageschrift vom 14. März 2011 entspricht, nicht mehr vertreiben werden. Sie werden in diesem Schreiben ferner aufnehmen, dass der Kläger damit einverstanden ist, wenn die Beklagten Babybildmotive vertreiben, die den exemplarisch diesem Schreiben beigefügten der Anlage zu diesem Protokoll entsprechenden Motiven namentlich hinsichtlich der Augenpartie und der Nasenform entsprechen.€

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Anlage K 13, wegen weiterer Einzelheiten des in dem Vergleich vorgesehenen und unter dem 29.09.2011 / 04.10.2011 von den Parteien unterzeichneten €gemeinsamen Schreiben€ wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen.

Der Kläger ließ den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Motive mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2011 abmahnen und im Umfang der Klagenanträge in Anspruch nehmen. Aufgrund der ausgesprochenen Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von € 3.741,40 (Gegenstandswert 470.000,-- €, Gebühr 1,3), die er vorliegend hälftig geltend macht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die beanstandeten Babymotive seine Nutzungsrechte an den von ihm vertriebenen Babymotiven verletzten, da diese jeweils die zentralen individuellen Gestaltungsmerkmale € Kopfform, Augen- und Nasengestaltung, tief sitzende Ohren bzw. das lediglich sichtbare rechte Ohr, Mund- und Blickrichtung und (teilweise) den €Kopfschmuck€ € übernähmen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Beklagten zu 1 zu vollziehen an ihren jeweiligen Gesellschaftern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Babybildmotive zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten, verbreiten zu lassen, öffentlich wiederzugeben oder öffentlich wiedergeben zu lassen:

2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die in der Ziffer 1 genannten Handlungen begangen worden sind und Rechnung zu legen über die erzielten Gewinne, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke und über ihre Preise, die für sie bezahlt wurden, der Einkaufspreise und Herstellungskosten, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen unter I. 1. aufgeführten Babybildmotiven.

3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger sämtliche Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Handlungen gem. Ziff. 1 beziehen und die Auskunft gem. Ziff. 2 belegen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen etwa noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke und Vorrichtungen wie Dateien und Druckvorlagen, die zur Herstellung von personalisierten Babyaufklebern und sonstigen personalisierten Babyartikeln mit Motiven wie in der Ziff. 1 wiedergegeben, verwendet worden sind, herauszugeben.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Handlungen gem. Ziff. 1 in der Vergangenheit entstanden ist und künftighin entstehen wird.

6. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger EUR 1.890,70 zuzüglich 5% Zinsen hieraus seit dem 22. Dezember 2011 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage anzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass die Klage insbesondere wegen des Vergleiches vom 13.09.2011 bereits unzulässig sei. Sie sei auch unbegründet, da die klägerischen Babymotive die für einen Schutz nach dem UrhG erforderliche individuelle geistige Schöpfungshöhe nicht erreichen würden. Weiter handele es sich bei den klägerischen Motiven um unfreie Bearbeitungen der Windel-Winni-Motive des Zeichners Y.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2012 und die beigezogenen Akten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu Az. 2-06 O 298/09 (Az. OLG Frankfurt: 11 U 67/09) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, wobei insbesondere der Vergleichsvertrag zwischen den Parteien vom 13.09.2011 (Anlage K 13) derselben nicht entgegensteht. Dieser Prozess-Vergleich verhält sich nur zu den streitgegenständlichen Motiven in den Verfahren vor dem Landgericht Köln und dem Landgericht Hamburg, die mit den nunmehr streitgegenständlichen unstreitig nicht identisch sind.

Das in dem vorbezeichneten Vergleich (S. 3) in Bezug genommene (noch zu verfassende) €gemeinsame Schreiben€ vom 29.09.2011/04.10.2011 (Anlage K 16) lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen, da die in diesem Schreiben enthaltene €abstraktere€ Regelung zwar unter Umständen eine materiell-rechtliche Grundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche darstellen mag, jedenfalls aber nicht an der Vollstreckbarkeit des Vergleiches teilnimmt.

II.

Die Klage ist teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Babybildmotive 25 - 49 der Beklagten begründet.

1.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 97 i.V.m. §§ 15, 16,17 UrhG lediglich hinsichtlich der Bildmotive 25 € 49 der Beklagten zu.

a.

Er ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte der in den Anlagen K 2 und K 3 aufgeführten Bildmotive Nr. 1 bis Nr. 48, die Urheberschutz genießen. Hinsichtlich der erforderlichen individuellen geistigen Schöpfungshöhe nimmt die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Frankfurt/M. (Urteil vom 19.07.2011 zu Az. 11 U 67/09, UA S. 12 f.), die sie sich zu Eigen macht, Bezug:

€Die Bildmotive Nr. 1 bis 48 genießen Urheberrechtsschutz i.S.d. § 2 Nr. 4 UrhG. Die komikähnlichen Zeichnungen der Babys unterfallen dem Bereich der bildenden Kunst (vgl. OLG Karlsruhe ZUM 2000, 329, 239 zu komikartigen Zeichnungen eines Nilpferdes). Soweit die Babymotive auch auf Gebrauchsgegenständen abgebildet werden, führt dies nicht dazu, die erhöhten Gestaltungsanforderungen im Bereich der angewandten Kunst anzusetzen. Die Zeichnungen sind zunächst zweckfrei entworfen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Art der Darstellung von dem Umstand, dass sie auf unterschiedlichen Gegenständen des täglichen Gebrauchs abgebildet werden, bestimmt wird. Im Bereich der bildenden Kunst sind die Anforderungen an die Schöpfungshöhe gering. Ausreichend ist ein Mindestmaß an Individualität (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3.

Aufl., §2Rd. 150). Das geforderte Maß an Individualität kann den streitgegenständlichen Motiven gemäß Anlagenkonvolut K 2 nach bereits wiederholter Rechtsprechung des Senats gerade noch entnommen werden, da es sich nicht um naturalistische Darstellungen von Babys oder Kleinkindern handelt, sondern die Ausführung der Zeichnungen im Detail von einem - wenngleich geringen - individuellen Gestaltungsspielraum Gebrauch

macht (vgl. Urteil des Senats vom 27.5.2008, Az: 11 U 6/07, S. 7). Dies zeigt sich u.a. in den verwendeten leicht verfremdeten Proportionen zwischen Kopf und Körper unter besonderer Betonung eines leicht birnenförmigen Kopfes.€

Bei den Klägermotiven handelt es sich auch nicht etwa um unfreie Bearbeitungen der bereits in den neunziger Jahren geschaffenen Figur des Windel Winnie, wobei die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Frankfurt/M. (Urteil vom 19.07.2011 zu Az. 11 U 67/09, UA S. 13 f.), die sie sich zu Eigen macht, Bezug nimmt:

€Soweit die Beklagten die Schutzfähigkeit der Bildmotive gemäß Anlagenkonvolut K 2 in Frage stellen, da es sich um unfreie Bearbeitungen der bereits in den neunziger Jahren geschaffenen Figur des Windel Winnie handele, überzeugt dies nicht. Sollten die Motive des Klägers von der Figur des Windel Winnie angeregt worden sein, läge jedenfalls eine freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG vor. Die Werkherrschaft eines Urhebers endet dort, wo sich eine Umgestaltung von dem ursprünglichen Werk als freie Bearbeitung i.S.d, § 24 UrhG darstellt. Der Urheber muss hinnehmen, dass sein Werk anderen Urhebern als Anregung dient, wenn der Abstand des in der Benutzung geschaffenen Werks zu dem ursprünglichen Werk groß genug ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rd. 5, 7). An das Vorliegen einer freien Benutzung sind zwar strenge Anforderungen zu stellen (ebenda Rd. 9). Die übernommenen Elemente dürfen das neue Werk nicht in der Weise prägen, dass sie das Wesen der Bearbeitung ausmachen. Eine freie Benutzung ist demnach erst anzunehmen, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen). Bei der Prüfung, ob eine unfreie Bearbeitung vorliegt, stehen die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichende Werke im Vordergrund. Bei der Abgrenzung zwischen freier und unfreier Benützung spielt im Sinne eines Wechselspiels der Eigenständigkeit des bearbeiteten Werkes der Grad der Individualität des Ausgangswerkes eine erhebliche Rolle (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. § 24 Rd. 8, 31). Der für eine freie Benutzung notwendige Abstand zu einem neuen Werk ist schneller erreicht, wenn das Originalwerk nur einen geringen Grad an Individualität aufweist. Sollten die hier streitgegenständlichen Bilder des Klägers durch die Figur des Windel Winnie angeregt worden sein, würden sie sich als freie Bearbeitungen darstellen, da die eigenschöpferischen Elemente der Figur des Windel Winnie in den streitgegenständlichem Motiven des Klägers verblassen: Die von den Beklagten der Klageerwiderung beigefügte Abbildung des Windel Winnie aus den neunziger Jahren (Anlage B 5, Bl. 119 1 d.A.) weist augenfällige Unterschiede gegenüber den streitgegenständlichen

Motiven des Klägers auf, die zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. Auffallend ist zum einen die unterschiedliche Art der Strichführung: Die Figur des Windel Winnie zeichnet sich durch eine lediglich zarte schwarze Liniengebung aus; die klägerischen. Motive dagegen werden durchgehend durch eine breite Strichführung geprägt. Diese unterschiedliche Technik verleiht der Figur des Windel Winnie etwas Leichtes, den klägerischen Motiven dagegen etwas Kompaktes. Zum anderen werden auch die jeweils zur Kennzeichnung der Babyfigur herausgehobenen Elemente des Babykopfes in auffallend unterschiedlicherweise künstlerisch umgesetzt: Die Figur des Windel Winnie kennzeichnen ein offener Mund mit einem oben mittig angesetzten großen Zahn sowie lediglich als gewellte Striche angedeutete Augen nebst überproportional großer Ohren. Charakteristisch für die seitens des Klägers verteidigten Babymotive sind dagegen der geschlossene, lediglich als Strich gezeichnete Mund und große, mit Pupillen versehene Augen nebst relativ kleiner Ohren.€

b.

Die streitgegenständlichen Motivzeichnungen der Beklagten stellen sich jedoch nur teilweise, nämlich nur die Bildmotive 25 € 49 als unfreie Bearbeitung der klägerischen Bildmotive i.S.d. § 23 UrhG dar (vgl. zu den eigenschöpferischen Zügen der klägerischen Bildmotive OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.07.2011 zu Az. 11 U 67/09, UA S. 15). Wie vorstehend ausgeführt, ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine unfreie oder freie Bearbeitung vorliegt, zu prüfen, ob die eigenschöpferischen Züge des älteren Werks infolge der im Rahmen des neuen Werks vollzogenen Bearbeitungsvorgänge verblassen. Dies kann bei einer vergleichenden Betrachtung der streitgegenständlichen Motive mit den Babygestaltungen Nr. 1 € Nr. 48 der Klägerin jedoch nur hinsichtlich der Bildmotive 1 € 24 der Beklagten angenommen werden. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der Babygestaltungen der Klägerin und den Bildmotiven 25 € 49 der Beklagten überwiegen die Übereinstimmungen auf die Darstellung des Babykopfes und (ggf.) -körpers. Der Gesamteindruck der Motive wird jeweils von einem sitzenden, grinsenden Baby mit einer Nase in Form eines auf dem Kopf stehenden U und mit einem im Verhältnis zum Körper großen und zudem kahlen Kopf geprägt. Beide Motivgruppen bedienen sich zur Erzeugung dieses Eindrucks - so auch das OLG Frankfurt in der vorzitierten Entscheidung - u.a. der Gestaltungsmittel des breit gezogenen strichförmigen Mundes, großer Kulleraugen mit deutlich erkennbarer Pupille, durch kurze Striche angedeutete Augenbrauen und kleiner Ohren. Übereinstimmend wird der weibliche Babykopf durch eine große Schleife gekennzeichnet; sofern Haare erkennbar sein sollen, werden diese auf ein Haar reduziert. Die bei den Bildmotiven 25 - 49 der Beklagten mehr an eine Birne erinnernde Kopfform, erzeugt durch eine leichte Verengung der Kopfbreite in Augenhöhe, verleiht demgegenüber dem insgesamt ebenfalls großen, leicht länglichen kahlen Kopf keine Eigenständigkeit gegenüber den Motiven des Klägers.

Demgegenüber unterscheiden sich die Bildmotive 1 € 24 der Beklagten von den Babygestaltungen Nr. 1 € Nr. 48 der Klägerin an Hand des vorstehend skizzierten Maßstabes in ihren maßgeblichen Gestaltungselementen hinreichend. Hinsichtlich der Bildmotive 23 und 24 ergibt sich dies schon aus der €Knubbelnase€, hinsichtlich des Bildmotivs 24 zudem aus der Sonnenbrille, die die Augen- und große Teile der Gesichtspartie verdeckt.

Hinsichtlich sämtlicher der Motive 1 € 24 verblassen die eigenschöpferischen Züge des klägerischen Oeuvre (schon) auf Grund der Kopfbehaarung bzw. des Kopfschmuckes der Motive der Beklagten, der diesen Motiven jeweils Eigenständigkeit verleiht. Dieser Unterschied fällt €auf den ersten Blick€ auf und erweckt beim Betrachter zudem den Eindruck, dass die abgebildeten Kleinkinder (über eine dichte und flächendeckende Kopfbehaarung verfügen Neugeborene und wenige Monate alte Kleinkinder regelmäßig noch nicht bzw. jedenfalls nicht dauerhaft) unterschiedlichen Altersklassen angehören.

2.

In Folge der vorbezeichneten Urheberechtsverletzung hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Unterlassung, gemäß §§ 101 Abs. 1, 3 UrhG, 242 BGB auf Auskunft, gemäß § 101 a UrhG auf Belegvorlage, gemäß § 98 Abs. 1, 3 UrhG auf Herausgabe, gemäß § 97 Abs. 2 auf Schadensersatz und gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG auf Ersatz der mit der Abmahnung der Beklagten verbundenen Kosten, wobei letztere auf Grund der nur teilweisen Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche nur in Höhe von € 964,64 (25/49 aus € 1.890,70) ersatzfähig sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Einzelstreitwerte: EUR 367.500,00 Unterlassung - EUR 7.500,00 je Motiv; EUR 10.000,00 Auskunft; EUR 10.000,00 Vorlage von Bankunterlagen; EUR 10.000,00 Herausgabe von Vorrichtungen; EUR 50.000,00 Schadensersatz).






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 24.10.2012
Az: 2-06 O 214/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b8904d01bab4/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_24-Oktober-2012_Az_2-06-O-214-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share