Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. September 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 35/12

(BGH: Beschluss v. 28.09.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 35/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 28. September 2012 mit dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/12 lehnt der Bundesgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2012 ab. Der Kläger wird zudem dazu verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000€ festgesetzt.

Das Verfahren wurde durch einen Bescheid der Beklagten eingeleitet, in dem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt daraufhin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, jedoch ohne Begründung des Zulassungsantrags.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird aufgrund mangelnder Begründung und Verstreichen der Antragsbegründungsfrist abgelehnt. Die Antragsbegründungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils, somit endete sie am 16. Juli 2012.

Die Kostenentscheidung beruht auf gesetzlichen Bestimmungen und die Streitwertfestsetzung erfolgt ebenfalls gemäß entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

Die Vorinstanz in diesem Verfahren war das Anwaltsgericht München, das am 11. Mai 2012 eine Entscheidung getroffen hat (Az. BayAGH I - 3/12 - 2).

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gescheitert ist. Die Gründe dafür sind, dass der Antrag ohne Begründung erfolgte und die Frist zur Begründung bereits verstrichen ist. Der Kläger wird außerdem dazu verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 28.09.2012, Az: AnwZ (Brfg) 35/12


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 16. Juli 2012 ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen:

AGH München, Entscheidung vom 11.05.2012 - BayAGH I - 3/12 - 2






BGH:
Beschluss v. 28.09.2012
Az: AnwZ (Brfg) 35/12


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