Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2014
Aktenzeichen: 35 W (pat) 14/12

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2014, Az.: 35 W (pat) 14/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2014 entschieden, dass die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2012 zurückgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gebrauchsmusterinhaberin.

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin eingetragene Inhaberin eines Gebrauchsmusters mit dem Titel "Gezahnter Objektivring für ein Objektiv einer Kamera". Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde am 19. August 2010 ein Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters zugestellt, auf den die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nicht widersprochen hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt informierte daraufhin die Beteiligten, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei und das Gebrauchsmuster gelöscht werde.

Der Anwalt der Beschwerdeführerin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist und argumentierte, dass er den Widerspruch fristgerecht verfasst und seiner Büroangestellten übergeben habe. Die Büroangestellte habe jedoch vergessen, den Brief rechtzeitig in den Briefkasten zu werfen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, da das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Hinderungsgrundes nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.

Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und korrigierte den Vortrag ihres Vertreters dahingehend, dass der Widerspruch bereits am 26. August 2010 verfasst worden sei. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die Beschwerdeführerin den Vortrag nicht glaubhaft gemacht habe, da eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten mit den richtigen Daten nicht vorliege.

Der Senat stellte fest, dass die Beschwerde zwar zulässig, jedoch nicht erfolgreich sei. Die Gebrauchsmusterabteilung habe den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung des Vortrags zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Beschwerdeführerin.

Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn gerügt wird, dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt wurde, ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß vertreten war, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei einem beim Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.07.2014, Az: 35 W (pat) 14/12


Tenor

Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gebrauchsmusterinhaberin.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin war eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2009 004 578 mit der Bezeichnung "Gezahnter Objektivring für ein Objektiv einer Kamera".

Am 19. August 2010 ist mit Bescheid vom 16. August 2010 dem Vertreter der Beschwerdeführerin der Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nicht widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 den Beteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, weil dem Löschungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen wurde. Das Gebrauchsmuster sei zu löschen.

Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 24. November 2010 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragt und vorgetragen, dass er innerhalb der Widerspruchsfrist den Widerspruch und eine Begründung gefertigt habe. Am gleichen Tag habe er die postfertigen Unterlagen seiner Büroangestellten und Ehefrau, Frau E..., mit der aus drücklichen Bitte, diese Unterlagen zur Post zu geben, und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um fristgebundene Schriftsätze handele, übergeben. Die ordnungsgemäß notierte Frist des 19. September 2010 für das Einreichen des Widerspruchs sei gestrichen worden.

In einer Erklärung teilte Frau E... mit, ihr Mann habe sie am 6. Oktober 2010 gebeten, den Widerspruch auf den Löschungsantrag und die zugehörige Begründung in den Briefkasten zu werfen und habe ausdrücklich auf die fristgebundene Erklärung hingewiesen. Sie habe aber vergessen, die Post in den Briefkasten zu werfen und habe den Brief erst wieder entdeckt, nachdem der Bescheid vom 25. Oktober 2010 in der Kanzlei eingegangen sei.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beruht das Fristversäumnis ausschließlich auf dem nicht zurechenbaren Versäumnis durch Frau E... Sie bean tragt, ihr hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist in dem Löschungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Als Anlage hat sie den Widerspruch gegen den Löschungsantrag nebst Begründung, die jeweils das Datum 26. August 2010 haben, mitgesandt.

Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 13. Juni 2012 zurückgewiesen. Das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Hinderungsgrundes sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Zwar könne der Vortrag in Verbindung mit den weiteren Unterlagen so ausgelegt werden, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin den Widerspruch seiner Büroangestellten nicht am 6. Oktober 2010, sondern am 26. August 2010 seiner Büroangestellten zur Aufgabe zur Post übergeben hatte. Dieses so ausgelegte Tatsachenvorbringen werde allerdings nicht durch die Erklärung der Büroangestellten - unabhängig davon, ob sie als eidesstattliche Versicherung gewertet werden könne -, bestätigt. Diese beziehe sich in ihrer Erklärung ausdrücklich darauf, dass ihr Ehemann ihr am 6. Oktober 2010 den Auftrag zur Aufgabe des Schriftstücks zur Post gegeben habe. Das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes sei nicht glaubhaft gemacht, weil die rechtzeitige Beauftragung der Büroangestellten nicht durch die Aussage der Büroangestellten bestätigt werde.

Gegen den bei der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 eingegangenen Beschluss richtet sich die am 18. Juli 2012 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin. In der Beschwerdebegründung korrigiert der Vertreter seinen Vortrag dahingehend, dass er den Widerspruch am 26. August 2010 geschrieben habe und auch an diesem Tag seine Büroangestellte und Ehefrau gebeten habe, ihn in den Briefkasten zu werfen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 wies der Senat die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Bedenken bestehen, ob der Vortrag, dass bereits am 26. August 2010 und nicht erst am 6. Oktober 2010 die Ehefrau des Vertreters vergessen habe, den Schriftsatz mit dem Widerspruch in den Briefkasten zu werfen, glaubhaft gemacht ist. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GbmG i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG müssen die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen sollen, glaubhaft gemacht werden. Eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau mit den richtigen Daten ist den Akten nicht zu entnehmen.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch hat sie keinen Erfolg.

Zuständig ist der Senat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zum Widerspruch gegen den Löschungsantrag zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung des Vortrags der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss wird verwiesen. Soweit in der Beschwerde vom Vertreter die Daten richtig gestellt wurden, ändert dies nichts an der Entscheidung. Bereits die Gebrauchsmusterabteilung hat den Vortrag entsprechend gewürdigt und angenommen, dass der Beschwerdeführer vortragen wollte, dass er am 26. August 2010 den Widerspruch verfasst und der Büroangestellten übergeben hat, damit diese den Brief einwirft.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GbmG i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG müssen die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen sollen, aber glaubhaft gemacht werden. Eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau mit den richtigen Daten ist den Akten nicht zu entnehmen. Wenn lediglich die Beschwerdeführerin die Daten richtigstellt, so bedeutet dies nicht, dass auch die Büroangestellte dies so versichert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GbrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beschwerdeführerin. Sie ist mit ihrer Beschwerde in vollem Umfang unterlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim B..., ...straße, in K..., durch einen beim B... zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift lich einzulegen.

Werner Eisenrauch Bayer Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2014
Az: 35 W (pat) 14/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b82ea526d667/BPatG_Beschluss_vom_20-Juli-2014_Az_35-W-pat-14-12




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