Landgericht Köln:
Urteil vom 16. November 2005
Aktenzeichen: 28 O 349/05

(LG Köln: Urteil v. 16.11.2005, Az.: 28 O 349/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger ist Programmierer und einer der Gründungsgesellschafter der B Gesellschaft für Beratung, Planung und Organisation von Hard- und Software GmbH. B GmbH vertrieb etwa ab dem Jahre 1990 das für Reifenhändler bestimmte Computerprogramm "Reifen Q". Der Kläger war jedenfalls an der Erstellung und Programmierung des Programms beteiligt. Ob er als alleiniger Urheber anzusehen ist oder ob noch weitere Personen Miturheber des Programms sind, ist zwischen den Parteien umstritten. B GmbH besaß das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Programm "Reifen Q", einschließlich der Berechtigung, dieses zu verändern und fort zu entwickeln.

Die Beklagte erwarb mit Vertrag vom 24. September 1997 neben einer Hardware-Ausstattung auch die Nutzungsrechte an der Software "Reifen Q". Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages (Anlage B 1, Blatt 68 der Akte) Bezug genommen. Sie schloss ferner mit der B GmbH einen Programmwartungsvertrag ab. Darin ist fest gehalten, dass die Beklagte von der B GmbH die Nutzungsrechte für die Software "Reifen Q" erworben habe. Es ist ferner die Verpflichtung der B GmbH aufgenommen, der Beklagten gegenüber sicherzustellen, dass die von ihr erworbenen Computerprogramme ständig den vertraglichen Bedingungen entsprächen und B GmbH der Beklagten jeweils die neuesten Versionen der Software zur Verfügung stellen werde. In Ziffer 5 des Programmwartungsvertrag ist geregelt, dass "die Datenträger der jeweiligen Lieferung im Eigentum" der B GmbH verblieben. Ferner ist dort geregelt, dass die Beklagte verpflichtet wird, "die angelieferten Datenträger" halbjährlich zurückzusenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages (Anlage B 2, Blatt 69 der Akte) Bezug genommen.

B GmbH stellte im September 2001 ihren Geschäftsbetrieb ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 erklärte der Kläger gegenüber der B GmbH den Rückruf der eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 41 UrhG. Unter dem 14. Juni 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Nutzung des Programms bis zum 28. Juni 2005 vorläufig einzustellen (Anlage K 3, Blatt 23 und 24 der Akte).

Der Kläger behauptet, er sei der alleinige Urheber des Programms "Reifen Q". Er ist der Auffassung, durch den zwischen ihm und der B GmbH gerichtlich festgestellten Rückruf der Nutzungsrechte gem. § 41 UrhG sei auch das Nutzungsrecht der Beklagten erloschen bzw. an ihn, den Kläger, zurückgefallen. Der Heimfall der Nutzungsrechte erfolge auch hinsichtlich der so genannten Enkelrechte. Denn der Kläger habe bei Fortbestehen der einfachen Nutzungsrechte der Reifenhändler kaum eine Möglichkeit, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Der Markt für Warenwirtschaftsprogramme für den Reifenhandel sei nämlich weitergehend aufgeteilt, sodass die Akquise nur noch in einem wirtschaftlich nicht durchführbaren Rahmen erfolgen könne. Die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit bestehe vielmehr praktisch ausschließlich in der Wartung und Pflege der Software bei den Händlern. Deshalb sei die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Zudem habe das von dieser erworbene einfache Nutzungsrecht auch nur für das Programm "Reifen Q" in dem Lieferumfang zum Lieferzeitpunkt bestanden. Nachfolgende Upgrades und neue Versionen seien nicht mehr von der Lizenz umfasst gewesen. Jedenfalls mit der Installation der Programmversion V.15e, die für die Euro-Umstellung zum Jahreswechsel 2002 erforderlich gewesen sei, liege ein Verstoß vor. Insoweit habe es sich um ein Dauerschuldverhältnis mietähnlicher Natur gehandelt, das nach der Kündigung des Programmberatungsvertrages mit der B GmbH entfallen sei. Dem Kläger sei bekannt, dass ab dem 1. September 2001 die Wartung durch die N AG erfolgt sei. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger als alleinigem Urheber des Programms und ausschließlich Nutzungsberechtigten den seit rechtswirksam ausgeübten Rückruf am 22. Juli 2003 entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu behauptet er, dass eine branchenübliche Lizenz für den Zeitraum ab dem 22. Juli 2003 bis zur Klageeinreichung wenigstens 2600 € betrage.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfallordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, die Software "Reifen Q" zu nutzen,

2. an den Kläger einen gem. § 287 Abs. 1 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr sei ein zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht an dem Programm "Reifen Q" eingeräumt worden. Von der im Programmwartungsvertrag vereinbarten Vergütung in Höhe von 1200 DM jährlich seien 25 Prozent, also 300 DM, auf Serviceleistungen für das Programm "Reifen Q" entfallen. Sie ist der Auffassung, dass dieses einfache Nutzungsrecht auch nicht entfallen ist. Dabei stützt sie sich in rechtlicher Hinsicht maßgeblich auf das von ihr eingeholte Rechtsgutachten von Professor Dr. I vom 12. August 2005 (Anlage B 4,Blatt 85 ff der Akte), auf das Bezug genommen wird. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass die so genannten Enkelrechte in Anbetracht der Wertung aus § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG und von § 33 UrhG auch bei einem - unterstellten - wirksamen Rückruf nach § 41 UrhG davon unberührt blieben. Darüber hinaus bestreitet sie, dass der Kläger alleiniger Urheber des Programms ist. Sie behauptet dazu, dass jedenfalls die (ehemaligen) Mitgesellschafter der B2 GmbH T und H sowie weitere Zeugen, insbesondere Herr Dr. F und Herr X, urheberrechtlich geschützte Leistungen erbracht habe, was sie näher darlegt.

Die Akten Landgericht Köln, Az. 28 O 561/01 und 28 O 655/03, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist unbegründet.

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben. Die Beklagte hat keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Klägers begangen.

1. Dabei geht die Kammer davon aus, dass B GmbH bis zum Rückruf durch den Kläger im Juli 2003 das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Computerprogramm hatte, einschließlich der Berechtigung, das Programm zu ändern und zu bearbeiten, um Fehler zu beheben und das Programm fortzuentwickeln. Dies wird von beiden Parteien auch nicht in Frage gestellt.

Fraglich ist jedoch bereits, ob der Rückruf des Klägers wirksam war. Denn die Beklagte hat die alleinige Urheberschaft des Klägers an dem Programm bestritten und näher dargelegt, dass weitere Miturheber vorhanden sind. Grundsätzlich müssen jedoch sämtliche Urheber den Rückruf erklären, damit dieser wirksam werden kann. Zu Gunsten des Klägers kann jedoch unterstellt werden, dass der Kläger alleiniger Urheber des streitgegenständlichen Programms ist und deshalb einen Rückruf gem. § 41 UrhG wirksam erklären konnte, wie dies im Urteil der Kammer vom 29. September 2004, 28 O 655/03, und im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2005, 6 U 194/04, dargelegt ist. Zwar haben die Feststellungen in den genannten Urteilen für das vorliegende Verfahren lediglich Indizwirkung, da jedenfalls die Rechtskraftwirkung nur zwischen dem Kläger und der N AG eingetreten ist. Für den vorliegenden Fall kommt es jedoch darauf letztlich nicht an, sodass diese - ansonsten im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klärende - Frage hier offen bleiben kann.

2. Es liegt nämlich keine Verletzung des - unterstellten - Urheberrechts des Klägers an dem Computerprogramm "Reifen Q" durch die Beklagte vor. Die Beklagte hat ein (einfaches) Nutzungsrecht an dem Programm "Reifen Q" erworben, das weder durch den Rückruf des Klägers gegenüber der B GmbH noch aus sonstigen Gründen erloschen ist.

Dabei ist zunächst unstreitig, dass die Beklagte ursprünglich mit dem Vertrag vom 14. Juni 1996 ein einfaches Nutzungsrecht an der Software "Reifen Q" von der B GmbH wirksam erworben hat. Unterstellt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte entsprechend dem "Programmwartungsvertrag" mit der B GmbH von dieser Updates und neue Versionen der Software erhielt und diese auf den Computern des Beklagten aufgespielt wurden. Dadurch ist sein Nutzungsrecht nicht erloschen; vielmehr hat die Beklagte auch an diesen Updates bzw. neuen Versionen der Software ein einfaches Nutzungsrecht erhalten. Dem stehen die Einwände des Klägers nicht entgegen.

a) Ein Wegfall des Nutzungsrechtes durch die Kündigung des Programmwartungsvertrages zwischen der B GmbH und der Beklagten ist nicht anzunehmen. Denn ausweislich des Programmwartungsvertrages war zwischen der Beklagten und der B GmbH vereinbart, dass die Beklagte die Nutzungsrechte an dem Computerprogramm "Reifen Q" erworben hatte. Dies bestreitet der Kläger für die ursprünglich erworbene Version auch nicht. Einig sind die Parteien ebenfalls, dass B GmbH auch an den neu aufgespielten Updates und Versionen jeweils ein Nutzungsrecht an die Beklagte übertragen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch ein Dauerschuldverhältnis "mietähnlicher Natur" in der Nutzungsrechtsübertragung nicht zu sehen, sondern von einem zeitlich unbeschränkten einfachen Nutzungsrecht auszugehen. Die neuen Versionen und Updates wurden nämlich auf die vorhandene Software aufgespielt. Es handelte sich um Fortentwicklungen, nicht um völlig neue Programme. Auch der Kläger geht nicht so weit, zu behaupten, dass zunächst die vorhandene alte Version gelöscht wurde, und dann die neue Version eines Programms völlig neu installiert wurde. Basis war immer - und so versteht die Kammer auch den Kläger - die zunächst einmal von dem Kunden - hier der Beklagten - eingekaufte Vollversion. Es ist im übrigen allgemein bekannt und auch gerichtsbekannt, dass dieses Vorgehen bei Computerprogrammen die Regel ist. Dass es auch im vorliegenden Fall so war, belegt zudem der Inhalt des Programmwartungsvertrages. Darin ist zunächst festgeschrieben, dass der Beklagte die Nutzungsrechte für das Programm erworben hat. Die nachfolgende Zusage der B GmbH, die Programme stets zu aktualisieren und die neuesten Versionen zur Verfügung zu stellen, baut auf dieser Feststellung auf, dass der Beklagte die Nutzungsrechte bereits erworben hat. Der erstmalige Erwerb steht damit fest und ist abgeschlossen.

Für die Zukunft sagt B GmbH nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung lediglich zu, dieses lizenzierte Programm auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Soweit hierbei erneut urheberrechtlich geschützte Software verwendet und der Beklagten die Nutzung daran durch die Installation des jeweiligen Updates ermöglicht wurde, ergibt sich zudem aus der Formulierung, dass die Beklagte auch insoweit zur Nutzung berechtigt sein sollte. Einen irgendwie gearteter Vorbehalt, dass die Nutzungsberechtigung zeitlich beschränkt oder von dem Fortbestehen des Programmwartungsvertrages abhängig sein sollte, enthält der Programmwartungsvertrag demgegenüber nicht. Die einzige Bestimmung in dem Programmwartungsvertrag, die eine nur vorübergehende Zuweisung an den Beklagten enthält, ist Ziff. 5 des Vertrages. Dort ist jedoch nur für die Datenträger festgelegt, dass diese jeweils zu bestimmten Zeitpunkten an B GmbH zurückzusenden sind. Über die Software selbst finden sich vielmehr keine Regelungen. Damit verbleibt es bei dem von den Parteien als Basis für die von der B GmbH zu erbringenden Leistungen festgeschriebenen ursprünglichen Erwerb der Nutzungsrechte. Eine zeitliche Begrenzung dieses Nutzungsrechtes findet - anders als bei den Datenträgern - in der Regelung gerade keinen Niederschlag.

Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers nicht einsichtig, weshalb ein Nutzungsrecht an den aufgespielten Programmversionen enden soll, wenn der Wartungsvertrag beendet wird. Dies gilt umso mehr, als die Argumentation des Klägers auch insoweit unstimmig ist, als er ausdrücklich einräumt, dass die Beklagte ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der zuerst erworbenen Programmversion auch nach seiner Auffassung erworben hat. Denn er selbst trägt vor, dass der Kaufvertrag vom 14. Juni 1996 nicht Gegenstand der Kündigung sein konnte. In diesem Kaufvertrag war aber auch das Nutzungsrecht für die verkaufte Version von "Reifen Q" enthalten. Weshalb dieses Nutzungsrecht anders zu behandeln sein sollte als die später erfolgten Updates, ist der Kammer nicht nachvollziehbar.

b) Auch der weitere Vortrag des Klägers zu angeblichen Veränderungen des Programms und seiner Versionen bei der Beklagten führt nicht zur Annahme einer Verletzung der Urheberrechte des Klägers. Zwar mag dem Kläger einzuräumen sein, dass eine Veränderung des Quellcodes von dem einfachen Nutzungsrecht der Beklagten nicht gedeckt ist und eine solche Änderung daher grundsätzlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht des Klägers darstellen würde. Denn grundsätzlich darf der Inhaber eines (einfachen) Nutzungsrechtes das Werk nicht ändern, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, § 39 Abs. 1 UrhG. Diese allgemeine Regelung aus § 39 Abs. 1 UrhG ist für Computerprogramme nochmals speziell in § 69c UrhG geregelt. Insbesondere in § 69c Nr. 2 UrhG ist ausdrücklich geregelt, dass die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere um Bearbeitungen eines Computerprogramms ausschließlich dem Rechteinhaber zusteht bzw. nur durch ihn gestattet werden kann.

Substantiierten Vortrag dazu, dass die Beklagte derartige Handlungen vorgenommen hat, hat der Kläger jedoch nicht vorgebracht. Wie dargelegt, war B GmbH berechtigt, derartige Fortentwicklungen auch bei den bei dem Beklagten installierten Programmversionen vorzunehmen. Solange mithin das alleinige Nutzungsrecht bei der B GmbH lag, waren Änderungen und die Einfügung von Updates und neuen Versionen des Programms zulässig. Frühester Zeitpunkt dafür, dass die Gestattung der Veränderung von dem Kläger abhängen würde, war derjenige des Wirksamwerdens des Rückrufs. Den Rückruf hat der Kläger jedoch erst im Juli 2003 erklärt. Vor diesem Hintergrund scheidet als möglicher Verstoß insbesondere aus, dass der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe die Programmversion V.15e installiert, da diese für die Euro-Umstellung erforderlich gewesen sei. Denn die Installation dieser Programmversion war von dem noch bestehenden Nutzungsrecht der B GmbH gedeckt. Der als wirksam unterstellte Rückruf gem. § 41 UrhG bewirkt das Erlöschen des Nutzungsrechtes (§ 41 Abs. 5 UrhG) nach zutreffender Auffassung nämlich nur mit Wirkung ex nunc (vgl. Wandtke/Bullinger-Grunert, Urheberrechts, § 41 Rdnr. 28; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 24; Dreier/Schulze, Urheberrecht, § 41 Rdnr. 37). Eine Rückwirkung ex tunc ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, da andernfalls aus zunächst berechtigten Nutzungen im Nachhinein plötzlich Urheberrechtsverletzungen würden (Wandtke/Bullinger-Grunert aaO.). Dies sieht letztlich auch der Kläger so. Folglich stand dem Kläger frühestens nach seinem Rückruf im Juli 2003 wieder eine eigene Berechtigung zu. Eine relevante Verletzungshandlung durch Installation der Programmversion V.15e liegt mithin nicht vor. Dafür, dass die Beklagte - ggf. durch Einsatz der nicht berechtigten N AG - ab Juli 2003 Verletzungshandlungen begangen hat, hat der Kläger nichts vorgetragen. Dies wäre jedoch am einzelnen erforderlich gewesen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Regelung von § 69d Nr. 1 UrhG. Denn dort ist bestimmt, dass grundsätzlich gem. § 69c Nr. 1 und Nr. 2 UrhG zustimmungsbedürftige Handlungen auch ohne Zustimmung durchgeführt werden dürfen, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den Berechtigten notwendig sind. Dazu zählt das Gesetz ausdrücklich auch die Fehlerberichtigung. Die Fehlerberichtigung kann eine zulässige Fortentwicklung des Programms beinhalten, jedenfalls dann, wenn das Programm in der vom Urheber intendierten Richtung fortentwickelt wird (vgl. etwa Fromm/Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69d Rdnr. 3). Bei der Installation von Updates und auch von neueren Versionen des Programms bei der Beklagten spricht grundsätzlich alles dafür, dass diese Fortentwicklungen dem ursprünglichen Zweck entsprechen, nämlich einen Warenwirtschaftsprogramm für den Reifenhandel darzustellen und für die bestimmungsgemäße Benutzung anzupassen.

Zu einzelnen Verletzungshandlungen durch die Beklagte oder durch ihr zuzurechnende Handlungen Dritter ergibt sich auch nichts aus dem Vortrag des Klägers auf Seite 28 und 29 seines Schriftsatzes vom 11. Oktober 2005. Soweit dort Veränderungen des Quellcodes bis einschließlich September 2003 behauptet werden, betrifft dies erkennbar nicht die Beklagte des hiesigen Rechtsstreits. Der Kläger hat dort vielmehr auf das Ordnungsmittelverfahren in der Sache 28 O 561/01 SH I Bezug genommen. Die auf Seite 28 und 29 behaupteten Verhaltensweisen beziehen sich auf die dortige Beklagte, die N AG. Die von dem Kläger behaupteten Veränderungen am Quellcode durch den Zeugen O soll dieser angeblich bei der Firma T vorgenommen haben. Für eine entsprechende Tätigkeit des Zeugen O auch bei der Beklagten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte.

c) Soweit inzwischen bei der Beklagten eine neue Version des Programms installiert sein sollte, die mit demjenigen Computerprogramm, das der Kläger ursprünglich geschaffen hat, nichts mehr gemeinsam hat, wie der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2005 angedeutet hat, entfiele seine Berechtigung schon deshalb, weil es sich entweder um ein anderes, eigenständiges Werk oder um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handeln würde. Dazu liegen indes nicht ausreichend Anhaltspunkte vor; insbesondere hat der Kläger dies nach dem Hinweis der Kammer auf § 24 UrhG wieder relativiert. Unabhängig davon sind von der Beklagten keine substantiierten Darlegungen dazu erfolgt, dass das bei ihr vorhandene Programm in diesem Sinne von dem von dem Kläger geschaffenen Programm abweicht.

d) Das Nutzungsrecht des Beklagten ist auch nicht durch den - als wirksam unterstellten - Rückruf des Klägers gegenüber der B GmbH erloschen. Zwar dürfte entgegen dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. I die herrschende Meinung im Urheberrecht der Auffassung sein, dass das Abstraktionsprinzip hinsichtlich der Nutzungsrechte im Urhebervertragsrecht nicht bzw. nur eingeschränkt gilt. So führen etwa Wandtke/Bullinger (Vor §§ 31ff Rdnr. 43,44) aus, dass unter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips bei Beendigung des Kausalgeschäftes der so genannte Heimfall der Nutzungsrechte erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Urheber sein Rückrufsrecht nach § 41 UrhG ausübt. Ebenso sieht dies der Kommentar von Möhring/Nicolini (bearbeitet von Spautz, § 31 Rdnr. 14), der ausdrücklich festhält, dass das Abstraktionsprinzip im Urhebervertragsrecht nach überwiegender Meinung nicht anzuwenden sei. Gleiches gilt für den Kommentar von Dreier/Schulze, der zudem einen Überblick über den Meinungsstand gibt (vgl. § 31 Rdnr. 16 ff).

Auch die Kammer geht davon aus, dass in analoger Anwendung von § 9 VerlagsG, der eine ausdrückliche Durchbrechung des Abstraktionsprinzips beim Verlagsvertrag vorsieht, im Urhebervertragsrecht ebenfalls von der Durchbrechung des Abstraktionsgrundsatzes auszugehen ist, und das so genannte Tochterrecht zum so genannten Mutterrecht zurückfällt, wenn die schuldrechtliche Grundlage entfällt. Die gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Das Urheberrecht wird vom Zweckbindungsgedanken beherrscht, wie sich insbesondere an der Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG ablesen lässt. Hieraus folgt der allgemein anerkannte Rechtsgedanke im Urheberrecht, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, so weit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, insbesondere damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird (vgl. so etwa OLG Hamburg GRUR 2002, 335 m. w. N.).

e) Wenn damit also davon auszugehen ist, dass das umfassende und ausschließliche Nutzungsrecht, welches der Kläger der B GmbH eingeräumt hat, auf Grund des Rückrufs des Klägers gem. § 41 UrhG an ihn zurückgefallen ist, heißt das dennoch nicht, dass auch das von der B GmbH abgeleitete einfache Nutzungsrecht der Beklagten ebenso an den Kläger zurückgefallen ist. Vielmehr ist das so genannte Enkelrecht bei der Beklagten verblieben. Das Schicksal dieses so genannten Enkelrechtes muss nicht zwingend demjenigen des Tochterrechtes der B GmbH folgen.

Ob auch die Enkelrechte zurückfallen, wenn das Tochterrecht wirksam zurückgerufen worden ist, ist umstritten. Ohne dies zu vertiefen, findet sich in der Kommentarliteratur der Hinweis, dass ein Rückruf über § 41 Abs. 5 UrhG den Heimfall der Nutzungsrechte auch im Hinblick auf die so genannten Enkelrechte zur Folge hat. So spricht sich etwa Loewenheim in seinem Handbuch (§ 26 Rdnr. 31) dafür aus, dass auch die Enkelrechte zurückfallen, wenn das Tochterrecht erlischt. Er begründet dies - formal durchaus überzeugend - mit der engen Zweckbindung der Nutzungsrechteeinräumung, die nicht durch das Fortbestehen isolierter Enkelrechte durchbrochen werden solle, weil sonst die Rechtsposition des Urhebers geschwächt werde. Da es Gutglaubensschutz im Urheberrecht - was auch die Kammer so sieht - nicht gebe, könne der Erwerber des Nutzungsrechtes späterer Stufe sich auch nicht auf das Fortbestehen des Enkelrechtes auf Grund seines guten Glaubens berufen (Loewenheim aaO.). Gleiches vertritt im Ergebnis auch Schricker (in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 11; vgl. zum Meinungsstand die dortige Darstellung).

Die Annahme des Heimfalls der Enkelrechte überzeugt jedoch für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht. Denn der rechtliche Ausgangspunkt der Durchbrechung des Abstraktionsgedankens, die Regelung aus § 9 VerlagsG, passt auf die Unterlizenzierung von Computersoftware nicht. Erforderlich für die analoge Anwendung von § 9 VerlagsG ist allerdings, dass die Interessenlage der Beteiligten im Wesenskern mit derjenigen Interessenlage übereinstimmt, die durch die fraglichen Bestimmungen des Verlagsgesetzes einen Ausgleich finden sollen (vgl. BGH GRUR 1958, 504 - Die Privatsekretärin - für Filmverwertungsverträge). Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Warenwirtschaftsprogramm unterscheidet sich indes grundlegend von einem Verlagsvertrag. Denn es ist nicht die Vervielfältigung eines bereits vollendeten Werkes in unveränderter Formgebung, beispielsweise als Roman, der Gegenstand des Vertrages. Vielmehr ist für das Programm ein regelmäßiges Update und die Hinzufügung neuer Funktionen von Anfang an zwingend erforderlich und für alle, auch den Urheber, offenkundig und vorhersehbar. Genau aus diesem Grund ist auch zu Zeiten, als der Kläger noch Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH war, stets auch der Support mit angeboten und in der Regel verkauft worden. Denn jedenfalls zur Fehlerberichtigung und zur Anpassung an die stetige technische Verbesserung der Computer- und Onlinetechnik allgemein war von Beginn an eine ständige Aktualisierung des Programms unerlässlich. Gleiches gilt für den ggf. veränderten Zugang zu den Produkt- und Preisinformationen bei Herstellern von Reifen, Felgen und sonstigem Zubehör, wenn diese ihre Software und / oder Hardware geändert und damit auch die Zugriffsmöglichkeiten verändert waren oder einfach neue Anbieter hinzugefügt werden mussten. Auch mussten sämtliche Änderungen bei den Preisen, der Mehrwertsteuer, der Währung etc. zwingend immer wieder zu Änderungen am Programm führen.

Von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der Rechtsfrage ist für die Kammer des weiteren die auch in dem Gutachten von Prof. Dr. I herangezogene Wertung, die der Gesetzgeber in § 33 UrhG zum Ausdruck gebracht hat. § 33 UrhG regelt den Fall, dass zunächst vom Berechtigten ein ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht erteilt wurde, im Anschluss daran der Urheber berechtigterweise ein ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht an einen Dritten erteilt. In diesem Fall bleibt das zuerst eingeräumten Nutzungsrecht bestehen. Das Gesetz sieht ferner vor, dass das gleiche gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet, § 33 Satz 2 UrhG. Der Fall des Verzichts ist jedoch von der Wirkung her mit der hier vorliegenden Frage des Schicksals der Enkelrechte identisch, bis auf den Unterschied, dass im Falle des Verzichts der zwischengeschaltete Lizenznehmer des Tochterrechts freiwillig sein Nutzungsrecht aufgibt, während dies im Falle des § 41 UrhG unfreiwillig geschieht. § 41 UrhG zielt indes gerade nicht auf den sich rechtmäßig verhaltenden Inhaber des Enkelrechts ab, sondern richtet sich gegen den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes, der dieses entgegen den berechtigten Interessen des Urhebers nicht ordnungsgemäß ausübt. Die Beklagte hat sich als einzelner Reifenhändler jedoch bei dem Erwerb und der Nutzung völlig rechtmäßig verhalten. Insbesondere hat sie es ausgeübt, indem sie das Programm angewendet hat und bis heute anwendet.

Dieser Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 33 UrhG steht auch nicht die Überlegung entgegen, dass der Gesetzgeber damit eine Ausnahmeregelung geschaffen haben könnte, während er dies für die übrigen Fälle, insbesondere für den Fall des Rückrufs nach § 41 UrhG, nicht getan hat. Ein derartiger gesetzgeberische Wille ist gerade nicht gebildet und umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat diese Frage vielmehr ausdrücklich nicht geregelt, sondern sie der Rechtsprechung zur Klärung überlassen (vgl. Loewenheim, Hdb. des Urheberrechts, § 26 Rdnr. 31 und den dortigen Nachweis).

Darüber hinaus führt auch der von dem Kläger immer wieder vorgebrachte - für sich genommen auch zutreffende - Satz, dass der Inhaber des Tochterrechts nicht mehr übertragen könne als er selbst habe, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn im vorliegenden Fall hat bei der Übertragung des Nutzungsrechtes die Rechtekette von dem Kläger über B GmbH zu dem Beklagten wirksam bestanden. Der Beklagte als Inhaber des Enkelrechtes hat auch das Computerprogramm ordnungsgemäß und im Rahmen der ihm ursprünglich erteilten Lizenz genutzt. Urheberrechtverstöße des Beklagten - unabhängig von der hier zu behandelnden Problematik des Rückfalls des Nutzungsrechtes - hat der Kläger auch nicht behauptet.

Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass ihm bei Fortbestehen der Enkelrechte eine Auswertung seines urheberrechtlich geschützten Werkes verwehrt sei. Dies trifft nicht zu. Der Kläger hat vielmehr über Jahre hinweg als Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH von dem Vertrieb der Software profitiert beziehungsweise an den Erträgnissen daraus teilgehabt. Es steht ihm als Urheber und nach dem Rückruf als Berechtigtem offen, Leistungen im Zusammenhang mit der Pflege und Wartung des Programms bei den einzelnen Reifenhändlern anzubieten und zu erbringen. Gleichermaßen kann er das Programm vertreiben. Dies gilt umso mehr, als - wie den Parteien und dem Gericht aus dem Rechtsstreit 28 O 561/01 und dem Rechtsstreit 28 O 655/03 bekannt ist - es der N AG rechtskräftig untersagt ist, in Zukunft derartige Leistungen zu erbringen. Insbesondere kann der Kläger hier nicht anführen, dass möglicherweise die N AG unter Verstoß gegen die rechtskräftigen Entscheidungen sowohl der Kammer als auch des Oberlandesgerichts Köln weiter Leistungen zur Wartung und Pflege der Software erbringen würde. Ein solches rechtswidriges Verhalten der N AG im Markt und damit eines Dritten im Verhältnis der hiesigen Prozessparteien kann sich nicht zu Lasten des Beklagten auswirken. In diesem Falle müsste der Kläger unmittelbar gegen die N AG vorgehen, wozu ihm auf Grund der Entscheidungslage alle Möglichkeiten offen stehen.

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, dass er derzeit auf Grund der angeblichen Veränderungen durch die N AG nicht in der Lage sei, die Wartung und Pflege der Software zu übernehmen. Auch dies ist eine Problematik, die er gegebenenfalls mit der N AG, nicht aber im hiesigen Rechtsstreit mit der Beklagten zu klären hat. Denn nur weil es dem Kläger nach seinem Vortrag aus tatsächlichen Gründen, die die Beklagte nicht zu vertreten hat, schwer fällt, seine bestehende Rechtsstellung als Urheber zu verwerten, führt dies nicht zu einem Rückfall des Enkelrechtes an den Kläger und damit zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten. Vielmehr ist die parallele Wertung zu § 33 UrhG heranzuziehen und davon auszugehen, dass das Enkelrecht bei der Beklagten verbleibt. Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Bei einem Rückfall auch ihres (einfachen) Nutzungsrechtes wäre andernfalls die Beklagte - wie alle anderen Nutzer des Programms - verpflichtet, die Nutzungsberechtigung ein zweites Mal, diesmal von dem Kläger direkt, zu erwerben. Dies ergäbe eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelvergütung des Klägers, da er zunächst als Geschäftsführer und Gesellschafter der B GmbH von der Verwertung des Programms profitiert hätte und nach dem unterstellten Rückruf erneut persönlich die Nutzungsrechte entgolten erhalten würde. Der Einwand des Klägers, er habe seit der Auseinandersetzung mit der B GmbH bzw. mit deren Gesellschaftern und der N AG gerade nicht mehr von dem unzulässigen Vertrieb durch die N AG profitieren können, steht im Verhältnis zu der Beklagten nicht entgegen. Etwaige Schäden aus der fehlenden Beteiligung durch die unrechtmäßige Verwertung durch die N AG sind von dieser auszugleichen. Es ist kein Verhalten der Beklagten ersichtlich, das kausal für einen etwaigen Schaden des Klägers geworden wäre, das auf der unrechtmäßigen Nutzung des Computerprogramms durch die N AG beruht.

II. Vor diesem Hintergrund scheiden mangels Rechtsverletzung durch die Beklagte auch Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus §§ 812 ff BGB aus.

III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14. November 2005 führt zu keiner anderen Beurteilung.

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 20.000 €






LG Köln:
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Az: 28 O 349/05


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LG Wuppertal, Beschluss vom 10. April 2002, Az.: 6 T 495/02OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Dezember 2012, Az.: 6 U 230/12BPatG, Beschluss vom 24. Februar 2003, Az.: 30 W (pat) 71/02KG, Beschluss vom 2. Februar 2005, Az.: 1 W 486/02OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005, Az.: 6 U 158/04LG Hamburg, Urteil vom 14. September 2011, Az.: 315 O 375/11OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2007, Az.: 4 U 102/07KG, Beschluss vom 25. Juli 2011, Az.: 1 ARs 48/09Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Mai 2007, Az.: L 4 KA 1/07OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2004, Az.: VII-Verg 72/03