Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 355/04

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2006, Az.: 8 W (pat) 355/04)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 47 917, dessen Erteilung am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 13. August 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006, eingegangen am 13. Oktober 2006 per Telefax, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005, eingegangen am 25. Februar 2005, beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten; hilfsweise mit dem am 25. Februar 2005 eingereichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Zum Vorbringen der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung des Einspruchsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Zwar zeigt die von der Einsprechenden genannte WO 96-41695 A1 einen getriebelosen integrierten Spindelantrieb für eine Fräsmaschine mit einer Hauptspindel und einem dieser zugeordneten Hauptspindelmotor, mit einer ersten angetriebenen Schwenkachse und mit mindestens einer weiteren Schwenkachse zur Positionierung der Hauptspindel, wobei jede Schwenkachse direkt über einen jeweils zugeordneten (Servo-)Motor antreibbar ist, wobei der jeweilige Läufer in die jeweilige Schwenkachse integriert ist. Jedoch handelt es sich bei dem bekannten, als "Inland Motor Corporation frameless high torque servo motor" bezeichneten Servomotor nicht um einen hochpoligen permanentmagneterregten Synchronmotor mit einem permanentmagneterregten Läufer. Der bekannte Servomotor hat nämlich einen mit Bezugszeichen 71 bezeichneten Antriebsschleifring (driver slip ring) (s. dazu S. 7, Z. 28 und S. 8 Z. 2 und 3 der WO 96-41695 A1).

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird hinsichtlich Bezugsquellen von sogenannten Torque-Motoren auf die Internetseite http://www.etel.ch/dds/tma der Schweizer Firma A... verwiesen. Somit ist davon auszugehen, dass zum Anmeldetag des Streitpatents neben Bezugsinformationen und weiteren Firmeninformationen auch der grundsätzliche Aufbau von Torque-Motoren auf einer dieser Internetseiten beschrieben war. Weitere Inhalte dieser Internetseiten sind jedoch mangels Kenntnis des Offenbarungsinhaltes zum Zeitrang des Streitpatents sowie des genauen Veröffentlichungszeitpunktes der einzelnen Internetseiten für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich (vgl. Schulte: Patentgesetz, 7. Auflage, § 3 Rdnr. 45; BlPMZ 03, 154).

Auch die von der Einsprechenden genannte Veröffentlichung in der Zeitschrift "Antriebstechnik" von Rainer Hagl: "Elektrische Direktantriebe für Werkzeugmaschinen und Industrieroboter" führt nicht zum Streitpatentgegenstand, da auf Seite 36 li. Sp., Absatz 2 ff. die Vorteile von Asynchronmotoren gegenüber permanentmagneterregten Motoren beschrieben werden und diese Beschreibung den Fachmann einen Dipl.-Ing. für Maschinenbau mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Werkzeugmaschinen eher von der Verwendung der patentgemäßen Motoren zu diesem Zweck wegführt. Aus diesem Grund kann diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anregen, als Direktantrieb für einen getriebelosen integrierten Spindelantrieb einer industriellen Bearbeitungsmaschine einen hochpoligen permanentmagneterregten Synchronmotor mit einem permanentmagneterregten Läufer zu verwenden.

Die US 4 425 818 liegt weiter ab vom Streitpatentgegenstand, da sie keinen Spindelantrieb mit einer Hauptspindel und einem dieser zugeordneten Hauptspindelmotor aufweist.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann den Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nahe legen.

Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.






BPatG:
Beschluss v. 26.10.2006
Az: 8 W (pat) 355/04


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